D-5378/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-5378/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-5378/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 19. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5378/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der ethnischen Minder-
heit der Roma mit letztem Wohnsitz in der Stadt X._______ – am
24. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sie am 30. Oktober 2008 kurz befragt und am 27. Mai 2009 (die
Beschwerdeführerin) respektive am 18. Juni 2009 (der Beschwerde-
führer) einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden betreffend ihre Herkunft angaben, sie
seien Staatsangehörige von Serbien, wobei der Beschwerdeführer
stets im serbischen X._______ gelebt habe, wogegen die Beschwer-
deführerin ursprünglich aus Y._______ im Kosovo stamme und mit 20
Jahren nach Serbien übersiedelte,
dass sie im Rahmen der Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache
vorbrachten, sie hätten ihre Heimat am 22. Oktober 2008 verlassen, da
sie dort als Roma andauernd Nachstellungen ausgesetzt seien, dort
nicht leben könnten und auch keine Zukunft für ihre Kinder sähen,
dass der Beschwerdeführer das Vorliegen schwierigster Verhältnisse
für Roma geltend machte und diesbezüglich anführte, er sei von den
Serben malträtiert und seine Ehefrau von den Albanern aus dem Ko-
sovo vertrieben worden,
dass er ferner vorbrachte, er habe bloss die letzten Monate vor der
Ausreise eine Arbeit gehabt und seine Frau habe betteln müssen, wo-
bei die Leute in der Stadt versucht hätten, sie zu vergewaltigen,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, vormals aufgrund von
Nachstellungen von Seiten der Kosovaren von Y._______ nach
X._______ geflohen zu sein, wo sie ihren Ehemann kennengelernt
habe,
dass sie insbesondere vorbrachte, sie sei in der Vergangenheit verge-
waltigt worden respektive mehrfach das Opfer von Vergewaltigungsver-
suchen sowohl im Kosovo als auch in Serbien geworden,
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dass die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten in ihrer
Heimat nichts mehr, da sie zur Finanzierung ihrer Ausreise ihr kleines
Haus verkauft und ihre Habe zurückgelassen hätten,
dass sie in ihrer Heimat auch keine Anknüpfungspunkte mehr hätten,
da alle ihre Angehörigen ausgereist seien, wobei der Kontakt zu die-
sen aufgrund der getrennten Ausreise abgebrochen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2009 – eröffnet am fol-
genden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009
handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und al-
leine mit dem Vorbringen, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur
Minderheit der Roma hätten sie Malträtierungen und Benachteiligun-
gen erlitten, gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermu-
tung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang nicht ausschloss, dass es in
Serbien zu Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma kom-
me, jedoch festhielt, dass dagegen auf dem ordentlichen Rechtsweg
vorgegangen werden könne,
dass das BFM in seinen Erwägungen insbesondere festhielt, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, ihre Ausreisegründe zu
konkretisieren, sondern ihre Schilderungen in stereotypen Mustern
verblieben seien, wobei auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend die geltend gemachten Vergewaltigungsversuche rudimen-
tär geblieben seien,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erkannte,
dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2009 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragten, sowie (singemäss)
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die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
dass sie ferner um den Erlass der Verfahrenskosten ersuchten, sowie
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
dass sie in ihrer Eingabe vorab am Vorbringen festhielten, sie möchten
ihren Kindern eine friedliche Umgebung zum Aufwachsen und die
Möglichkeit einer Schulbildung bieten,
dass sie geltend machten, sowohl in Serbien als auch im Kosovo wür-
den Roma diskriminiert und seien dort Übergriffen ausgesetzt, wobei
die Beschwerdeführenden die allgemeinen Verhältnisse für Roma be-
schrieben,
dass sie das Vorbringen bekräftigten, die Beschwerdeführerin sei das
Opfer eines Vergewaltigungsversuches geworden, und ferner vorbrach-
ten, ihren Kindern sei der Besuch einer Schule nicht möglich gewesen
und die allgemeinen Faktoren für Roma würden für ihre Kinder ein
traumatisierendes Umfeld ergeben,
dass sie in ihrer Eingabe insbesondere dafür hielten, Serbien könne
für Roma nicht ohne Prüfung der konkreten Umstände als „safe count-
ry“ klassifiziert werden, weshalb auf ihr Asylgesuch zwecks materieller
Behandlung einzutreten sei,
dass sie schliesslich bekräftigten, sie hätten ihr Haus verkauft, ihre
Habe zurückgelassen und sie seien wie alle ihre Verwandten aus Ser-
bien ausgereist, wobei der Kontakt zu diesen abgerissen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Be-
schwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 42 AsylG), womit sich der Antrag um Wiederherstellung
als gegenstandslos erweist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden
von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten
wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
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dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung besteht,
dass dieser Beschluss zwar erst im Verlauf des Verfahrens ergangen
ist, dieser Umstand einer Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG je-
doch nicht entgegen steht (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 6),
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutre-
ten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung
zu entnehmen,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei-
tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes-
halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.),
dass sich die Beschwerdeführenden zwar darauf berufen, als Angehö-
rige der ethnischen Minderheit der Roma seien sie andauernd benach-
teiligt und malträtiert worden,
dass sie indes – wie vom BFM zu Recht erkannt – nicht in der Lage
waren, ein mit der Ausreise in einem zeitlich kausalen Zusammenhang
stehende Ereignis nachvollziehbar zu konkretisieren,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf allgemeine Nach-
teile verwiesen, welchen sie als Roma ausgesetzt seien, ohne jedoch
konkrete Erlebnisse substanziiert schildern zu können,
dass insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend
eine angebliche Vergewaltigung respektive eine ganze Serie von Ver-
gewaltigungsversuchen äusserst vage, widersprüchlich und unsubs-
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tanziiert ausgefallen sind, sodass von deren Unglaubhaftigkeit ausge-
gangen werden muss,
dass diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts konkretes einge-
bracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
dass sich die allgemeine Lage für Roma in Serbien – trotz gewisser
Verbesserungen in den letzten Jahren – weiterhin als schwierig und
insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als pre-
kär darstellt,
dass jedoch alleine diese Umstände – entgegen den anders lautenden
Beschwerdevorbringen – die grundsätzliche Feststellung der Verfol-
gungssicherheit nicht umzustossen vermögen, mithin alleine die Beru-
fung auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen
konkreten Verfolgungshinweis dienen kann,
dass im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichti-
gung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismas-
ses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis ersichtlich ist, son-
dern alleine ihr Wunsch nach einer Verbesserung ihrer Verhältnisse
und einer Absicherung der Zukunft ihrer Kinder,
dass dieser Wunsch zwar subjektiv nachvollziehbar erscheinen mag,
damit jedoch keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersicht-
lich gemacht werden, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Be-
schwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbewerber-
status – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung
als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
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dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordne-
ten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführer weder konkrete
Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung entnehmen lassen,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen ist,
dass zwar die allgemeine Lage für Roma aus Serbien wie bereits er-
wähnt in wirtschaftlicher und sozialer Sicht schwierig ist und es sich
bei den Beschwerdeführenden um eine fünfköpfige Familie handelt,
dass andererseits zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge gerade während der letzten Monate vor sei-
ner Ausreise eine Arbeitsstelle gefunden hatte, und die Beschwerde-
führerenden in ihrem eigenen Haus wohnhaft waren,
dass sodann das Vorbringen, alle Verwandten seien ausgereist und die
Beschwerdeführenden hätten jeglichen Kontakt zu diesen verloren,
nicht zu überzeugen vermag,
dass vielmehr zu vermuten ist, die Beschwerdeführenden, die bis vor
wenigen Monaten und über Jahre hinweg in X._______ gewohnt ha-
ben, verfügten dort über ein starkes soziales Netz,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah-
rens denn auch in der Lage war, sich via Kontakte im Heimatstaat den
Ausweis seiner Ehefrau nachsenden zu lassen,
dass diesen Erwägungen gemäss davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführenden seien in der Lage, sich an ihrem Wohnort
X._______ wiederum eine Existenz aufzubauen,
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dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu Recht erfolgte, mithin die Grundlagen für die Ge-
währung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten pro-
zessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (in Kopie, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______)
- ... (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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