D-5430/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-5430/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-5430/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
unbekannter Herkunft, alias Äquatorialguinea,
c/o [...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5430/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äquatorialgui-
nea auf dem Schiffsweg Mitte April 2010 verliess, an einem ihm unbe-
kannten Ort in Frankreich ankam und von dort aus in die Schweiz wei -
terreiste, wo er am 20. Juni 2010 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 im Transitzentrum (TZ)
Z._______ summarisch befragt und am 9. Juli 2010 im Rahmen einer
Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Vater habe als Arzt in einem Spital in Y._______ ge-
arbeitet,
dass im April 2010 die Nichte des äquatorialguineischen Präsidenten
in dieses Spital eingeliefert worden sei,
dass die Nichte nach Ostern desselben Jahres verstorben sei,
dass der Präsident des Landes die Polizei ins Spital geschickt habe,
die in der Folge seinen Vater festgenommen habe,
dass auch eine Hausdurchsuchung bei seinem Vater stattgefunden ha-
be,
dass er von einem Freund seines Vaters (J.) davon erfahren habe,
dass dieser ihm auch mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm fahn-
de,
dass J. ihm noch in derselben Nacht zur Flucht nach L. (Gabun) ver-
holfen habe,
dass er etwas später dort von J. erfahren habe, dass sein Vater zehn
und er acht Jahre Haft erhalten würden,
dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
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deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und um nochmalige Prüfung des Asylgesuchs ersuch-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im TZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
angab, Pass und Identitätskarte im Hause seines Vaters zurückgelas-
sen zu haben und in Äquatorialguinea stets ohne Ausweise unterwegs
gewesen zu sein,
dass er ohne Papiere ausgereist und auf der Reise nach Europa nie
kontrolliert worden sei,
dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers, ins-
besondere hinsichtlich der Reisemodalitäten, zutreffend als unsub-
stanziiert und daher unglaubhaft bezeichnete,
dass es sie weiter als Vorbringen qualifizierte, die insgesamt darauf
schliessen liessen, er beabsichtige nicht nur die wahren Umstände zu
seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern
auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirk lich-
keit in die Schweiz gereist sei,
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dass das BFM ausserdem festhielt, durch die pflichtwidrige Nichtabga-
be von Ausweisdokumenten würde sodann die Identität des Beschwer-
deführers nicht feststehen, was im vorliegenden Fall umso bedeutsa-
mer sei, da wegen diversen Aussagen des Beschwerdeführers zu
Äquatorialguinea (u.a. tatsachenwidrige und unglaubhafte Angaben im
Zusammenhang mit seiner Muttersprache; Falschangaben zum Jahr
der nationalen Unabhängigkeit, zur Nationalflagge, zur internationalen
Vorwahlnummer und zu den Nachbarländern Äquatorialguineas) er-
hebliche Zweifel an dessen geltend gemachter Herkunft und Staatsan-
gehörigkeit bestehen würden,
dass das BFM letztlich daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es
lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren vor,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei -
nerlei Einwendungen oder substanziierte Ausführungen enthält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den von der
Vorinstanz aufgezeigten eklatanten Widersprüchen und Ungereimthei-
ten in seinen Aussagen (u.a. Zeitpunkt der Verhaftung seines Vaters;
Umstände und Ort der diesbezüglichen Mitteilung an den Beschwerde-
führer; Angaben im Zusammenhang mit der Präsidentennichte; Anga-
ben zu den beiden Haftstrafen; Angaben zum Arztberuf des Vaters; An-
zahl der Polizisten, welche das Spital aufgesucht hätten) kein Wort
verliert,
dass er, ohne überhaupt substanziiert darzulegen, lediglich eine noch-
malige Überprüfung seiner bei den Befragungen geltend gemachten
Probleme beziehungsweise eine bessere ("meilleure") Beurteilung sei-
nes Asylgesuchs wünscht,
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben,
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dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im angeblichen Heimatstaat herrschende politische Si -
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den angebli-
chen Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass angesichts der in jeder Hinsicht offensichtlich unglaubhaften An-
gaben des Beschwerdeführers dieser ausserdem irgendwelche Proble-
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me mit irgend einer Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder
sonst irgend einer Organisation seines angeblichen Heimatstaates
ausdrücklich verneinte,
dass er noch jung ist, soweit aktenkundig an keinen schwerwiegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und als Elektro-Schweis-
ser mit eigener Werkstatt die letzten fünf Jahre erwerbstätig war, wes-
halb unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Z._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Z._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwer-
deführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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