D-5269/2016 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und W...
Karar Dilini Çevir:
D-5269/2016 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und W...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-5269/2016



Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

1. A._______, geboren am (...),
und dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(...),
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 5. März 2014 gestützt auf die Weisung
vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa
für syrische Familienangehörige in die Schweiz reisten,
dass sie auf Antrag des Kantons C._______ mit Verfügung des BFM vom
18. März 2014 aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei gleichzeitig
der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben wurde,
dass ihr Aufenthalt gemäss einer Mitteilung des Migrationsamts des Kan-
tons C._______ vom 3. Dezember 2014 seit dem 17. Juli 2014 unbekannt
war und das Bundesamt aufgrund ihres Verschwindens mit Verfügung vom
9. Dezember 2014 gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) das Erlö-
schen ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz feststellte,
dass sie erstmals am 14. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie ihre Asylgesuche am 22. März 2016 zurückzogen, weil sie die
Schweiz freiwillig und endgültig verlassen wollten, woraufhin die Asylgesu-
che am 23. März 2016 durch das SEM als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben wurden,
dass sie am 18. Juli 2016 (Beschwerdeführende 2) beziehungsweise
am 26. Juli 2016 (Beschwerdeführender 1) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ zum zweiten Mal in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführenden 2 am 25. Juli 2016 im EVZ das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt
wurde, nachdem sie erklärt hatte, in Deutschland als Flüchtling aner-
kannt worden zu sein, und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu den
Akten gereicht hatte,
dass der Beschwerdeführende 1 am 28. Juli 2016 summarisch zur Person
befragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und einer Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde,
nachdem er ebenfalls erklärte hatte, in Deutschland als Flüchtling aner-
kannt worden zu sein, und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu den
Akten gereicht hatte,
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dass den Beschwerdeführenden am 4. August 2016 schriftlich das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer
Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde und ihre Stellungnahme
vom 15. August 2016 am 17. August 2016 fristgerecht beim SEM eintraf,
dass die Beschwerdeführende 2 darin erklärte, dass eine Rückkehr nach
Deutschland schwierig wäre und sie lieber in der Schweiz bei ihren Kindern
bleiben möchte,
dass sie unter (...) leide und sich in Deutschland nicht verständigen könne,
dass der Beschwerdeführende 1 ebenfalls erklärte, dass er lieber bei sei-
nen Kindern in der Schweiz bleiben möchte, seine Frau krank sei und stark
unter der Situation leide, während er in Deutschland niemanden habe und
die Sprache nicht verstehe,
dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 15. August
2016 zusätzlich ausführten, sie könnten auf keinen Fall nach Deutschland
zurückkehren, hätten früher in der Schweiz eine F-Bewilligung erhalten und
seien dem Kanton C._______ zugewiesen worden, was für sie sehr
schwierig gewesen sei, da sie dort alleine gewesen seien und Schwierig-
keiten mit der Betreuung gehabt hätten,
dass man ihnen schliesslich die Sozialhilfe entzogen habe, weshalb sie
nach Deutschland gegangen seien,
dass alle ihre Kinder als anerkannte Flüchtlinge und als vorläufig Aufge-
nommene in der Schweiz leben würden, sie in Syrien immer mit den meis-
ten ihrer Kinder zusammengewohnt hätten und sie aufgrund ihres Gesund-
heitszustands auf die Unterstützung durch die Kinder angewiesen seien,
dass schliesslich sämtliche Korrespondenz des SEM an die neue Adresse
ihres Sohnes E._______ zu richten sei,
dass E._______ das SEM am 11. August 2016 per E-Mail auf die schwie-
rige Situation seiner Eltern hingewiesen hatte, wobei diese Eingabe man-
gels Vertretungsvollmacht vom Staatssekretariat ohne weitere Folgen zu
den Akten genommen wurde,
dass das SEM die deutschen Behörden am 8. August 2016 gestützt auf die
Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für
Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
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dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 11. August 2016 zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 24. Au-
gust 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Aussagen und den
eingereichten Dokumenten in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt seien,
dass sich Deutschland am 11. August 2016 bereit erklärt habe, die Be-
schwerdeführenden zurückzunehmen,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in
Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn
ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber
offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt und den Beschwerdeführenden Schutz vor
Verfolgung gewährt habe,
dass dies in casu zutreffe und die Beschwerdeführenden nach Deutsch-
land zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten,
dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass, soweit sie sich mit ihrem Vorbringen, dass sie lieber in der Schweiz
in der Nähe ihrer Kinder bleiben möchten, auf den durch Art. 8 EMRK ge-
währleisteten Schutz des Familienlebens berufen würden, festzuhalten sei,
dass im schweizerischen Asylgesetz der Begriff der Familie in personeller
Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und minderjährige
Kinder umfasse,
dass sich gemäss Art. 8 EMRK eine Person auf den Schutz des Familien-
lebens berufen könne, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein
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gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich um eine tatsächliche, ge-
lebte und gefestigte Beziehung handle,
dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich einer Beziehung,
welche über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der ei-
gentlichen Kernfamilie hinausbegehe, voraussetze, dass besondere Um-
stände vorlägen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit
bewirken beziehungsweise ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen diesen Personen bestehe,
dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des
Familienbegriffs angeschlossen hätten,
dass alle in der Schweiz lebenden Kinder der Beschwerdeführenden voll-
jährig seien und damit nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen
seien,
dass gemäss Aktenlage zwischen den Beschwerdeführenden und ihren
