D-5169/2007 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...
Karar Dilini Çevir:
D-5169/2007 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...
Abtei lung IV
D-5169/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Isabelle A. Müller, c/o Caritas Schweiz,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
11. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5169/2007
Sachverhalt:
A.
Mit einer E-mail vom 4. Oktober 2006 teilte die CARITAS-Schweiz dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
mit, die Beschwerdeführerin werde sich in den folgenden Tagen
zwecks Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland auf der Ver-
tretung des EDA melden. Es werde darum gebeten, dass die Be-
schwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört und auf ihr Gesuch
eingetreten werde. Es handle sich nicht um ein Gesuch um Familien-
zusammenführung.
B.
Die Schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM am
20. November 2006 die von der Beschwerdeführerin bei ihr eingereich-
ten Unterlagen (schriftliches Asylgesuch mit englischer Übersetzung,
ein Zeugnis vom 14. September 2006 des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons A._______ sowie
Kopien ihres irakischen Reisepasses und weitere Dokumente).
C.
Die Rechtsvertreterin zeigte dem BFM am 3. Januar 2007 die Man-
datsübernahme an und wies darauf hin, dass sich der "Ehemann" (Ex-
Ehemann) der Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder, denen am
11. November 2005 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, in
einem Asylverfahren befänden.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin
dem BFM die Übersetzungen mehrerer bereits eingereichter Doku-
mente (Drohbrief, Todesbescheinigung ihres Bruders vom 12. Mai
2006, Übersetzung ihres schriftlichen Asylgesuchs, Schreiben des Ex-
Mannes und der beiden Kinder vom 5. Februar 2007).
D.
Auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 14. Februar 2007
reichte die Rechtsvertreterin am 21. Februar 2007 eine Kopie des
Scheidungsurteils vom 3. April 2005 mit Übersetzung ein.
E.
Die Schweizerische Botschaft in Damaskus teilte dem BFM am 8. Mai
2007 mit, die Beschwerdeführerin habe am Vortag auf der Botschaft
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vorgesprochen und darauf hingewiesen, dass ihre Situation als allein-
stehende Ausländerin in Syrien sehr kritisch sei.
F.
Am 23. Mai 2007 wurde dem BFM eine persönliche Erklärung des Ex-
Mannes der Beschwerdeführerin übermittelt. Beigelegt wurde ein ärzt-
liches Zeugnis vom 23. April 2007 betreffend den Sohn der Beschwer-
deführerin.
G.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin
dem BFM einen Zwischenbericht des Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Dienstes vom 26. Juni 2007 betreffend den Sohn der Beschwer-
deführerin.
H.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 bewilligte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz nicht, stellte fest, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juli 2007 er-
suchte die Beschwerdeführerin über ihre Vertreterin um die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zwecks Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2007 hiess der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Akten wurden
der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt.
K.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007
die Abweisung der Beschwerde.
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 bot der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des
BFM schriftlich Stellung zu nehmen.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2007 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest.
N.
Am 20. September 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin mit er-
gänzenden Ausführungen an das Bundesverwaltungsgericht. Dem
Schreiben lag eine Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem schriftlichen Asylgesuch
geltend, sie und ihr Ex-Ehemann hätten sich am 1. April 2005 schei-
den lassen, weil sie aufgrund der im Irak herrschenden Situation in
Streit geraten seien. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass er
den Irak zusammen mit den Kindern verlassen habe; er sei zusammen
mit den Kindern nach Syrien gereist. Von dort aus habe er sich in die
Schweiz begeben, später habe er die Kinder nachgeholt. Sie habe bei
ihrem Bruder gelebt, nachdem ihr Ex-Ehemann den Irak verlassen
habe. Am 20. November 2005 habe ihre Schwiegermutter eine Dro-
hung erhalten, in der ihrem Ex-Ehemann und ihrer Familie mit dem Tod
gedroht worden sei. Ihr Ex-Ehemann habe von ihr im Januar 2006 ver-
langt, dass sie zu seiner Mutter zurückkehre, was sie getan habe. Im
Mai 2006 habe sie sich erstmals getraut, aus dem Haus zu gehen und
mit den nächsten Nachbarn zu sprechen. Sie habe ihr unbekannte
Männer gesehen, die um das Haus herum gegangen seien. Sie sei
deshalb zurück zu ihrem Bruder gegangen, der sie eine Woche später
wieder zur Schwiegermutter gebracht habe. Sie seien von einem Wa-
gen überholt worden, aus dem auf sie geschossen worden sei. Einige
Stunden später sei ihr Bruder seinen Verletzungen erlegen. Sie sei zu
Verwandten ihres Ex-Mannes gegangen, die sie bei sich aufgenom-
men hätten. Einen Monat später habe sie aber wieder zu ihrer Schwie-
germutter zurückkehren müssen. Sie habe sich geängstigt, da die Ter-
roristen dort einen Brief hinterlassen hätten, in dem gestanden habe,
sie würden das nächste Mal keine Fehler mehr machen. Da sie dieser
Gefahr, die ihr auch in Syrien drohe, entkommen wolle, ersuche sie um
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Die Rechtsvertreterin wies in der Eingabe vom 1. Februar 2007 darauf
hin, dass die Trennung der Familie sowohl die Beschwerdeführerin als
auch ihre Kinder belaste. Die Kinder benötigten die Unterstützung der
Mutter, um in der Schweiz Fuss fassen zu können.
3.2 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführerin leite ihre Gefährdung aus derjeni-
gen ihres Ex-Mannes ab. In dem diesen betreffenden Asylentscheid
vom 28. Juni 2007 sei aber festgestellt worden, dass seine Vorbringen
unglaubhaft seien. Daran könnten auch die eingereichten Dokumente
nichts ändern, da allgemein bekannt sei, dass solche im Irak ohne
weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Folglich gelinge es
der Beschwerdeführerin nicht, eine ihr im Heimatland drohende Ge-
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fährdung glaubhaft zu machen, weshalb sie die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Ex-Ehemann der Beschwerde-
führerin und ihre gemeinsamen Kinder seien am 28. Juni 2007 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden, weil der Vollzug in den Irak
als zurzeit unzumutbar erachtet worden sei, weshalb die Beziehungs-
nähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz auf der Hand liege. Ande-
rerseits sei bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat davon auszu-
gehen, die betroffene Person habe dort Schutz gefunden und bedürfe
nicht des Schutzes durch die Schweiz. Aus den Akten gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2006 in Syrien lebe, wo sich
gegenwärtig zirka eineinhalb Millionen irakischer Flüchtlinge aufhiel-
ten, die von den syrischen Behörden geduldet würden. Somit sei sie
nicht von einer Rückschiebung in den Irak bedroht und könne sich wei-
terhin gefahrlos in Syrien aufhalten. Der Wunsch der Beschwerdefüh-
rerin, zusammen mit ihrem Ex-Ehemann und den Kindern in der
Schweiz leben zu können, vermöge die Aufnahme in der Schweiz nicht
zu rechtfertigen, da die Voraussetzungen für eine Familienzusammen-
führung im Sinne von Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
SR 142.20) nicht erfüllt seien. Daran könne auch der Arztbericht vom
26. Juni 2007, gemäss dem der Sohn der Beschwerdeführerin unter
der Trennung von der Mutter leide, nichts ändern.
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Sinn und Zweck des
Verfahrens nach Art. 20 AsylG sei es, gefährdeten Asylsuchenden so
rasch wie möglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Einrei-
sebewilligung diene der Sachverhaltsabklärung, weshalb nicht vor de-
ren Erteilung eine für einen abschliessenden Asylentscheid genügen-
de Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden müsse. Liege eine
unmittelbare Gefährdung vor, sei die Einreise zu bewilligen. Seien die
Behörden der Ansicht, es sei keine solche Gefährdung zu erkennen,
müsse die Person den Asylentscheid im Heimatland oder in einem
Drittstaat abwarten. Bevor über das Asylgesuch entschieden werde,
habe eine umfassende Abklärung der Asylgründe zu erfolgen, was
eine eingehende Anhörung umfasse. Die Beschwerdeführerin habe
nicht Gelegenheit gehabt, sich in einer Anhörung zu ihren Asylgründen
zu äussern, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den sei. Dies gelte umso mehr, als das BFM den Beweiswert der von
ihr eingereichten Dokumente als äusserst gering einschätze. Das Bun-
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desverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Anspruch auf eine
Anhörung unabhängig davon bestehe, ob die Durchführung der Anhö-
rung einen Einfluss auf die Entscheidung habe oder nicht. Damit sei
der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügend
begründet.
3.3.2 Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über eine ge-
nügende Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge, wolle sie doch die Be-
ziehung zu ihrem Ex-Ehemann mit dessen Einverständnis wieder auf-
nehmen und mit den Kindern zusammen leben. Ihre Eingliederungs-
und Assimilationschancen seien als gut zu bezeichnen. Die in Syrien
lebenden irakischen Flüchtlinge verfügten dort nicht über einen ordent-
lichen Aufenthaltsstatus, sondern würden lediglich toleriert. Einem Be-
richt der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) sei zu
entnehmen, dass täglich etwa tausend Personen die Grenze nach Sy-
rien überquerten. Obwohl Syrien durch deren Aufnahme sich solida-
risch zeige, bleibe der Status der Flüchtlinge kritisch. Aufgrund dieser
Verhältnisse sei zu bestreiten, dass Syrien für eine alleinstehende
Frau eine zumutbare Aufenthaltsalternative darstelle.
3.3.3 Die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
durch das BFM sei in Frage zu stellen. Sie sei nie persönlich angehört
worden und habe keine Gelegenheit gehabt, ihre auf knapp zwei Sei-
ten formulierten Motive näher zu erläutern. Gleiches gelte für die ein-
gereichten Beweismittel und den immer wiederkehrenden Vorhalt des
BFM, solche Dokumente seien in ihrem Herkunftsland einfach erhält-
lich. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die
im den Ex-Ehemann betreffenden Entscheid aufgeführten Unglaub-
würdigkeitselemente seine dürftig und wenig überzeugend; dieser
habe im Übrigen Beschwerde gegen die Verfügung eingereicht.
3.3.4 Es sei festzustellen, dass ein weiterer Verbleib im Aufenthalts-
staat nicht nur dann unzumutbar sei, wenn Gründe nach Art. 3 AsylG
vorlägen, sondern auch bei Vorliegen einer anderen konkreten Gefähr-
dungslage. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine ge-
schiedene Frau, welche sich gegenwärtig statuslos in Syrien aufhalte.
Es sei darauf hinzuweisen, dass ihr Ex-Ehemann in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen worden sei. Es sei als stossend zu erachten,
dass das BFM im Falle des Ex-Mannes und der Kinder eine Wegwei-
sung in den Irak als unzumutbar erachtet habe, im Falle der Beschwer-
deführerin aber in Kauf nehme, dass diese in den Irak zurückkehren
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müsse. Demnach hätte auch die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs
im Irak geprüft werden müssen. Es werde davon ausgegangen, dass
sie im Irak unabhängig vom Vorliegen von individuellen Gründen an
Leib und Leben gefährdet wäre. Darüber hinaus könne sie aufgrund
der vorgetragenen Begründung auch eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachweisen.
3.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007
aus, gemäss Art. 1.4 der Weisung vom 20. September 1999 zum Asyl-
gesetz über die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen
durch schweizerische Vertretungen im Ausland könne die Einreichung
eines Asylgesuchs durchaus auf schriftlichem Weg erfolgen. Da das
schriftliche und mit mehreren Beweismitteln untermauerte Asylgesuch
als genügend ausführlich begründet angesehen worden sei, habe sich
eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin auf der schwei-
zerischen Vertretung in Damaskus erübrigt.
3.5 In der Stellungnahme vom 3. September 2007 wird entgegnet, bei
der Weisung Asyl 21.3. handle es sich um eine interne Dienstanwei-
sung, welche grundsätzlich keine Rechte und Pflichten für den Bürger
oder vorliegend für die Beschwerdeführerin begründe. Die Verord-
nungsbestimmungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen und die
daraus entwickelte Rechtsprechung hätten klar Vorrang. Zudem seien
keine triftigen Gründe oder Umstände ersichtlich, die eine Anhörung
verunmöglicht hätten.
3.6 In der Eingabe vom 20. September 2007 wird darauf hingewiesen,
dass die Regierungen von Syrien und Jordanien den Aufenthaltsstatus
irakischer Staatsangehöriger betreffend neue Bestimmungen erlassen
hätten, die am 10. September 2007 in Kraft getreten seien. Demnach
bedürften irakische Staatsangehörige, die nach Syrien einreisen woll-
ten, eines Visums. Visa würden nur noch an Geschäftsleute oder quali-
fizierte Wissenschafter erteilt. Dies bedeute, dass die Beschwerdefüh-
rerin Syrien früher oder später verlassen müsse. Ohne gültiges Visum
sei ihr ein weiterer Verbleib in Syrien offenbar verwehrt. Syrische Ver-
mieter müssten der Immigrationsbehörde die Kopie des Visums eines
ausländischen Mieters zusenden. Für die Beschwerdeführerin bedeute
dies, dass sie in Syrien keine legale Aufenthaltsmöglichkeit mehr
habe.
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4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Dabei ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es auf-
grund der konkreten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforder-
lichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f
S. 132).
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 S. 128 ff.,
mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.).
5.
5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG überweist die Schweizerische
Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) legt fest, dass die Schweizerische Vertre-
tung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durchführt. Abs. 2 dieser Bestimmung besagt, dass die asylsu-
chende Person von der Schweizerischen Vertretung aufzufordern ist,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten, wenn die Durchführung einer
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Befragung nicht möglich ist. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung über-
weist die Schweizerische Vertretung dem Bundesamt unter anderem
einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs
enthält.
5.2 Die Beschwerdeführerin liess dem EDA durch ihre Vertreterin An-
fang Oktober 2006 mitteilen, sie werde in den folgenden Tagen auf der
Schweizerischen Botschaft in Damaskus vorsprechen, um ein Asylge-
such zu stellen. Es werde um ihre Anhörung gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG i.V.m Art. 10 AsylV 1 gebeten. Die Beschwerdeführerin sprach
in der Folge auf der Schweizerischen Botschaft in Damaskus vor und
gab dieser mehrere Beweismittel sowie ein eineinhalbseitiges Schrei-
ben ab. Die Rechtsvertreterin wandte sich am 3. Januar 2007 an das
BFM und teilte diesem mit, gemäss ihrem Kenntnisstand sei die Be-
schwerdeführerin auf der Schweizerischen Vertretung in Damaskus
rechtsgenüglich angehört worden.
Das BFM verzichtete trotz ausdrücklichem Ersuchen der Beschwerde-
führerin auf die Durchführung einer Befragung beziehungsweise for-
derte die Schweizerische Botschaft in Damaskus nicht auf, eine solche
durchzuführen. Den an das BFM übermittelten Akten lag kein ergän-
zender Bericht der Botschaft bei, der deren Beurteilung des Asylge-
suchs enthält. Schliesslich teilte das BFM der Rechtsvertreterin nicht
mit, es sei entgegen ihrer Ausführungen keine Befragung durchgeführt
worden, und wies sie auch nicht darauf hin, dass es nicht gedenke,
eine solche durchführen zu lassen.
5.3 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie
insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, wes-
halb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre
Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer be-
hördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art.
19 Abs. 3 AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mit-
wirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwir-
kung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art.
6 AsylG) ergibt. Die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör bildet in diesem Zusammenhang die Befragung der
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Asylsuchenden zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch,
die freilich nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
der Asylsuchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der
materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen
Untersuchungspflicht dient. Gerade diese behördliche
Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden
allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1
u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig festgestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat bei der
Schweizerischen Botschaft in Damaskus neben einer kurzen Asylbe-
gründung mehrere Beweismittel eingereicht, die vom BFM als nicht be-
weiskräftig beurteilt wurden, da solche Dokumente im Irak ohne weite-
res unrechtmässig erworben werden könnten. Diese Beweiswürdigung
lässt sich kaum mit den Ausführungen in der Vernehmlassung in Über-
einstimmung bringen, wonach das schriftliche und mit mehreren Be-
weismitteln untermauerte Asylgesuch als genügend ausführlich be-
gründet angesehen worden sei. Die Sachlage ist auch insofern nicht
genügend abgeklärt worden, als sich den Akten keine näheren Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihrer konkreten Situation in Syrien ent-
nehmen lassen. Das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwerdeführe-
rin konnte aufgrund der Aktenlage - entgegen der Ansicht der Vorins-
tanz - nicht "abschliessend beurteilt" werden (vgl. Verfügung des BFM
vom 11. Juli 2007, S. 2). Der Sachverhalt hätte allenfalls dann als voll-
ständig erstellt erachtet werden können, wenn das "mit Beweismitteln
untermauerte" Asylgesuch als ausreichend begründet für die Erteilung
einer Einreisebewilligung in die Schweiz angesehen worden wäre. Da
das BFM die Voraussetzungen dazu als nicht gegeben erachtete, wä-
ren jedoch ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewe-
sen, die unterblieben sind. In erster Linie wäre dabei grundsätzlich
eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durch die schwei-
zerische Vertretung in Damaskus in Betracht gekommen, wie sie in ei-
nem Auslandverfahren in der Regel durchzuführen ist. In der angefoch-
tenen Verfügung wird nicht erläutert, weshalb im Fall der Beschwerde-
führerin eine persönliche Befragung durch die schweizerische Vertre-
tung nicht möglich gewesen sein sollte. Die Schweizerische Botschaft
in Damaskus teilte dem BFM am 8. Mai 2007 mit, die Beschwerdefüh-
rerin habe dort vorgesprochen und darauf hingewiesen, dass die
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Situation für sie als allein stehende Irakerin sehr kritisch geworden sei.
Auch nach diesem Hinweis hat es die Vorinstanz unterlassen, die Be-
schwerdeführerin befragen zu lassen. Die Vorinstanz hat mit anderen
Worten ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie ihren Entscheid
allein auf die schriftliche Asylgesuchsbegründung vom Oktober 2006
beziehungsweise auf die eingereichten Beweismittel stützte und die
erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen zu unklaren As-
pekten ihrer Darstellung unterliess. Indem der Beschwerdeführerin kei-
ne Gelegenheit gegeben wurde, ihre Vorbringen in einer persönlichen
Befragung oder aber durch eine ergänzende schriftliche Stellungnah-
me zu konkretisieren, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt.
5.5 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die festgestellte Verletzung der
behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden
kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss.
Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften
durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken ge-
heilt werden. Ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen
Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E.
7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen).
Es ist klarerweise nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts,
für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen
Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - unterblieben
sind. Es würde über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwer-
deverfahrens hinaus gehen, würden die notwendigen Sachverhaltsab-
klärungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Abgesehen
davon ginge der Beschwerdeführerin durch ein solches Vorgehen eine
Instanz verloren.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
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wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen BVGE
E-6148/2006 vom 27. November 2007).
6.
6.1 Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Sach-
verhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt wurde, führt bei
Auslandgesuchen nicht generell zum Schluss, dass die Einreise in die
Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre.
Allgemein zugänglichen Quellen ist indessen zu entnehmen, dass sich
mittlerweile 1,4 Millionen Iraker und Irakerinnen in Syrien aufhalten.
