D-4835/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jul...
Karar Dilini Çevir:
D-4835/2013 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jul...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l




Abteilung IV
D-4835/2013


U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien

A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Türkei,
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).


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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat Türkei im Jahr 2003 und lebten fortan in Griechenland. Von
dort aus gelangten sie über unbekannte Länder am 15. April 2013 in die
Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Die Summarbe-
fragungen mit der Beschwerdeführerin und den beiden ältesten Kindern
fanden am 23. April 2013 statt. Am 17. Juli 2013 führte das BFM die An-
hörungen durch.
A.b Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin aus G._______ mit letztem
Wohnsitz in H._______ – machte geltend, ihr Ehemann sei in der Türkei
inhaftiert, zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und gesucht
worden. Er habe sich nach Griechenland abgesetzt und sei jetzt dort poli-
tisch tätig. Er sei Mitglied der PKK. Sie sei wegen ihres Gatten in der Tür-
kei unter behördlichem Druck gestanden. Einige Monate später sei sie mit
den Kindern ebenfalls nach Griechenland geflüchtet. Dort habe sie an
Veranstaltungen teilgenommen. Gelebt hätten sie im (…)-Camp. Dieses
gehöre der PKK. Wegen der erstarkenden rechtsradikalen Szene in Grie-
chenland seien sie schliesslich in die Schweiz weitergeflohen. Im Falle
der Rückkehr in die Türkei befürchte sie, erneut behördlich behelligt zu
werden. Zudem werde sie wegen ihres Vaters auf individuelle Freiheiten
verzichten müssen und den Töchtern wäre der weitere Schulbesuch ver-
wehrt.
A.c Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin und der älteste Sohn
machten geltend, Angst vor der rechtsradikalen Szene in Griechenland zu
haben. Die Polizei habe sie in ihrem Lager vor einem Angriff gewarnt. Die
Tochter brachte vor, ihr Grossvater in der Türkei werde sie im Fall der
Rückkehr in der Lebensführung beeinträchtigen.
A.d Die Beschwerdeführenden gaben ihre türkischen Identitätskarten, ein
Familienbüchlein, drei Dokumente im Zusammenhang mit den behördli-
chen Ermittlungen gegen den Ehemann respektive Vater und medizini-
sche Unterlagen aus Griechenland zu den Akten.
A.e Aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse kam das BFM zum
Schluss, der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2002 gegen den Ehe-
mann respektive Vater der Beschwerdeführenden und das eingereichte
Protokoll der Staatsanwaltschaft aus demselben Jahr seien Fälschungen.
Beim ferner eingereichten Anwaltsschreiben aus dem Jahr 2001 seien
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keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar. Es handle sich aber um
ein privates Schreiben mit geringem Beweiswert. Im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs, welches der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
gewährt wurde, zeigte sie sich über den Analysebefund überrascht.
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 – eröffnet am 29. Juli 2013 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die Beschwerde-
führerin mache geltend, wegen politischer Aktivitäten ihres Mannes in der
Türkei verfolgt worden zu sein. Die in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Gerichtsdokumente hätten sich aufgrund einer Analyse indes als To-
talfälschungen erwiesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei sie nicht
in der Lage gewesen, diesen Fälschungsbefund zu entkräften. Besagte
Dokumente würden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Das aus dem Jahr 2001
stammende Anwaltsschreiben habe einen gänzlich anderen Inhalt als die
beiden Gerichtsdokumente; es könne ihm jedenfalls nicht eine den Ehe-
mann betreffende Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.
Nach dem Gesagten sei bereits die Grundlage der vorgebrachten Reflex-
verfolgung in der Türkei in Frage gestellt. In der geltend gemachten Form
seien diese behördlichen Befragungen aber ohnehin nicht als asylrele-
vanter Eingriff zu werten. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin und
den befragten Kindern nicht gelungen, die politischen Aktivitäten ihres
Ehemannes respektive Vaters, welche sich in letzter Zeit in Griechenland
noch intensiviert hätten, angemessen zu substanziieren. Die Glaubhaftig-
keit dieses Engagements könne aber insofern offengelassen werden, als
den Beschwerdeführenden daraus in Griechenland keine Nachteile er-
wachsen seien. Auch eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Falle der Rückkehr in die Türkei sei zu verneinen. So sei es ihnen
möglich gewesen, bei den türkischen Behörden im Jahr 2013 Identitäts-
karten und Reisepässe zu beschaffen. Es sei mithin davon auszugehen,
dass die türkischen Behörden vom langjährigen Griechenland-Aufenthalt
der Beschwerdeführenden wüssten und sie als unbescholtene Bürger be-
trachten würden, weshalb ihnen bei der Rückkehr keine Gefahr drohe.
Allfällige Nachfragen der Behörden im Stil der bereits für den Zeitraum
vor der Ausreise nach Griechenland geltend gemachten käme mangels
Verfolgungsintensität wiederum keine Asylrelevanz zu. Von Bedeutung
sei ferner, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht politisch
betätigt habe und auch in diesem Lichte besehen kein allenfalls zu Verfol-
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gungen führendes Persönlichkeitsprofil aufweise. Schliesslich sei die gel-
tend gemachte Einmischung des Vaters respektive Grossvaters in die
persönlichen Belange der Beschwerdeführenden schon aufgrund der
räumlichen Distanz zwischen dessen Aufenthaltsort und dem Herkunftsort
der Beschwerdeführenden praktisch kaum möglich. Überdies würden die-
se Einmischungen – sollten sie die Kinder etwa vom Schulbesuch abhal-
ten – durch die lokalen Behörden geahndet. Abgesehen davon dürfte für
die Beschwerdeführenden eine Rückkehr auch nach Griechenland in
Frage kommen, zumal ihre dortigen Aufenthaltsbewilligungen nach wie
vor in Kraft sein dürften.
B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM sowohl in die Tür-
kei wie auch nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich. Die Kin-
der der Beschwerdeführerin seien sprachgewandt, was ihnen eine schuli-
sche und gesellschaftliche Integration in der Türkei massgeblich erleich-
tern werde. Sie selber sei mit den Verhältnissen in H._______ vertraut,
verfüge im Bedarfsfall aber auch über eine innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative. Im Sinne von sozialen Anknüpfungspunkten lebten mehrere
Geschwister in westtürkischen Städten und könnten sie bei der Wohn-
sitznahme unterstützen. Zudem könne sie ein Gesuch um Rückkehrhilfe
bei den Schweizer Behörden stellen. Im Weiteren sei die Furcht der Be-
schwerdeführenden vor rechtsextremen Auswüchsen in Griechenland
nachvollziehbar. Gemäss ihren Schilderungen sei die Polizei aber im
Rahmen ihrer Möglichkeiten der Schutzpflicht nachgekommen. In Anbet-
racht des Kindswohls beziehungsweise der dortigen Sozialisierung er-
scheine eine Rückkehr in dieses Land als durchaus realistisch.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht
die Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machten sie
geltend, wegen ihres Mannes respektive Vaters nach Griechenland geflo-
hen zu sein. Es seien Strafverfahren gegen ihn hängig und er werde
durch die türkischen Behörden gesucht. Die Türkei habe ein Ausliefe-
rungsersuchen bei den griechischen Behörden gestellt; dieses sei indes
abgelehnt worden. Im Falle der Rückkehr in die Türkei müssten die Be-
schwerdeführenden weiterhin mit Reflexverfolgung rechnen, zumal die
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heimatlichen Behörden von dessen politischen Aktivitäten in Griechen-
land Kenntnis hätten. Eine Rückkehr nach Griechenland komme in Anbe-
tracht der Sicherheitslage (Übergriffe von Rechtsextremisten) nicht mehr
in Frage. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürf-
tigkeit und zwei Internet-Artikel bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 stellte das Gericht die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin in der Eingabe lediglich zwei ihrer unmündigen Kin-
der als Partei aufführe, aufgrund der Aktenlage indes davon auszugehen
sei, sämtlichen der im Rubrum der Zwischenverfügung aufgeführten min-
derjährigen Kindern komme Parteistellung zu.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
den Beschwerdeführenden am 9. September 2013 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Akti-
visten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
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heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur
Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familien-
angehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, ab-
genommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der tür-
kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im-
merhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be-
droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies
wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei-
nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen,
die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der
Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge-
ren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern,
dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2011 vom 13. Februar
2013 E. 5.6.3 mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Um-
stände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung be-
gründet ist.
4.2 Das BFM hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb in der
zu beurteilenden Fallkonstellation eine erfolgte oder zu befürchtende
asylrelevante Reflexverfolgung zu verneinen sei. Auf diese Ausführungen
kann vorab und vollumfänglich verwiesen werden. Es trifft in der Tat zu,
dass das politische Engagement des Vaters respektive Ehemanns der
Beschwerdeführenden in keiner Weise substanziiert und überdies ver-
sucht wurde, dessen behördliche Verfolgung mit Gerichtsdokumenten zu
belegen, welche sich gemäss der überzeugenden Analyse des BFM als
Fälschungen erwiesen haben. Stichhaltige Gegenargumente ist die Be-
schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs schuldig geblieben
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(A 24/23 Antworten 184 ff.). Entsprechend ist fraglich, ob die Beschwerde-
führenden überhaupt Angehörige einer aus politischen Gründen durch die
türkischen Sicherheitskräfte gesuchten Person sind. Die durch nichts un-
termauerte Behauptung in der Beschwerde, die türkischen Behörden hät-
ten bei den griechischen ein Auslieferungsbegehren gestellt, rechtfertigt
mangels Substanziierung keine differenzierte Beurteilung. Ohnehin kann
das genaue politische Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin ver-
bunden mit allfälligen Behelligungen durch die türkischen Behörden
schon insofern offenbleiben, als die Beschwerdeführerin für den Zeitraum
vor der Ausreise nach Griechenland lediglich Nachfragen der türkischen
Behörden, welchen offensichtlich keine Asylrelevanz zukam, geltend
machte (A 24/23 Antworten 88 ff.). Dass sich dieses "Verfolgungsmuster"
im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrelevant akzentuieren würde, geht
aus den Akten in keiner Weise hervor. Vielmehr ist diesen zu entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland im Jahr 2013 regu-
lär türkische Reisedokumente beschaffen konnten und insoweit – wie die
Vorinstanz zu Recht festhält – als unbescholtene Bürger gelten dürften.
Abgesehen davon ist den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung insgesamt nicht zu entnehmen, sie befürchte in subjektiver
Hinsicht weitergehende Massnahmen im Falle der Rückkehr in die Türkei.
Der befragte Sohn der Beschwerdeführerin gab denn auch zu Protokoll,
er habe keine Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland (A 26/9 Ant-
wort 55). In der Beschwerde fehlen konzise Vorbringen, welche zu einer
anderen Sichtweise als derjenigen der Vorinstanz zu führen vermögen.
Ein allfälliges politisches Engagement der Beschwerdeführerin in Grie-
chenland dürfte kaum mit einer persönlichen Exponierung verbunden ge-
wesen sein, auch wenn sie angab, in einer der PKK gehörenden Liegen-
schaft im Lager (…) gelebt zu haben (vgl. A 24/23 Antworten 93 und 127).
Für die Türkei machte sie kein politisches Engagement geltend. Die bei-
den eingereichten Internet-Artikel beziehen sich auf die Situation in Grie-
chenland und nicht die Türkei; sollten die Beschwerdeführenden eine
Rückkehr dorthin bevorzugen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen Erwä-
gungen von grundsätzlich genügendem staatlichem Schutz vor rechtsra-
dikalen Übergriffen und generell nicht von einer asylrelevanten Ge-
fährdung auszugehen (vgl. auch A 25/13 Antworten 91 ff.). Schliesslich ist
nicht konkret ersichtlich, inwiefern allfällige Beeinflussungsversuche des
konservativen (Gross)Vaters der Beschwerdeführenden in der Türkei
Asylrelevanz zukommen könnte, da ein behördliches Einschreiten gegen
derartige Versuche im Westen des Landes naheliegend wäre.
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4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts
zu ändern.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl.
BVGE 2013/2 vom 15. März 2013).
6.5.2 Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise nach Griechenland in
H._______ ansässig. In ihrem Heimatland leben zahlreiche Verwandte,
und zwar auch in H._______. Dass diese nicht gewillt wären, sie bei der
Wiederansiedlung zu unterstützen, erscheint als blosse Schutzbehaup-
tung (A 24/23 Antworten 14 und 139 ff.). Eine entscheidrelevante Beein-
trächtigung ihrer Lebensführung wegen ihres Vaters ist aufgrund der Fall-
umstände nicht ersichtlich, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
diesem Punkt zu verweisen ist. Die befragten Kinder der Beschwerdefüh-
rerin sind mehrsprachig aufgewachsen und dürften keine substanziellen
Integrationsprobleme haben; sollte sich die Beschwerdeführerin – so
auch wegen des in Griechenland zurückgebliebenen Ehemannes und der
jüngeren Kinder – zu einer Rückkehr in dieses Land entscheiden, käme
ein dortiger Aufenthalt wohl nach wie vor in Betracht. Hinweise auf akut
behandlungsbedürftige Krankheiten sind den Akten keine zu entnehmen.
Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden nach der Rückkehr in die Türkei oder allenfalls auch nach Grie-
chenland dort in eine existenzgefährdende Situation geraten.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-4835/2013
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber



Versand