Kindern kein über die übliche affektive Verbundenheit zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern hinausgehendes, als eigentliches Abhängigkeitsver-
hältnis zu qualifizierendes Verhältnis bestehe, welches eine Erweiterung
der Kernfamilie gemäss den vorerwähnten Kriterien rechtfertigen würde,
dass die Beschwerdeführenden am 18. März 2014 in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden und in der Nähe ihrer Kinder wohnhaft gewesen
seien, die Schweiz aber wenig später aus eigenem Antrieb verlassen hät-
ten und nach Deutschland gereist seien, um ein neues Asylgesuch einzu-
reichen,
dass sie während der letzten beiden Jahre – mit kurzem Unterbruch im
März 2016 – in Deutschland gewohnt hätten und in dieser Zeit somit mehr-
heitlich ohne die unmittelbare Unterstützung durch ihre Kinder ausgekom-
men seien,
dass bezüglich der als Gründe für den Wegzug aus der Schweiz angeführ-
ten Schwierigkeiten mit den Behörden des Kantons C._______ bezie-
hungsweise den Sozialhilfe-Stopp festzuhalten sei, dass die Sozialbehörde
Bassersdorf am 19. September 2014 die Einstellung der Sozialhilfe verfügt
habe, weil sich die Beschwerdeführenden über mehrere Wochen hinweg
nicht bei der Behörde gemeldet hätten beziehungsweise angesetzte Ter-
mine nicht wahrgenommen hätten,
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dass sie sich vor ihrer Abreise aus der Schweiz auch nicht darum bemüht
hätten, einem anderen Kanton, beispielsweise einem Wohnkanton eines
ihrer Kinder, zugewiesen zu werden,
dass sich aus der geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführen-
den 2 keine Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis ableiten liessen und
sie dem SEM bis anhin keine die angebliche Abhängigkeit von ihren Kin-
dern belegende Arztberichte eingereicht habe,
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen sei, die Beschwer-
deführende 2 sei notwendigerweise und dauernd auf die persönliche
Pflege und Betreuung durch ihre Kinder angewiesen, und die aktuell allfäl-
lig erforderliche Betreuung und Unterstützung auch weiterhin von Dritten
wahrgenommen werden könne,
dass bei dieser Sachlage die Wegweisung der Beschwerdeführenden kei-
nen unzulässigen Eingriff in die die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK
darstelle und somit der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zuläs-
sig sei,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 2
und ihrer angeblichen Schwierigkeiten, sich in Deutschland mit medizini-
schem Personal unterhalten zu können, festzuhalten sei, dass Deutsch-
land die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe,
welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich
Sozialleistungen bestimme,
dass die Beschwerdeführende 2, da sie von den deutschen Behörden als
Flüchtling anerkannt worden sei, gehalten sei, die ihr zustehenden Ansprü-
che hinsichtlich Unterstützung bei den deutschen Behörden einzufordern,
dass im Übrigen Deutschland angemessene medizinische Versorgungs-
leistungen erbringen könne und der Zugang zur notwendigen medizini-
schen Versorgung gewährleistet sei,
dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass in Deutschland keine adäquate
Behandlung durchgeführt werden könnte, und eine solche, falls sie benö-
tigt werde, auch in Deutschland in Anspruch genommen werden könne,
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dass die Beschwerdeführende 2 zudem betreffend sprachliche Unterstüt-
zung zusätzlich bei einer der in Deutschland zahlreich vorhandenen kari-
tativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit zumutbar sei,
dass er auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, zumal eine
entsprechende Zustimmung Deutschlands vorliege,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen:
Der Entscheid des SEM vom 18. August 2016 sei aufzuheben. Die Sache
sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf das
Asylgesuch sei einzutreten. Es sei Asyl zu gewähren und die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-
ten der Vorinstanz. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit
entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.), weshalb auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen und die Asylgesuche seien gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben,
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dass Deutschland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz in
Deutschland aufhielten, dort Asylgesuche stellten, als Flüchtlinge aner-
kannt wurden und entsprechende Bewilligungen erhielten,
dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen ver-
mögen, welche diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang unter sinngemässer
Wiederholung der bisherigen Vorbringen eingewendet wird, eine Wegwei-
sung nach Deutschland sei unzulässig, weil die Kinder im syrischen Fami-
lienkontext immer noch zur engeren Familie gehörten, auch wenn sie er-
wachsen seien,
dass Art. 8 EMRK angewendet werden müsse, da die Familie vor ihrer
Flucht zusammengelebt habe und vier der sieben Kinder in der Schweiz
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten,
dass sich diese Einwände als unbehelflich erweisen, zumal diesen Um-
ständen in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bereits Rech-
nung getragen worden ist, und deshalb darauf zu verweisen ist,
dass an dieser Stelle namentlich zu wiederholen ist, dass die Beschwerde-
führenden bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen und in der Nähe
ihrer Kinder wohnhaft waren, die Schweiz aber aus eigenem Antrieb wenig
später wieder verliessen und nach Deutschland reisten, um eine neues
Asylgesuch einzureichen, woraufhin sie dort als Flüchtlinge anerkannt wur-
den,
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dass die Beschwerdeführenden mithin in casu aus dem Recht auf Achtung
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermögen,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Deutschland) reisen kön-
nen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Deutsch-
land droht,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die allgemeine Situation in Deutschland nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Deutschland als unzumutbar erscheinen lassen,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insbesondere davon ausge-
gangen werden darf, dass die Beschwerdeführende 2 in Deutschland, das
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die
grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt, bei Bedarf adäquate me-
dizinische und fachärztliche Betreuung findet,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die
deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden
ausdrücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag mit keinem
Wort begründet ist, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer


Versand: