D-5187/2008 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...
Karar Dilini Çevir:
D-5187/2008 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...
Abtei lung IV
D-5187/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Oliver Weber, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
9. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5187/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 1. Dezember 2001 und reiste am 31. Dezember 2001 un-
kontrolliert in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuz-
lingen um Asyl nach, wobei er die rubrizierten Angaben in das Perso-
nalienblatt eintrug und zu deren Beleg seine Identitätskarte abgab.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar
2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 4. Januar 2002 summa-
risch zu den Gründen seines Asylgesuchs und wies ihn anschliessend
für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu, wo
die zuständige Migrationsbehörde ihn am 17. Juni 2002 zu den
Asylgründen anhörte. Das BFF erachtete nach Sichtung des
kantonalen Anhörungsprotokolls den Sachverhalt als nicht genügend
erhoben und führte am 12. Oktober 2004 mit dem Beschwerdeführer
eine ergänzende Befragung durch.
A.b Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei sunniti-
scher Kurde, stamme ursprünglich aus der Ortschaft C._______ (Pro-
vinz Dohuk, heutige föderale Region Kurdistan-Irak) und habe seit
dem Jahre 1994 in einem Quartier der Stadt D._______ (Provinz
Dohuk) gewohnt. In einem anderen Quartier von D._______ habe er
eine (...) betrieben, in welcher er auch selber als (...) gearbeitet habe.
Die Gründe seines Asylgesuchs seien darin zu erblicken, dass die Si-
cherheitspolizei ("Asaish") intensiv nach seiner Person fahnde, weil ein
Kunde, für welchen er gegen Bezahlung Munition, Batterien und Ver-
bandsmaterial besorgt habe, zuvor durch die "Asaish" verhaftet
worden sei und im Verhör seinen Namen preisgegeben habe. Er
vermute, dass der in Haft genommene Kunde die von ihm gelieferten
Waren jeweils an die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) weitergeleitet
habe und er auf diese Weise ins Visier der "Asaish" geraten sei.
A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 stellte das BFF mit Bezug
auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es im Dispositiv ausdrücklich
festhielt, dass eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten
Teil des Irak im aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen werde.
Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend
an, den Vorbringen des Beschwerdeführers hafteten in wesentlichen
Punkten Widersprüche und andere Ungereimtheiten an, weshalb sie
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und
ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche.
B.
B.a Am 12. November 2004 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte darin, es seien die
den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern der Verfügung des BFF
vom 15. Oktober 2004 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei die Vorinstanz anzu-
weisen, seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen.
B.b Im Rahmen der vom Instruktionsrichter der ARK angeordneten er-
gänzenden Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 19. Ok-
tober 2005 den ursprünglichen Entscheid vom 4. März 2003 im Um-
fang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern auf
und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, in Würdigung aller Um-
stände werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein sol-
cher im aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei.
B.c Mit Beschluss des zuständigen Einzelrichters vom 25. Oktober
2005 schrieb die ARK die Beschwerde vom 12. November 2004 als
gegenstandslos geworden ab.
C.
C.a Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. Oktober 2007, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzu-
heben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya habe das BFM
beschlossen, seine Wegweisungspraxis den aktuellen Verhältnissen
anzupassen. In diesen drei Provinzen herrsche keine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zu-
mutbar erachtet werde. Im Falle des Beschwerdeführers komme be-
günstigend hinzu, dass dieser seine gesamte Kindheit und Jugendzeit
in der Provinz Dohuk verbracht habe und in Gestalt seiner dort le-
benden Mutter und Geschwister über ein gutes familiäres Beziehungs-
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netz verfüge. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm deshalb die
Möglichkeit geboten, bis zum 10. November 2007 schriftlich Stellung
zu nehmen und allfällige Gründe zu benennen, die gegen eine Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung
sprächen.
C.b Der Beschwerdeführer liess sich innert gewährter Frist nicht ver-
nehmen.
C.c Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hob das BFM die mit Verfü-
gung vom 19. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und
räumte dem Beschwerdeführer eine bis zum 13. April 2008 laufende
Frist zum Verlassen der Schweiz ein.
C.d Der Beschwerdeführer reichte innert der gesetzlichen Frist von 30
Tagen keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2008
ein.
C.e Auf ein entsprechendes Gesuch vom 25. Juni 2008 hin stellte das
BFM dem Rechsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfü-
gung vom 2. Juli 2008 Kopien der als editionspflichtig erachteten Akten
der beiden vorangegangenen Verfahren zu.
D.
Der Beschwerdeführer verblieb unter Missachtung der Ausreisefrist in
der Schweiz und wandte sich am 7. Juli 2008 (Poststempel) mit einer
als "Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung des Asylrechts
sowie Gesuch um vorläufige Aufnahme" bezeichneten Eingabe seines
Rechtsvertreters an das BFM. Darin ersuchte er im Hauptpunkt um Er-
teilung des Asylrechts, im Eventualpunkt um "vorübergehende" Auf-
nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die so-
fortige Einstellung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen
und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel
fügte er seiner Rechtsschrift eine Bescheinigung des (...) vom
31. Januar 2008 zum provisorischen Stellenantritt, ein Gesuch um
Stellenantritt vom 1. Februar 2008 mit dem zugehörigen Arbeitsvertrag
gleichen Datums sowie acht Presseberichte über das Geschehen im
Irak mit Erscheinungsdaten im Internet zwischen dem 17. Dezember
2007 und dem 30. Juni 2008 und zu den Akten.
E.
Das BFM behandelte die Eingabe vom 7. Juli 2008 einschliesslich der
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ihr beiliegenden Beweismittel als Wiedererwägungsgesuch und wies
dieses mit Verfügung vom 9. Juli 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Im
Verfügungsdispositiv bestätigte es zudem die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit des Entscheides vom 15. Oktober 2004 in Bezug auf die
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylge-
suchs und Wegweisung als solcher sowie des Entscheides vom
12. Februar 2008 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
stellte ferner klar, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung hielt es
zusammenfassend fest, die mit der Eingabe vom 7. Juli 2008 ins Ver-
fahren eingebrachten Tatsachen und Beweismittel erwiesen sich nach
revisionsrechtlichem Verständnis als verspätet oder könnten nicht als
neu oder erheblich in dem Sinne erachtet werden, dass sie für die Her-
beiführung eines materiell anderen Entscheides geeignet wären.
F.
Am 11. August 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde einreichen. Darin formulierte er im Hauptpunkt das Begeh-
ren, es sei die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 aufzuheben und
ihm das Asylrecht in der Schweiz zu erteilen. Als Eventualbegehren
brachte er ein, er sei "vorübergehend" in der Schweiz aufzunehmen.
Des Weiteren stellte er den verfahrensrechtlichen Antrag, allfällige
Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, und es sei ihm der Auf-
enthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des angehobe-
nen Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Ferner ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des von
ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Zusam-
men mit der Rechtsmittelschrift reichte er zur Stützung seiner Begeh-
ren unter anderem die bereits mit der Gesuchseingabe vom 7. Juli
2008 vorgelegten drei Schriftstücke betreffend seine Erwerbstätigkeit
und acht Presseartikel zur Sicherheitslage im Irak ein. Zusätzlich
reichte er einen am 28. Juli 2008 im Internet veröffentlichen Presse-
artikel über Terroranschläge im Irak ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) beziehungsweise - als
dessen Vorgänger im erstinstanzlichen Asylverfahren - das BFF zählt.
Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine
Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105
AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst
gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge in letzter Instanz zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen
Wiedererwägungsentscheid des BFM auf dem Gebiet des Asyls. Die
Beurteilung geschieht im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem
Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer
dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG wird im Asylbeschwerdeverfahren unter
anderem über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Bei der vorliegenden
handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die ent-
weder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen
Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfah-
ren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als quali-
fiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
5.
