D-5326/2006 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Sep...
Karar Dilini Çevir:
D-5326/2006 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Sep...
Abtei lung IV
D-5326/2006
spn/sts/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5326/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie aus Z._______/Sulejmanja
mit letztem Wohnsitz in Y._______/Sulejmanja, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2004 und
gelangte über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder
am 23. April 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
einreichte. Am 27. April 2004 wurde der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle X._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum
X._______) zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am
27. Mai 2004 zu seinen Asylgründen an. Am 1. November 2005 führte
das Bundesamt für Migration (BFM) eine ergänzende Anhörung durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei als Mitglied der Patriotischen Union Kur-
distans (PUK) und als Leibwächter bei Mam Jalal Talabani tätig gewe-
sen. Sein Cousin namens B._______ habe ebenfalls dort gearbeitet.
Am 2. April 2004 sei Talabani nach Bagdad gegangen. Um dessen
Haus und Büro in V._______, in der Nähe von Sulejmanja, zu
bewachen, seien ca. 30 Personen dort geblieben, unter ihnen auch er.
Sein Cousin habe um 14 Uhr aufgrund eines Streites über das
Fernsehprogramm zwei Personen erschossen und sei dann geflüchtet.
Ein Freund habe ihn in seiner Kabine, wo er zuvor geschlafen hatte,
über die Geschehnisse informiert und ihm geraten, sofort zu fliehen.
Er habe sich direkt in die Cafeteria begeben wollen, um genau zu er-
fahren, was geschehen sei. Ca. 100 bis 150 Meter vor der Cafeteria
habe er plötzlich viele Stimmen gehört. Sein Name sei genannt wor-
den und es wurde erwähnt, dass er immer noch im Gebäude sei. Die
Männer hätten offenbar vorgehabt, sich nun an ihm zu rächen, da sein
Cousin geflüchtet war. Der Bruder von C._______, einem der
getöteten Männer, habe ihn daraufhin erblickt und aus einer Pistole
drei Schüsse in seine Richtung abgegeben. Er sei sofort geflüchtet,
indem er über eine Mauer gesprungen und durch die hintere Tür
gegangen sei. Der Bruder von C._______ sei ihm gefolgt, doch er
habe ihn in den Gassen von V._______ abgehängt. Zunächst habe er
sich zu Fuss ins Dorf U._______ und dann nach Sulejmanja begeben.
Von dort sei er mit dem Sammeltaxi nach Y._______ gefahren, wo er
sich zu seinem Onkel begeben habe. Der sei aber nicht zu Hause
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gewesen, da er wahrscheinlich über den Vorfall informiert worden war.
Nachdem er bei sich zu Hause ein paar Sachen gepackt habe, sei er
zu seiner Schwester nach T._______ gegangen, wo er zwei bis drei
Tage geblieben sei. Seinem Schwager gegenüber habe er seine
Furcht vor den Angehörigen der Getöteten geäussert. Dieser habe ihm
dann einen Schlepper organisiert, der ihm bei der Ausreise geholfen
habe.
In der Anhörung vom 1. November 2005 macht der Beschwerdeführer
zudem geltend, er wäre nach dem Vorfall mit seinem Cousin auch
ohne seine Flucht aus dem Dienste von Talabani entlassen worden.
Denn dieser dulde in seinem Hause keine solchen Probleme. Dadurch
wäre er ohne Schutz dagestanden und die Angehörigen der Getöteten
hätten sich an ihm rächen können. Im Irak stünden die Stammesgeset-
ze über allem und selbst die Behörden hätten nichts für ihn machen
können. Es komme vor, dass sich die Verwandten des Opfers mit ei-
nem Urteil zufrieden gäben und von der Rache absähen, aber er sei ja
noch nicht mal der Täter gewesen. Die Behörden hätten nichts unter-
nommen, wenn er sich an sie gewandt hätte. Auch seine Verwandten
hätten ihm nicht helfen können und für die Inanspruchnahme von
Schutz durch seinen Stamm habe er zu wenig Geld gehabt.
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer einen Vorfall geltend, der
sich am 28./29. März 2003 in der Stadt Hallabaja ereignet habe. Sie
seien auf einem Berg namens S._______ von Angehörigen des Jundil
Islam angegriffen worden. Der Vorfall sei gefilmt worden und der
Beschwerdeführer meint, auf den Aufnahmen erkennbar zu sein.
Deshalb befürchtet er, von Islamisten getötet zu werden, wenn er ein-
mal nicht mehr bei Talabani arbeite.
B.
Am 12. April 2006 erkundigte sich das BFM bei der Schweizerischen
Botschaft in Ankara, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom
24. April 2000 bis Februar 2004 als Leibwächter von Talabani gearbei-
tet habe, ob es an besagtem Datum zu diesem Streit in dessen Haus
gekommen sei und wie hoch die Gefahr einzuschätzen sei, dass der
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr Opfer einer Blutrache
werde. Die Botschaftsanfrage wurde am 5. September 2006 beantwor-
tet. Die Recherchen der Botschaft ergaben, dass der Beschwerdefüh-
rer im genannten Zeitraum nicht als Leibwächter von Talabani tätig ge-
wesen sei, sondern dass er sich gemäss Hinweisen bereits seit 1998
in Europa befinde. Auch der Vorfall in Talabanis Haus habe nicht statt-
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gefunden und deshalb habe der Beschwerdeführer auch keine Blutra-
che zu befürchten. In einem Schreiben vom 13. September 2006 gab
das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum
21. September 2006, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Am
20. September 2006 stellte der Beschwerdeführer Beweismittel in Aus-
sicht, die belegen würden, dass er sich nach 1998 noch im Irak aufge-
halten habe. Er verlangte deswegen eine Fristerstreckung bis zum
31. Oktober 2006. Er sei überzeugt, dass die Botschaft Falschinforma-
tionen aufgesessen sei. Zudem verlangte er einen Daktylovergleich mit
den wichtigsten europäischen Aufnahmeländern.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2006 - eröffnet am 2. Oktober 2006
- lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung
wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet.
D.
Mit Eingabe vom 1. November 2006 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen den
Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zudem er-
gänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt durch die Geltendma-
chung von anonymen Telefonaten vom 14. und 18. September 2006
aus dem Irak. Darin sei er aufgefordert worden, die im Asylverfahren
getätigten Aussagen zurückzunehmen. Er habe diese Vorfälle am
30. Oktober 2006 bei der Polizei zur Anzeige gebracht, woraufhin ein
Ermittlungsverfahren wegen Drohung eröffnet worden sei.
Mit der Beschwerde wurde das dem BFM am 20. September 2006 in
Aussicht gestellte Beweismittel für den Aufenthalt im Irak nach 1998
eingereicht. Der Militärarzt D._______ bestätigt darin am
27. September 2006, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 im
Militärspital R._______ wegen Leistenbruch links operiert worden sei.
E.
Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben hatte, verzichtete sie mit
Verfügung vom 14. November 2006, aufgrund eines sinngemässen
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Gesuches des Beschwerdeführers, wiedererwägungsweise auf die
Erhebung des Kostenvorschusses.
F.
Im Zusammenhang mit den in der Beschwerde geltend gemachten Te-
lefonaten aus dem Irak vom 14. und 18. September 2006, reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 (Poststempel)
ein Beweismittel ein. Es handelt sich um eine CD inklusive einer Nie-
derschrift in deutscher Sprache, beinhaltend ein mitgeschnittenes Te-
lefongespräch vom 3. November 2006. Der Beschwerdeführer wird
darin aufgefordert, seine gegenüber den Asylbehörden gemachten
Aussagen zurückzunehmen, ansonsten werde er "geköpft".
Nachdem sich das BFM bei der Botschaft in Ankara schriftlich über
den Ablauf ihrer Recherchen und die allfällige Bekanntgabe von Per-
sonalien des Beschwerdeführers erkundigt hatte, hielt es in seiner Ver-
nehmlassung vom 8. Mai 2007 unter Verweis auf seine bisherigen Er-
wägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Ablehnung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 (Poststempel) nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Insbesondere
seien seine Vorbringen tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen Punk-
ten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Abklärun-
gen bei der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer nicht vom April 2000 bis Februar 2004 beim Kurden-
führer Talabani als Leibwächter gearbeitet habe. Ferner habe auch
nicht bestätigt werden können, dass sein Cousin B._______ nach
einem Streit im Haus von Talabani zwei Personen erschossen habe
und dem Beschwerdeführer deshalb (im Sinne der Blutrache) im Irak
Verfolgung drohe. Er habe den Irak mit Destination Europa bereits im
Jahre 1998 verlassen. In seiner Stellungnahme vom
20. September 2006 mache der Beschwerdeführer geltend, er habe
sich auch nach 1998 noch im Irak aufgehalten und stelle dafür Bewei-
se in Aussicht. Damit nehme er lediglich zu einem Nebenaspekt der
Botschaftsabklärung Stellung. Zu den zentralen Befunden äussere er
sich hingegen in keinem Wort. Bezeichnenderweise stelle er in dieser
Sache auch keinerlei Gegenbeweise oder weitere Erklärungen in Aus-
sicht. In diesem Sinne sei es nicht angezeigt, die Frist für die Beant-
wortung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer gefordert,
zu verlängern. Auch die vom Beschwerdeführer beantragten daktylo-
graphischen Vergleiche würden keine Gewissheit über seinen allfälli-
gen Aufenthalt in einem europäischen Land bringen können, da er sich
dort auch illegal hätte aufhalten können. Zusammenfassend könne ge-
sagt werden, dass kein Grund bestehe, an den erwähnten Botschafts-
ausführungen zu zweifeln. Da die Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand hielten, müsse die Asylrelevanz nicht
geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde vorab eine Verlet-
zung von Treu und Glauben im Prozess sowie des rechtlichen Gehörs.
Das BFM habe dem Beschwerdeführer die Fristverlängerung zur Stel-
lungnahme zur Botschaftsanfrage nicht gewährt, ohne dass die im
Schreiben vom 13. September 2006 angesetzte Frist als perempto-
risch bezeichnet wurde. Es habe keine zeitliche Dringlichkeit zum so-
fortigen Entscheid bestanden, nachdem das Asylverfahren während
über zwei Jahren hängig gewesen sei. Er habe in seinem Schreiben
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vom 20. September 2006 zureichende Gründe für die Fristerstreckung
geltend gemacht. Diese Verweigerung der Fristverlängerung
widerspreche Treu und Glauben im Prozess. Indem das BFM die
angefochtene Verfügung erlassen habe, seien zudem seine
Mitwirkungsrechte in krasser Weise verletzt worden. Die angefochtene
Verfügung sei wegen dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
kassieren. Er habe nämlich angekündigt, dass er beweisen könne,
dass er sich nach 1998 noch im Irak aufgehalten habe. Da solche
Beweismittel erfahrungsgemäss nicht innert einer Woche beschafft
und übersetzt werden könnten, habe er um Fristerstreckung ersucht.
Zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, durch die Operationsbestätigung
vom 27. September 2006 sei die Auskunft der Botschaft in Ankara vom
5. September 2006 widerlegt. Er habe den Irak nicht im Jahre 1998
verlassen, wenn er sich im Jahre 2001 im Militärspital einem Eingriff
an der Leiste unterzogen habe. Zudem sei erstellt, dass er sicherheits-
relevante Aufgaben wahrgenommen habe, da er sich sonst nicht im
Militärspital hätte behandeln lassen können. Es sei offensichtlich, dass
die Botschaft Fehlinformationen erhalten habe. Dies sei auch deshalb
wahrscheinlich, weil das Sekretariat von Talabani ein grosses Interes-
se daran habe, den Vorfall um die Ermordung von den zwei Leibwäch-
tern durch seinen Cousin zu vertuschen. Solche Informationen könn-
ten von seinen politischen Gegnern ausgenützt werden, um seine Po-
sition zu schwächen.
Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall überhaupt eine Bot-
schaftsanfrage unternommen worden sei, zeige seine Glaubwürdigkeit.
Er habe in drei Befragungen detailliert, widerspruchsfrei und lebens-
nah geschildert, welche Aufgabe er als Leibwächter hatte, wie die
Leibwache organisiert und bewaffnet und was am 4. Februar 2004 ge-
nau passiert sei. Er habe sodann (im Laufe der Anhörung vom
1. November 2005) Fotos abgegeben, welche Leibwächter von
Talabani in Aktion und ihn im Jahre 2000 bei einem Einsatz gegen die
PKK zeige. Die damit erstellte Glaubwürdigkeit werde durch die
Botschaftsanfrage nicht erschüttert. Der Gegenbeweis sei erbracht.
Die Beschwerdeinstanz habe deshalb den Sachverhalt rechtlich zu
würdigen, wie er geschildert worden sei.
Im Weiteren äusserte sich der Beschwerdeführer zur Asylrelevanz sei-
ner Vorbringen. Er fürchte sich in erster Linie vor Blutrache durch die
Angehörigen der beiden von seinem Cousin ermordeten Leibwächter.
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Dass im Nordirak die Blutrache praktiziert werde, habe die Praxis
anerkannt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000/18). Nach der Schutztheorie sei
die Blutrache grundsätzlich asylrelevant. Er werde von privaten
nichtstaatlichen Akteuren, den beiden Clans der getöteten
Leibwächter, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer gegnerischen
sozialen Gruppe, die Familie des Täters, verfolgt. Dies werde von den
nordirakischen Quasistaaten mit ihrer funktionierenden Schutz-
infrastruktur geduldet. Hinzu komme die Besonderheit, dass sich die
Anlasstat im Umfeld von Talabani ereignet habe. Deshalb sei die PUK
bestrebt, die Sache unter den Tisch zu kehren, sodass er von ihnen
keinen Schutz erwarten könne.
Zuletzt wurden in der Beschwerde sowie auch in einer späteren Einga-
be vom 11. Dezember 2006 objektive Nachfluchtgründe geltend ge-
macht. Der Beschwerdeführer habe am 14. und 18. September und am
3. November 2006 Telefonanrufe aus dem Irak erhalten. Der Be-
schwerdeführer werde beschuldigt, sicherheitsrelevante Informationen
aus dem Umfeld von Talabani an die Schweizerischen Behörden wei-
tergegeben zu haben. Er werde aufgefordert, seine gegenüber der
Asylbehörden gemachten Aussagen zurückzunehmen, ansonsten wer-
de er "geköpft". Aufgrund der Informationen der Anrufer könne es sich
nur um Angehörige des Sicherheitsapparates der PUK handeln. Die
Telefonnummer des Beschwerdeführers herauszufinden, sei nur mit
entsprechenden Ressourcen möglich gewesen. Laut ihren Aussagen
seien sie auch im Besitz seines Ausweises und Fotos. Die Nachfor-
schungen der Schweizerischen Botschaft, bei denen der Name des
Beschwerdeführers explizit genannt wurde, hätten ihn demnach in Ge-
fahr gebracht, Opfer direkter Verfolgung durch die PUK zu werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könne. Dennoch sei zu betonen, dass die Personalien des Beschwer-
deführers nur der Auskunftsperson der Schweizerischen Botschaft be-
kannt seien, nicht aber Talabanis Sicherheitsapparat. Insbesondere sei
nicht ersichtlich, warum sich der erwähnte Sicherheitsapparat wegen
einem drei Jahre zurückliegenden Mord unter Leibwächtern gezwun-
gen sehen sollte, seine Tätigkeit auf die Schweiz auszuweiten. Zudem
sei Talabani als Kurdenführer und der aktuelle Staatspräsident vom
Irak schon seit eh und je zahlreichen Angriffen seiner Gegner im In-
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und Ausland ausgesetzt. Ein solcher Vorfall, an dem Talabani ohnehin
keinerlei Schuld treffe, könne seinem Ansehen zweifelsohne keinen
Abbruch tun. Dies wäre viel mehr der Fall, wenn bekannt würde, dass
sein Sicherheitsapparat Kurden in der Schweiz mit Köpfen drohe. Den
angeblichen Anrufen aus dem Irak könne in diesem Sinne der
Beweiswert abgesprochen werden. Insbesondere könne nicht
behauptet werden, dass der Beschwerdeführer von Talabanis
Sicherheitsapparat bedroht werde.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem
Schweigen des BFM zur Bestätigung des Militärspitals vom
27. September 2006 sei zu schliessen, dass der darin dokumentierte
Sachverhalt als wahr erachtet werde. Somit sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer den Irak nicht im Jahre 1998 verlassen habe. Die
von der Auskunftsperson der Schweizerischen Botschaft erteilten In-
formationen würden offensichtlich nicht zutreffen. Es sei ausgeschlos-
sen, dass der Beschwerdeführer die abgegebenen Detailinformationen
zum Alltagsleben der Leibwächter und zu seiner Stellung im Apparat
erfunden habe. Des Weiteren wurde geltend gemacht, die
Auskunftsperson könne die Informationen nur erhalten haben, indem
sie den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe. Die
Behauptung des BFM, der Sicherheitsapparat von Talabani kenne die
Identität des Beschwerdeführers nicht, sei deshalb falsch. Zudem
widerspreche sich das BFM, wenn einerseits behauptet werde, ein drei
Jahre zurückliegender Mord unter Leibwächtern habe keinen derart
wichtigen Stellenwert für den Sicherheitsapparat von Talabani und
andererseits der Mord als so wichtig erachtet würde, dass deswegen
Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft gemacht wurden.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht
wie vom Beschwerdeführer verlangt wegen einer Verletzung von Treu
und Glauben oder des rechtlichen Gehörs zu kassieren ist. Das am
20. September 2006 in Aussicht gestellte und nachträglich eingereich-
te Beweismittel - in Form des Schreibens eines Militärarztes vom
27. September 2006 - vermag zwar unter Umständen zu beweisen,
dass sich der Beschwerdeführer nach 1998 noch im Irak aufgehalten
hat, aber es ist nicht geeignet, die Gesamtheit der Botschaftsauskünf-
te zu widerlegen. Zu den anderen Punkten der Botschaftsrecherchen
nimmt der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig festge-
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stellt, überhaupt nicht Stellung. Die Vorinstanz ist daher zu Recht da-
von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur zu einem Nebenas-
pekt Stellung genommen und Beweismittel in Aussicht gestellt hat. Sie
hat durch den Erlass der Verfügung vor dem Eintreffen des entspre-
chenden Beweismittels demnach keine Verletzung von Treu und Glau-
ben oder des rechtlichen Gehörs begangen.
5.2 Nach Durchsicht der Akten sind die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, zu
bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift und der Replik sowie die nachträglich eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern.
5.2.1 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers vermag das mit
der Beschwerde eingereichte Schreiben des Militärarztes vom
27. September 2006, wie oben erwähnt, nicht die Gesamtheit der Bot-
schaftsauskünfte zu widerlegen. Es ist zwar möglich, dass der Be-
schwerdeführer den Irak tatsächlich nicht 1998 verlassen hat und dass
die Botschaft diesbezüglich falsch informiert wurde. Das hat aber nicht
automatisch zur Folge, dass die Angaben der Botschaft insgesamt
falsch waren. Die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 1998 wird
in der Botschaftsantwort lediglich im Sinne einer zusätzlichen Bestäti-
gung der Unwahrheit seiner Vorbringen erwähnt. Darüber hinaus
liessen sich aber weder die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als
Leibwächter für Talabani in den Jahren 2000 bis 2004 noch das Ereig-
nis vom Februar 2004 bestätigen. Der Beschwerdeführer erklärt dies
damit, dass die Sicherheitskräfte diese Fakten verleugneten, weil de-
ren Bekanntmachung einen Gesichtsverlust für Talabani bedeuten
würde. Diese Erklärung vermag jedoch angesichts der Unwichtigkeit
des Vorfalls in keiner Weise zu überzeugen. Davon abgesehen sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wie sich zeigen wird, aber
auch unabhängig von den Auskünften der Botschaft nicht glaubhaft.
5.2.2 Anhand der Akten ist zunächst nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer irgendwann in der Vergangenheit tatsächlich als
Leibwächter von Talabani tätig gewesen ist. So ist er in der Lage, die
Arbeit und Organisation der Leibwächter detailliert zu umschreiben
und einen Plan vom Haus in V._______ zu zeichnen. Mit Waffen kennt
sich der Beschwerdeführer ebenfalls gut aus, was durchaus auf die
von ihm geltend gemachte Tätigkeit hindeuten könnte. Zudem reichte
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er Fotos ein, die ihn mit einer Waffe und im Tarnanzug bekleidet
zeigen. Auch die Operation im Militärspital weist darauf hin, dass er
"sicherheitsrelevante Aufgaben" wahrgenommen hat. Und die spon-
tane Benennung seiner damaligen Kollegen mit Namen ist ein weiterer
Hinweis, dass er in diesem Punkt die Wahrheit sagte. Über den Zeit-
punkt einer solchen Tätigkeit besteht allerdings insofern Zweifel, als
die Botschaftsabklärungen, wie erwähnt, ergaben, dass der Beschwer-
deführer in den Jahren 2000 und 2004 nicht als Leibwächter von Tala-
bani tätig war.
5.2.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere in Bezug auf
die geltend gemachten Ausreisegründe. Dem Beschwerdeführer ist es
nicht gelungen, den Vorfall vom 4. Februar 2004 glaubhaft zu machen.
Zunächst widerspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass sein Cousin
wegen eines Streites um das Fernsehprogramm zwei Kollegen er-
schossen hat. Zwar räumt die Botschaft in einem Schreiben vom
26. Februar 2007 ein, im Irak werde schon wegen Kleinigkeiten gemor-
det. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu beachten, dass die beiden
Opfer nicht etwa Fremde sondern Arbeitskollegen seines Cousins wa-
ren. Die Tatsache, dass er sie wahrscheinlich seit längerem gut ge-
kannt hatte, hätte ihn sicher davon abgehalten, sie wegen einer sol-
chen Lapalie zu erschiessen. Zudem hätte er so seine langjährige Ar-
beitsstelle aufs Spiel gesetzt. Weiter ist es unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, aus einer Distanz
von 100 bis 150 m hören konnte, wie sein Name in der Cafeteria ge-
nannt wurde und dass er noch im Haus sei. Dass ihm und auch sei-
nem Cousin nach dem angeblichen Mord die Flucht gelungen sein soll,
ist in Anbetracht der Tatsache, dass im Haus ca. 30 Leibwächter anwe-
send waren, ebenfalls kaum vorstellbar. Zuletzt ist aber auch nicht ein-
zusehen, wieso der Beschwerdeführer auf jeglichen Schlichtungsver-
such in der Sache verzichtete. Es ist allgemein bekannt, dass die PUK
der Blutrache im Irak einen Riegel vorschieben will und dass schon
viele Fälle erfolgreich geschlichtet wurden. Auch der Beschwerdefüh-
rer hätte eine gute Chance auf eine Schlichtung gehabt, wenn er sich
die Zeit genommen hätte. Er ist aber bereits am 7. Februar 2004 aus
dem Irak ausgereist, also nur gerade drei Tage nachdem sich der Vor-
fall ereignet haben soll. Dass er in dieser kurzen Zeit einen Schlepper
sowie das nötige Geld auftreiben konnte, statt dieses Geld für einen
Schlichtungsversuch einzusetzen, wirkt konstruiert.
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5.2.4 Auch in Bezug auf die geltend gemachten Drohanrufe aus dem
Umfeld des Sicherheitsapparates von Talabani überzeugen die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz. Es ist kaum vorstellbar, dass Talabani als iraki-
scher Präsident wegen Vorfällen, wie der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte, über seinen Sicherheitsapparat Kurden in Europa ver-
folgen lassen würde. Wenn die Öffentlichkeit dies erführe, würde das
seinem Ruf erheblich mehr schaden, als der geltend gemachte Vorfall.
Zudem ist tatsächlich kaum anzunehmen, dass dieses Ereignis vom
Sicherheitsapparat als derart wichtig eingestuft wird, dass telefonische
Morddrohungen angebracht erscheinen. An dieser Ansicht ändert auch
die Botschaftsanfrage des BFM vom 12. April 2006 nichts. Entgegen
den Annahmen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
29. Mai 2007 sagt das Vorgehen des BFM nichts über die Relevanz
des Vorfalles für den Sicherheitsapparat von Talabani aus, vielmehr er-
gibt sich daraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft
geprüft wurden.
Der eingereichten CD mit einem Mitschnitt der Telefonanrufe ist des-
halb der Beweiswert abzusprechen. Somit ist auch nicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak wegen den
Aussagen, die er im Laufe dieses Asylverfahrens in der Schweiz ge-
macht hat, durch den Sicherheitsapparat von Talabani verfolgt wird. Es
besteht kein hinreichender Grund daran zu zweifeln, dass die Bot-
schaft bei ihren Recherchen die nötige Vorsicht hat walten lassen.
Dem erwähnten Schreiben der Botschaft ist zudem zu entnehmen, die
PUK sei sich durchaus bewusst, dass Personen aus dem Nordirak in
der Schweiz und anderen europäischen Ländern Asylgesuche stellten.
Dies interessiere sie aber nicht weiter. Probleme könnten sich höchs-
tens ergeben, wenn der Beschwerdeführer direkt mit der PUK in Kon-
flikt geraten sei, anstatt nur mit den Angehörigen der angeblich getöte-
ten Leibwächter. Dies macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend.
Die in der Beschwerde geltend gemachten objektiven Nachfluchtgrün-
de sind deshalb zu verneinen.
5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorins-
tanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinen ande-
ren Schlüssen führen können.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom
28. September 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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