Die syrischen Behörden gelangten zur Auffassung, dass die Aufnah-
memöglichkeiten von irakischen Flüchtlingen erschöpft seien und re-
agierten darauf mit der Einführung einer Visumspflicht für irakische
Staatsangehörige, welche per 10. September 2007 in Kraft gesetzt
wurde. Aufgrund der verschärften Aufenthaltsbestimmungen und des
Umstandes, dass viele Iraker nicht (mehr) über ausreichend finanzielle
Mittel verfügen, kehren immer mehr irakische Staatsangehörige in ih-
ren Heimatstaat zurück. Obwohl irakische Flüchtlinge in Syrien offiziell
nicht arbeiten dürfen, erhalten sie auf dem informellen Arbeitsmarkt
zumeist schlecht bezahlte Arbeiten. Für alleinstehende irakische Frau-
en ist die Situation jedoch besonders schwierig, da für sie traditionell
wenig Einkommensmöglichkeiten bestehen. Viele arbeiten als Dienst-
mädchen oder Putzfrauen und sind teilweise offenbar sexuellen Über-
griffen ausgesetzt, gegen die sie sich schwerlich zur Wehr setzen kön-
nen. Ob die syrischen Behörden beabsichtigen, irakische Staatsange-
hörige, die nicht über ein Visum verfügen oder deren Visum abgelau-
fen ist, zwangsweise in den Irak auszuschaffen, kann im heutigen Zeit-
punkt nicht beurteilt werden.
Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage zudem fest, dass sich der Ex-
Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kin-
der in der Schweiz befinden. Insbesondere der elfjährige Sohn der Be-
schwerdeführerin leidet unter anderem aufgrund der Trennung von sei-
ner Mutter in einem Ausmass, das die Durchführung einer Psychothe-
rapie erforderlich machte. Die ihn behandelnden Fachpersonen vertre-
ten die Auffassung, dass aus entwicklungspsychologischer Sicht eine
Wiedervereinigung der Familie klar zu befürworten sei. Dass auch die
Beschwerdeführerin selbst unter der Trennung von ihren beiden Kin-
dern leidet, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Wie vorstehend unter 5.4 festgestellt wurde, wurde der rechtserhebli-
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che Sachverhalt auch zur konkreten Situation, in der sich die Be-
schwerdeführerin in Syrien befindet, nicht abgeklärt. Das Bundesver-
waltungsgericht gelangt aufgrund der Lageveränderung in Syrien, der
Situation der Beschwerdeführerin als allein stehender, geschiedener
Frau und deren offensichtlicher Beziehungsnähe zur Schweiz zum
Schluss, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Syrien
für die Dauer der noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen auf-
grund der besonderen Umstände des Falles als nicht mehr zumutbar
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen ist. Angesichts der
Tatsache, dass sich die beiden Kinder der Beschwerdeführerin in der
Schweiz befinden und hier vorläufig aufgenommen wurden, erscheint
es ihr objektiv gesehen nicht zumutbar, anderweitig um Schutz nach-
zusuchen. Die Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz dürfen als erleichtert bezeichnet wer-
den, befinden sich doch bereits ihr Ex-Ehemann, der einer Vereinigung
der Familie positiv gegenübersteht, und die Kinder hier.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 11. Juli
2007 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise
das Verfahren fortzusetzen und neu zu entscheiden. Es erübrigt sich,
zu den weiteren Ausführungen in der Verfügung des BFM beziehungs-
weise den Eingaben der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 27.
September 2007, in welcher die Rechtsvertreterin einen als angemes-
sen erscheinenden Arbeitsaufwand von 9 Stunden (à Fr. 161.40) und
ebenso angemessene Auslagen von Fr. 53.80 ausweist, ist der Be-
schwerdeführerin eine insgesamt auf Fr. 1'506.40 festzusetzende, von
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der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 1 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2007 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren fortzusetzen
sowie in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1'506.40 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Kopie; Ref-Nr. N _______), mit deren Akten; diese
sind nach Gebrauch an das Bundesverwaltungsgericht zur Fortset-
zung des Beschwerdeverfahrens des Ex-Ehemannes und der Kin-
der der Beschwerdeführerin zurück zu senden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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