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5.1 Vorliegend ist der Klarheit halber vorauszuschicken, dass das
BFM die Eingabe vom 7. Juli 2008 einschliesslich der zugehörigen Be-
weismittel zu Recht als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung
des BFF vom 15. Oktober 2004 (soweit darin das BFF dem Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, das Asylgesuch
abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat [Zif-
fern 1-3 des Verfügungsdispositivs]) einerseits und gegen die Verfü-
gung des BFM vom 12. Februar 2008 andererseits behandelt hat.
Diese Klarstellung ist deshalb angebracht, weil praxisgemäss ein wei-
teres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingeigenschaft nach erfolglo-
sem Durchlaufen eines Asylverfahrens vorbehältlich des Anrufens von
Revisionsgründen grundsätzlich als neues Asylgesuch zu behandeln
ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S. 214, 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.)
und in der Gesuchseingabe vom 7. Juli 2008 zur Begründung des Be-
gehrens um Asylgewährung nicht ausschliesslich eine anfängliche
Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 gerügt wird.
Unter Berufung auf die eingereichten Presseartikel wird darin nämlich
auch geltend gemacht, seit jenem negativen Asylentscheid sei es im
Nordirak unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung zu kriegerischen
Interventionen türkischer und auch iranischer Truppen gegen die nord-
irakischen Kurden gekommen, so dass der Beschwerdeführer als
Kurde aus D._______, welches nur zehn Kilometer von der türkischen
Grenze entfernt liege und regelmässig Schauplatz militärischer Opera-
tionen sei, als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten habe.
Nichtdestotrotz steht am Ursprung und im Zentrum des neuerlichen
Versuchs des Beschwerdeführers, von den schweizerischen Behörden
Schutz vor Verfolgung zu erhalten (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10),
nicht die Lageentwicklung im Heimatland seit der rechtskräftigen
Ablehnung seines Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren (objektive
Nachfluchtgründe, vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. S. 12), sondern die
auf den Zeitraum vor seiner Flucht zurückgehende Fahndung der
"Asaish" nach seiner Person wegen indirekter Unterstützung der PKK
und die deswegen auch heute für ihn bestehende Gefahr einer stren-
gen Bestrafung (vgl. Gesuchseingabe vom 7. Juli 2008, Ziff. 2 S. 2). In
der Beschwerdeeingabe vom 11. August 2008 bezeichnet der Be-
schwerdeführer diese Sachvorbringen denn auch explizit als seine
"Asylgründe" (vgl. daselbst, Ziff. 3 S. 2) und bringt ergänzend vor, jede
der Lieferungen an die PKK habe auch rund 20 Kalaschnikow-Maschi-
nengewehre umfasst, weshalb er auch heute noch befürchten müsse,
durch die "Asaish" gefoltert und hart bestraft zu werden. Es ist folge-
richtig nicht zu beanstanden, dass das BFM die Eingabe vom 7. Juli
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2008 insoweit nicht als neues Asylgesuch behandelt und sich auf eine
Prüfung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung entlang den Be-
stimmungen von Art. 66 ff. VwVG über die Revision beschränkt hat (so
genanntes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. EMARK 2001
Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
5.2 In einem ersten Punkt seiner Gesuchsbegründung macht der Be-
schwerdeführer geltend, er habe seine Asylgründe in den drei durch-
geführten Befragungen präzise und glaubhaft dargelegt, wohingegen
das damalige BFF die relevanten Fakten im negativen Asylentscheid
vom 15. Oktober 2004 ungenügend oder teilweise gar nicht gewürdigt
habe. In der Beschwerde (vgl. daselbst, Ziff. 2 S. 3 f.) präzisiert er die-
se Rüge dahingehend, dass das BFF die Flüchtlingseigenschaft bele-
gende Fakten in den amtlichen Akten übersehen habe, weshalb die
Verfügung vom 15. Oktober 2004 unter analoger Anwendung von
Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG in Wiedererwägung zu ziehen sei.
5.2.1 Die auf Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG abgestützte Rüge des Über-
sehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen hätte der Beschwerde-
führer ohne Einschränkung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) bereits
auf dem Weg einer ordentlichen Beschwerde gegen die Verfügung des
BFF vom 15. Oktober 2004 innert der massgeblichen Rechtsmittelfrist
von 30 Tagen anbringen können und müssen. Eine Wiedererwägung
fällt nämlich unter anderem dann nicht in Betracht, wenn lediglich
Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam;
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104 und E. 4a S. 105, 2000 Nr. 24 E. 5b
S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 108 ff.). Jene Verfügung vom 15. Oktober 2004 wurde dem
Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Rückschein
der Post (A19/1) am 19. Oktober 2004 mittels faktischer Aushändigung
gegen Leistung der Unterschrift rechtsgültig eröffnet. Der Beschwerde-
führer hat sich somit den Verzicht auf das Erheben der betreffenden
Rüge in der Beschwerde vom 12. November 2004 selber als prozes-
suales Versäumnis anzulasten, woran nichts ändert, dass er die Verfü-
gung vom 15. Oktober 2004 wegen fehlender Deutschkenntnisse an-
geblich selber nicht verstanden hat und damals nicht amtlich verbei-
ständet war (vgl. Beschwerde, Ziff. 2 S. 3). Aus der am 12. November
2004 bei der ARK eingereichten Beschwerde gegen die Anordnung
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des Wegweisungsvollzugs lässt sich nämlich unschwer erkennen, dass
der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten gehabt hätte, sich ein klares
Bild von der Entscheidbegründung des BFF zu verschaffen und (auch)
die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung
des Asylgesuchs sachgerecht anzufechten.
5.2.2 Sodann sind den verspäteten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine hinreichend klaren Anzeichen für das Erfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) zu entnehmen. Es kann daher hinlänglich ausgeschlos-
sen werden, dass als Folge der analogen Anwendung von Art. 67
Abs. 3 VwVG das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refou-
lement-Verbot verletzt würde. Zu Recht hat das BFM im gleichen Zu-
sammenhang darauf hingewiesen, dass keine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegt, weil eine tat-
sächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Stra-
fe oder Behandlung unterworfen werden, offensichtlich nicht besteht.
In der Tat verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung der
Verfügung vom 15. Oktober 2004, insoweit darin die Flüchtlingseigen-
schaft wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zuerkannt und
sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt wurde. Auch das Begehren um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Beschwerde vom 12. No-
vember 2004 begründete er nicht etwa mit der Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung wegen der Gefahr von Folter oder einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung durch Repräsentanten der "Asaish",
sondern ausschliesslich mit der prekären Sicherheitslage in seinem
Heimatland, welche zur Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungs-
weise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse. Die Ver-
fügung vom 15. Oktober 2004 erwuchs im Umfang der Dispositivziffern
1-3 am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist in
Rechtskraft. Insofern ruft das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht die Tatsache in Erinnerung, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers im Entscheid vom 15. Oktober 2004 als mit diversen
Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten behaftet und insgesamt
als unglaubhaft beurteilt worden sind. Die (materielle) Rechtskraft die-
ses Entscheids verkennt der Beschwerdeführer nun aber, wenn er im
Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2008 und in der Beschwerde vom
11. August 2008 im Zusammenhang mit seiner Rüge, die Vorinstanz
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habe aktenkundige Tatsachen übersehen, letztlich den zentralen Asyl-
grund wieder aufgreift, wonach er Gefahr laufe, wegen früherer Waren-
lieferungen an die PKK von den "Asaish" verhaftet und gefoltert oder
unmenschlich behandelt zu werden. Dieser im ordentlichen Verfahren
bereits (als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt kann nicht Gegenstand
einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. Rz. 715). Auf die diesbezüglichen Einwände in der Be-
schwerde ist daher nicht weiter einzugehen. Es besteht somit im Falle
des Beschwerdeführers keine Offensichtlichkeit einer drohenden Ver-
folgung oder menschenrechtwidrigen Behandlung, nur schon deshalb
nicht, weil der im Hinblick darauf behauptete Sachverhalt weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. zum Gan-
zen EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b S. 22, 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89).
5.3 In einem weiteren Punkt weist der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung des Wiederwägungsgesuchs auf das Geschehen im Heimatstaat
und namentlich auf Operationen der türkischen und iranischen Armee
im Nordirak sowie Terroranschläge in Bagdad, Kirkuk und Mosul hin
und dokumentiert diese Ereignisse mit Presserartikeln aus dem Zeit-
raum zwischen dem 17. Dezember 2007 und dem 30. Juni 2008 be-
ziehungsweise 28. Juli 2008. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten,
dass die aktuelle allgemeine Sicherheitslage in den drei von der kurdi-
schen Zentralregierung (KRG) kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya in der Verfügung vom 12. Februar 2008
Berücksichtigung fand, welche von ihm nicht angefochten wurde. In-
wieweit einzelne der in den Presseartikeln enthaltenen Tatsachen vom
BFM aus Unkenntnis (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG per analogiam) oder
Versehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG per analogiam) bei der Ent-
scheidfindung nicht gewürdigt worden sein sollen und im Berücksichti-
gungsfall überdies einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entge-
gengestanden hätten, zeigt der Beschwerdeführer nicht in substanzi-
ierter Form auf. Ebenso wenig lassen sich aus den Presseartikeln und
den von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen substanzielle Hin-
weise auf eine seit Rechtskraft der Verfügung vom 12. Februar 2008
massgeblich veränderte Sachlage gewinnen. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat sich in seinen zwei Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008
(BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit
der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Gemäss der - weiterhin gülti-
Seite 11
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gen - Einschätzung im zweitgenannten Urteil herrscht innerhalb des
von der KRG kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Ge-
walt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden
muss.
5.4 Der Beschwerdeführer macht in einem letzten Punkt geltend, er
besitze einen tadellosen Leumund, spreche fliessend Deutsch und ver-
füge hierzulande über ein gutes soziales Netz, welches ihm zusam-
men mit seiner guten Arbeitsmoral ermöglicht habe, stets problemlos
eine Anstellung zu finden. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Weil die
Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der
Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007
aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war
unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu
berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbe-
halten, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiese-
nen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härte-
fall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Im Übrigen ist im Falle des
Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der
Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hi-
neinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die
Rückkehr in seine nordirakische Heimat, in der er den weitaus grös-
seren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich somit auch
unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar.
5.5 Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass das BFM zu Recht da-
von abgesehen hat, die rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Oktober
2004 und 12. Februar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen beziehungs-
weise auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers über-
haupt einzutreten. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von
Wiedererwägungsgründen herbeizuführen. Gleichermassen ist auf
weiter führende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln zu
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verzichten, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwe-
sentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der
gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
9. Juli 2008 zu Recht abgewiesen hat beziehungsweise darauf nicht
eingetreten ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.
Festzustellen bleibt, dass der verfahrensrechtliche Antrag, es seien all-
fällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, und es sei dem Be-
schwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechts-
hängigkeit des angehobenen Beschwerdeverfahrens zu gestatten, mit
dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird.
7.
Im Rahmen der Beschwerdebegehren ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter amtlicher Ver-
beiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem
für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein
Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl.
Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Er-
wägungen, dass es den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren
im Moment der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt
hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit
anderen Worten in jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der
Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendig-
keit einer Rechtsverbeiständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff;
120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen.
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8.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unter-
legen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf ins-
gesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons B._____ ad (...)
- die (...) der Stadt E._______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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