D-5084/2011 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-5084/2011 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l








Abteilung IV
D-5084/2011/sed


U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 11
Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).


D-5084/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein srilanksicher Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, C._______ – mit am 9. November 2009 bei
der Schweizer Vertretung in Colombo eingelangter Eingabe sinngemäss
um Asyl nachsuchte,
dass die schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 23. November 2009 zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf die Ereig-
nisse, die ihn zur Ausreise nötigten, seine individuelle Betroffenheit, allfäl-
lig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen
Aufenthaltsort in Sri Lanka ersuchte,
dass das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember
2009 am 16. Dezember 2009 bei der schweizerischen Vertretung einging,
dass die schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 20. Januar 2010 den Empfang seines Schreibens bestätigte und ihn
zur Beantwortung weiterer Fragen in Bezug auf seinen Fall aufforderte,
unter dem Hinweis, seine Angaben sollten detailliert genug sein, um eine
abschliessende Einschätzung seines Falles vornehmen zu können,
dass das Antwortschreiben vom 3. Februar 2010 am 10. Februar 2010
bei der schweizerischen Botschaft eintraf,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er lebe zur Zeit in der Sicherheitszone ("safety
area") in C._______ in einem gemieteten Haus und habe sehr unter dem
Bürgerkrieg gelitten,
dass er insbesondere seine Verwandten und Bekannten aus den Augen
verloren habe und sein Besitz zerstört worden sei,
dass er aufgrund der Erlebnisse während des Krieges psychisch unter ei-
nem weiteren Verbleib in Sri Lanka sehr leide,
dass er ferner auf der Flucht seine Identitätskarte verloren habe, weshalb
er keine Möglichkeit habe, Sri Lanka zu verlassen,
D-5084/2011
Seite 3
dass er daneben befürchte, als Tamile ohne Identitätspapiere von den sri-
lankischen Sicherheitskräften der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt
und infolgedessen in ein Lager ("refugee camp") gesperrt zu werden,
dass er sich bezüglich seiner Probleme in Sri Lanka an niemanden wen-
den könne, zumal die Hilfsorganisationen Tamilen nicht helfen würden
oder das Land verlassen hätten,
dass er sich deshalb in der Schweiz ein Leben aufzubauen wünsche,
weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie
und eine Übersetzung eines Geburtsregisterauszugs, sowie eine Kopie
seines Passes zu den Akten reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. April 2011 im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mitteilte, es erachte den Sachverhalt in Würdigung
der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Be-
fragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne und
es im Weiteren eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwä-
gung ziehe,
dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 24. April
2011 (Eingang Botschaft 28. April 2011) im Wesentlichen seine Gesuchs-
gründe wiederholte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit am 16. August 2011 über die
Schweizer Botschaft in Colombo versandter Verfügung vom 8. August
2011 die Einreise in die Schweiz verweigerte und dessen Asylgesuch ab-
lehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, trotz Verständnis für
seine gegenwärtig schwierige Lage fehle es vorliegend an Verfolgungs-
massnahmen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zumal er Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt geworden
sei, von welcher alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas glei-
chermassen betroffen seien,
dass indes seit dem Kriegsende im Mai 2009 eine verbesserte allgemeine
Lage vorherrsche und der Beschwerdeführer über kein ausreichend poli-
tisches Profil verfüge, um zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
D-5084/2011
Seite 4
scheinlichkeit noch einreiserelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt zu
sein,
dass, obwohl sich seine Lage auch nach Beendigung der Kriegshandlun-
gen weiterhin schwierig gestalte, eine schwierige Lebenssituation keinen
Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstelle,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts
zu ändern vermöchten, zumal sie lediglich seine Vorbringen stützen wür-
den, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 3. September 2011 datierter, am
7. September 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und
am 15. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter
Eingabe in teils französischer, teils englischer Sprache sinngemäss Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. August 2011 erhob,
dass er dabei erneut auf seine schwierige Situation in Sri Lanka aufmerk-
sam machte und ergänzend ausführte, er habe während des Krieges
auch seine Ausbildungs-Zertifikate verloren,
dass auch seitens der srilankischen Regierung keinerlei Hilfe zu erwarten
sei, weshalb ihm eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
D-5084/2011
Seite 5
dass das Bundesverwaltungsgericht aber aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der teils in Englisch verfassten Be-
schwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Be-
schwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist, der vorlie-
gende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
D-5084/2011
Seite 6
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und
EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von
Art. 3 AsylG ist,
dass in Anbetracht der Akten das BFM mit zutreffender Begründung und
zu Recht in seinen Erwägungen festgestellt hat, die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Vorbringen seien für die Bewilligung einer Einreise
nicht erheblich,
dass im Einzelnen zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab
auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, die vollumfänglich zu
bestätigen ist,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde keine Angaben enthal-
ten, die zu neuen Schlussfolgerungen führen und die angefochtene Ver-
fügung umstossen könnten,
D-5084/2011
Seite 7
dass der Beschwerdeführer sich hauptsächlich auf seine schwierige Situ-
ation während und nach dem Bürgerkrieg beruft, was den Anforderungen
an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag,
dass das BFM zurecht feststellte, dass in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erheblich verbesserte Lage vorherrscht
(vgl. dazu ausführlich BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011),
dass – da der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil geltend macht
– nicht davon auszugehen ist, er unterliege aufgrund einer Zugehörigkeit
zu einer Risikogruppe im Sinne des zitierten Urteils einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr (vgl. a.a.O. E. 8),
dass seine Befürchtung, in einem Lager für intern Vertriebene ("refugee
camp") interniert zu werden, in Anbetracht der Tatsache, dass seit August
2009 der Rückkehrprozess aus den Lagern im Gang ist, als unbegründet
erscheint (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Rainer Mattern, Sri
Lanka: Aktuelle Situation, Update, Bern 1. Dezember 2010, S. 18 f.),
dass die humanitär schwierige Situation nach Kriegsende – wie vom BFM
festgestellt – weite Teile der tamilischen Bevölkerung betrifft und daher
keine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers darstellt,
dass auch das Vorbringen, wonach er seine Identitätspapiere und Ausbil-
dungs-Zertifikate während des Krieges verloren habe, die Bewilligung der
Einreise nicht zu rechtfertigen vermag,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbe-
dürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass die eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen, da sie sich lediglich auf seine Identität beziehen, welche
vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine persönliche Bezie-
hung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise und
Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
D-5084/2011
Seite 8
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)


D-5084/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn


Versand: