D-4823/2014 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-4823/2014 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-4823/2014


U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien

A._______, geboren (…), Syrien,
alias
B._______, geboren (…), Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein gehörloser algerischer Staatsangehöri-
ger – am 14. April 2014 via Spanien und Frankreich illegal in die Schweiz
einreiste, und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 10. Juni 2014 durch eine Gebärdensprach-
dolmetscherin und einen zusätzlichen Dolmetscher der arabischen und
französischen Sprache im Wesentlichen geltend machte, 16 Jahre alt,
demzufolge ein Kind und syrischer Staatsangehöriger zu sein,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf sein Al-
ter und seine Staatsangehörigkeit gewährt wurde und er dabei geltend
machte, wonach "wahrscheinlich" ein Missverständnis vorliegen müsse,
er gedacht habe, Syrien und Algerien sei das Gleiche, und man sein an-
gegebenes Geburtsdatum (…) "einfach auf den (…) korrigieren müsse",
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs ausführ-
te, er sei in seinem Heimatstaat als Gehörloser "nichts wert", er dort nur
herumgehe und herumsitze, es viel Respektlosigkeit gebe und man
schnell durchsucht und kontrolliert werde,
dass es in Algerien keine Schulen und Arbeit für Gehörlose gebe, er dort
nicht überleben könne, weshalb er sich nach Spanien abgesetzt habe
und er in der Schweiz zur Schule gehen und Gehörlose treffen möchte,
dass er zusammen mit seinem Bruder in seinem Heimatland einmal in ein
Gerangel geraten und mit einem Messer angegriffen worden sei, er bei
Gericht trotz Versprechen keinen Dolmetscher bekommen habe, weshalb
er "irgendwann genug" gehabt und deshalb das Land verlassen habe,
dass ihm im Weiteren das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensent-
scheid beziehungsweise zur Zuständigkeit Spaniens oder Frankreichs für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er dabei ausführte, er möchte nicht nach Spanien, wenn schon,
dann nach Frankreich zurückkehren und Frankreich "okay" sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am 22. Au-
gust 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
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Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zu
entscheiden, dass die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei, even-
tualiter sei das BFM anzuweisen, den Sachverhalt betreffend den Vollzug
der Wegweisung hinsichtlich der Unterbringung in einer geeigneten Insti-
tution für gehörlose Personen in Spanien erneut abzuklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Ausweisung
nach Spanien sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens durch das
BFM auszusetzen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass, wenn ein Antragssteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit we-
niger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 2 und 3
gelten, wonach grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum ausgestellt
bzw. erteilt hat, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vor seiner
Einreise in die Schweiz in Spanien aufhielt (vgl. act. A4/19, S. 10 f.),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass Spanien dem Beschwerdeführer ein vom (… 2014) bis (…
2014) gültiges Visum ausstellte, und der Beschwerdeführer diesbezüglich
auf Beschwerdeebene ausführte, der Trainer seines (…)-vereins für Ge-
hörlose habe ihm dieses Visum organisiert, damit er in Spanien an einem
(…)-turnier habe teilnehmen können,
dass gestützt auf diese Sachlage das BFM zu Recht die spanischen Be-
hörden unter Anrufung von Art. 12 Dublin-III-VO um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A13/6),
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dass die spanischen Behörden das Gesuch um Übernahme gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 12. August 2014 guthiessen (vgl. act.
A15/1; act. A16/1),
dass die Zuständigkeit Spanien somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des An-
trags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass er diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, in Spanien kein
soziales Netzwerk, keinen Abschluss und Beruf zu haben, es in Spanien
eine hohe Arbeitslosenquote gebe und er nur in der Schweiz eine Chance
sehe, sich persönlich entwickeln zu können,
dass er die spanische Gebärdensprache nicht beherrsche und in Spanien
keine Unterstützung und Hilfe bekomme, da es im Gegensatz zur
Schweiz keine Fachstellen oder gemeinnützigen Vereine gebe, welche
unentgeltliche Übersetzungsdienste anböten, er sich in Spanien isoliert
fühle und in der Schweiz seinen Alltag besser bewältigen könne,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
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Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass im Weiteren in Bezug auf die geltend gemachten Schwierigkeiten in
Spanien durch die Gehörlosigkeit festzuhalten bleibt, dass der
Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan
hat, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass die Mitgliedstaaten und demzufolge auch Spanien den Antragstel-
lern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müs-
sen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer demzufolge gehalten ist, seine Anliegen bei
den spanischen Behörden anzubringen,
dass er in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er habe während
seines – gemäss eigenen Angaben – mehrwöchigen Aufenthaltes in Spa-
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nien unüberwindbare Schwierigkeiten gehabt, sich zu verständigen, zu-
mal – auch wenn sich die Gebärdensprachen von Land zu Land oder so-
gar innerhalb eines Landes unterscheiden – aufgrund der Ähnlichkeit der
verschiedenen Gebärdensprachen eine Verständigung möglich ist (vgl.
auch die Aussage des Beschwerdeführers im EVZ, wonach er andere
Gebärden habe, die Gebärdensprachdolmetscherin aber im Wesentlichen
verstehe; act. 4/19, S. 2),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
führers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass daher die formelle Rüge, wonach der Sachverhalt ungenügend er-
stellt sein soll, nicht zutrifft sowie der Antrag, es seien Abklärungen in Be-
zug auf die Unterbringung in eine geeignete Institution für gehörlose Per-
sonen vorzunehmen, unbegründet und abzuweisen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass demzufolge der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib
in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren hat, zumal es um die Prüfung seines Antrages
auf internationalen Schutz und nicht um die Suche nach Bildung und Ar-
beit geht,
dass es dem Beschwerdeführer offensteht – sollte er bisher nur in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben – in Spanien ein solches einzurei-
chen, um in die dortigen asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu
werden, wobei in Bezug auf die rechtmässige Prüfung seines Asylgesu-
ches durch den zuständigen Staat Spanien auf obige Erwägungen zu
verweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
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Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).


(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig


Versand: