D-5122/2016 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Jul...
Karar Dilini Çevir:
D-5122/2016 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Jul...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-5122/2016
law/bah



Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).



D-5122/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am
8. August 2015 und gelangte am 7. September 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt (vgl. act. A1/2)
gab er an, er sei am (…) geboren worden.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sagte der Beschwerde-
führer, er habe (…) Jahre lang die Schule besucht und sei kurz vor seinem
(…) Geburtstag aus dem Irak ausgereist. Eines Tages habe sich ein Lehrer
zu seinem Freund und ihm gesetzt und über den IS gesprochen. Eine Wo-
che später sei sein Freund verschwunden; dessen Angehörige hätten ihm
die Schuld für dessen Verschwinden zugeschrieben. Sie hätten sich an das
Gericht gewandt und er habe dort eine Aussage über den Lehrer gemacht.
Die Familie habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen. Als er eines Tages nach
Hause gegangen sei, sei er von einem Mann angesprochen worden, der
ihn gefragt habe, ob er seinen Freund nicht vermisse. Dieser arbeite für
das Paradies und er solle ihn dabei unterstützen. Er habe es mit der Angst
zu tun bekommen und habe seine Heimat zwei Wochen später verlassen.
A.c Das SEM beauftragte am 18. September 2015 einen Facharzt für All-
gemeine Medizin FMH, beim Beschwerdeführer eine Handknochenana-
lyse zur Altersbestimmung durchzuführen.
A.d Der Arzt gelangte aufgrund eines Röntgenbildes der Hand des Be-
schwerdeführers am 25. September 2015 zum Schluss, das Knochenalter
betrage 19 Jahre oder mehr (vgl. act. A6/3).
A.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse. Dieser stellte
die Einreichung seiner Identitätskarte in Aussicht.
A.f Am 16. Oktober 2015 ging beim SEM die Identitätskarte des Beschwer-
deführers ein. Eine Dokumentenanalyse ergab den Verdacht, dass es sich
beim eingereichten Dokument um eine Blankofälschung handle.
A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 das
rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und teilte ihm mit, beim Doku-
ment bestünden verschiedene formale Mängel hinsichtlich des Stempels
D-5122/2016
Seite 3
und der Nummerierung. Er versicherte, es handle sich um ein echtes Do-
kument, das er mit seinem Vater auf dem Nationalitätenbüro habe erneuern
lassen.
A.h Am 14. Juli 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er erklärte, er habe sein ganzes Leben in B._______ ver-
bracht, und führte im Wesentlichen aus, er und ein Kollege seien eines
Tages von einem Lehrer angesprochen worden, der ihnen vom IS erzählt
habe. Etwas später sei sein Kollege verschwunden, wonach er zu dessen
Familie gegangen sei und dieser von der Unterhaltung mit dem Lehrer er-
zählt habe. Kurz danach habe diese Familie erfahren, dass sein Kollege
dem IS beigetreten sei. Dessen älterer Bruder habe ihn (den Beschwerde-
führer) aufgefordert, vor Gericht auszusagen, was er getan habe. Eines
Nachts sei er von einem Mann angesprochen worden, der ihm angeboten
habe, ihn zu seinem Kollegen zu bringen. Er habe mit niemandem darüber
gesprochen und sei heimlich ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer mittels sei-
ner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Der Eingabe lagen ein Blatt mit Schulnoten der (…) Klasse und
ein Schreiben des Direktors der (…) E._______ bei.
Am 22. September 2016 wurden die Übersetzungen der mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel nachgereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 lehnte der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
D-5122/2016
Seite 4
bis zum 26. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 18. Oktober 2016 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten-
vorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
D-5122/2016
Seite 5
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich beim Be-
schwerdeführer aus der Knochenaltersanalyse ein Alter von mehr als 19
Jahren ergeben habe. Aufgrund der fehlenden Dokumente, der Analyse
und dem äusseren Erscheinungsbild sei ihm im EVZ D._______ mitgeteilt
worden, er werde im Verfahren als volljährige Person behandelt. Die später
eingereichte Identitätskarte habe sich als Blankofälschung herausgestellt,
weshalb damit die behauptete Minderjährigkeit nicht belegt werden könne.
Es ergebe sich, dass er bei Gesuchseinreichung volljährig gewesen sei.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr allgemein ausgefallen
und hätten sich in wenigen, stereotypen Sätzen erschöpft. Den Schilderun-
gen ermangle es an einer subjektiv geprägten Wahrnehmung, sodass sie
als unglaubhaft zu werten seien. Bei der BzP habe er erzählt, die Familie
D-5122/2016
Seite 6
seines Freundes habe ihn für dessen Verschwinden verantwortlich ge-
macht, bei der Anhörung habe er gesagt, er habe nach der Vorsprache bei
Gericht keinen Kontakt mehr mit dieser Familie gehabt, man habe sich nur
noch gegrüsst. Bei der Anhörung habe er vorgebracht, sein Vater habe ihm
nach dem Verschwinden des Freundes verboten, das Haus zu verlassen.
Hätte er sich tatsächlich vor einer Entführung gefürchtet, sei es fragwürdig,
dass er trotz Ausgehverbot zum Fussballspielen gegangen sei und sich
nachts alleine auf den Heimweg gemacht habe. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er vom Treffen mit der unbekannten Person niemandem er-
zählt habe und seine Heimat verlassen habe, ohne zuvor irgendwelche
Schutzmassnahmen getroffen zu haben.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei im Alter von (…) Jahren eingeschult worden und sei
2015 in der (…) Klasse gewesen. Es sei ihm gelungen eine Kopie der
Schulnoten der (…) Klasse und ein Schreiben des Schuldirektors zu erhal-
ten, der bestätige, dass er im Schuljahr 2014/2015 in der (…) Klasse ge-
wesen sei. Das SEM hätte ihn angesichts seiner Minderjährigkeit nicht
ohne Vertrauensperson zu seinen Asylgründen befragen dürfen. Die von
ihm eingereichte Identitätskarte sei als Blankofälschung bezeichnet wor-
den, ohne dass die Gründe dafür genannt worden seien. Damit habe das
SEM den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Der Beschwerdeführer sei
minderjährig und unerfahren im Umgang mit Behörden, was bezüglich der
Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei. Er habe bei beiden
Befragungen das Gleiche gemeint, es aber mit anderen Worten ausge-
drückt. Nachdem sein Kollege verschwunden sei, habe sich dessen Fami-
lie an ihn gewandt und sich nach seinem Befinden erkundigt. Er habe ihnen
vom Gespräch mit dem Lehrer erzählt, worauf sich die Familie an die Be-
hörden gewandt habe und er vor Gericht, vielleicht auch vor der Staatsan-
waltschaft, habe aussagen müssen. Er habe nicht den ganzen Tag herum-
sitzen können, weshalb er trotz Verbot durch seinen Vater auf den Fuss-
ballplatz gegangen sei. Da er kein besonders gutes Verhältnis zu seinem
Vater gehabt und das Haus verlassen habe, habe er ihm nichts vom Zu-
sammentreffen mit dem Unbekannten gesagt, der ihn zum IS habe führen
wollen. Da er den lokalen Behörden nicht vertraut habe, habe er sich nicht
an diese gewandt. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und
der Tatsache, dass kein Mensch denselben Sachverhalt mehrmals in den
gleichen Worten wiedergeben könne, sei davon auszugehen, dass er das
Erzählte erlebt habe. Da der IS eine gewalttätige und bewaffnete Organi-
sation sei, drohten ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak ernsthafte Nach-
teile.
D-5122/2016
Seite 7
6.
6.1 Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf
das wirkliche Alter einer Person liefern. Die vorliegend verwendete Me-
thode von Greulich und Pyle ist eine anerkannte Standardmethode zur Be-
stimmung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologi-
schen Alters. Aufgrund einer erheblichen Streubreite (Standardabwei-
chung) ergibt die Altersbestimmung bei Asylbewerbern ohne dokumentier-
tes Alter nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode
von Greulich und Pyle basiert auf einem Normalkollektiv von weissen Kna-
ben aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalvertei-
lung auf der Zeitachse sind bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Kör-
perliche Erkrankungen können zu einem Abweichen der Knochenreifung
von der Norm führen (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August
2016 E. 5.1).
6.2 Vorliegend ist der Knochenaltersbestimmung vom 25. September 2015
zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer das Knochenalter 19 Jahre
oder älter sei. Ausgehend vom angegebenen Alter sei mit einer doppelten
Standardabweichung von +/- 12 Monaten zu rechnen.
6.3 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei am (…) geboren. Er
kenne sein Alter, da er in der Schule gewesen sei und eine Identitätskarte
habe. Er habe die Schule im Mai 2015 beendet und sei (…) Jahre alt. Seine
Altersangabe weicht erheblich vom ermittelten Knochenalter ab, was be-
reits den Verdacht nahelegt, der Beschwerdeführer versuche sich als Min-
derjährigen auszugeben, um von den für diese vorgesehenen Verfahrens-
garantien zu profitieren. Zum Beleg seines Alters reichte er eine irakische
Identitätskarte ein, deren Prüfung durch das SEM den Verdacht erweckte,
es handle sich dabei um eine Blankofälschung. Das SEM gelangte zu die-
sem Schluss, weil die auf dem Dokument angebrachten Stempel von man-
gelhafter Qualität seien und die Nummerierung nicht derjenigen von Origi-
naldokumenten entspreche. Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen des
rechtlichen Gehörs an der Echtheit des Dokuments fest. Der in der Be-
schwerde erhobene Einwand, man habe ihm nicht gesagt, weshalb das
Dokument als gefälscht erachtet werde und somit den Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt, trifft somit nicht zu. Angesichts der Dokumen-
tenanalyse und unter Betrachtung der eingereichten Identitätskarte ist der
Schluss zu ziehen, dass es sich bei dieser um eine Fälschung handelt. Auf
Beschwerdeebene wurde ein Notenblatt der (…) E._______ des Schuljah-
res 2013/2014 eingereicht, gemäss dem der Beschwerdeführer damals in
der (…) Klasse gewesen sei. In einem Schreiben des Direktors dieser
D-5122/2016
Seite 8
Schule vom 31. Juli 2016 wird demgegenüber bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 in der (…) Klasse gewesen sei.
Die Angaben in den Dokumenten stimmen somit hinsichtlich des Zeit-
raums, in dem er in der (…) Klasse gewesen sein soll, nicht überein. Be-
züglich des Alters des Beschwerdeführers lässt sich den eingereichten Do-
kumenten ohnehin nichts entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer
bei der Anhörung gesagt, er habe eine Schule namens F._______ besucht
(vgl. act. A21/16 S. 4). Bei der (…) E._______ solle es sich um die Schule
handeln, an welcher der Lehrer unterrichtet habe, der seinen Freund und
ihn dem IS habe nahe bringen wollen. Zu keinem Zeitpunkt machte der
Beschwerdeführer jedoch geltend, diese Schule besucht zu haben – hin-
gegen gab er an, besagter Lehrer habe an seiner Schule unterrichtet (vgl.
act. A5/12 S. 7). Ferner machte er unterschiedliche Angaben dazu, ob er
die Schule abgeschlossen habe oder nicht (vgl. act. A5/12 S. 4, A21/16 S.
4 und 11). Die eingereichten Dokumente lassen den Verdacht, dass der
Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie macht, zur
Gewissheit werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Das SEM hat somit zu
Recht die von Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als
unglaubhaft beurteilt und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson ver-
zichtete.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
D-5122/2016
Seite 9
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
7.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, ein Lehrer, der an seiner
Schule unterrichte, habe seinem Freund und ihm über die Vorzüge des IS
berichtet. Sein Freund sei eine Woche später verschwunden. Dessen An-
gehörige hätten ihn beschuldigt, für sein Verschwinden verantwortlich zu
sein. Die Angehörigen hätten sich ans Gericht gewandt, das ihn vorgeladen
habe. Nach seiner Aussage habe er gehen können, die Familie habe ihn
aber nicht in Ruhe gelassen (vgl. act. A5/12 S. 7). Im Rahmen der Anhö-
rung brachte er vor, er sei zur Familie seines Freundes gegangen, nach-
dem dieser verschwunden sei, und habe dieser vom Gespräch mit dem
Lehrer berichtet. Kurze Zeit später habe die Familie erfahren, dass ihr Sohn
dem IS beigetreten sei. Ein Bruder seines Freundes habe verlangt, dass er
vor Gericht als Zeuge erscheine, was er getan habe (vgl. act. A21/16 S. 6).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, handelt es sich
bei diesen Angaben nicht um die in verschiedenen Worten vorgetragene
gleiche Version der Vorbringen, sondern hinsichtlich der Frage des Verhält-
nisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seines Freundes
um klar voneinander abweichende Versionen.
Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, er habe nach seiner
Aussage vor Gericht grosse Angst vor einer Entführung durch Leute, die
andere Personen zum IS brächten, gehabt, was ein Grund dafür gewesen
sei, dass sein Vater ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Er habe
das Haus aber dennoch verlassen und sei auch zum Fussballplatz gegan-
gen (vgl. act. A21/16 S. 9 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der
grosse Angst gehabt haben will, ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Ebenso
wenig erscheint glaubhaft, dass er mit niemandem darüber gesprochen ha-
ben und sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt haben will. Auch
sein Vorbringen, er habe kein Geld gehabt, um den Schlepper zu bezahlen
und dieser habe sich erst im Nachhinein an seine Familie gewandt, um das
Geld zu erhalten (vgl. act. A21/16 S. 12), erscheint realitätsfremd.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
D-5122/2016
Seite 10
und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-5122/2016
Seite 11
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil D-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6 und 7 [als Referenzurteil publiziert].
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hin-
gewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des
IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak
intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien
in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentli-
che militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der
KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Ar-
mee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdi-
schen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet
faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Ge-
biet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten
Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des
D-5122/2016
Seite 12
IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie
diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets ver-
treiben. Das Bundesverwaltungsgericht hält seither an seiner Einschät-
zung fest, bezüglich des KRG-Gebiets sei nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen.
9.5 Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann und Kurde, der
zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ (Provinz C._______)
lebte, wo gemäss seinen Angaben gemäss auch sein Vater und seine Stief-
mutter zusammen mit mehreren Geschwistern und Stiefgeschwistern an-
sässig sind (vgl. act. A5/12 S. 5). Sein Grossvater sowie zwei Onkel und
zwei Tanten leben ebenfalls im Nordirak (vgl. act. A21/16 S. 5). Angesichts
seiner widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Biographie steht
zwar nicht fest, über welche Schulbildung oder berufliche Ausbildung der
Beschwerdeführer verfügt. Andererseits muss aufgrund seiner Aussagen
davon ausgegangen werden, dass er über eine gute Schulbildung und et-
was Berufserfahrung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge-
hen, dass er sich in seiner Herkunftsregion trotz seiner bald eineinhalbjäh-
rigen Abwesenheit sozial und beruflich rasch wieder wird integrieren kön-
nen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-5122/2016
Seite 13
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5122/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler


Versand: