D-4790/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-4790/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-4790/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4790/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger der
Ethnie der Ibo mit letztem Wohnsitz in A._______ (Abia State) - sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge unbekannten Datums respektive
am 14. Juni 2008 in Begleitung einer Person auf dem Luftweg verliess
und nach einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land mit
Weiterflug an einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er mit
seinem Begleiter per Zug am 15. Juni 2008 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 27. Juni 2008 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem Mann
von aufgebrachten Nachbarn verfolgt worden, wobei er in eine Kirche
habe flüchten können und der dortige Pfarrer ihm in der Folge bei der
Ausreise behilflich gewesen sei,
dass die Polizei in diesem Zusammenhang die aufgebrachte Menge
mit Gewalt auseinander getrieben habe (vgl. Protokoll vom 8. Juli
2008, S. 7),
dass seine Eltern bereits verstorben seien, er keine Geschwister habe
und auch sonst niemanden kenne, und damit in seinem Heimatland
ganz alleine geblieben sei,
dass hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen
Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2008
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete mit
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dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
das zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und
zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem
Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 18. Juli 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen die BFM-Verfügung vom 11. Juli 2008 Beschwerde erheben und
dabei unter anderem beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung
sei vollständig aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass eventualiter die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerderdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass nach dem Gesagten auf den Beschwerdeantrag betreffend Asyl-
gewährung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
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den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitäts-
dokumente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen
Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift nicht Stellung nimmt,
dass im Weiteren das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien nicht glaubhaft,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf Erwägung I Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
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dass in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengebracht
wird, was zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen könnte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach einer kurzen
Zusammenfassung der wesentlichen Vorbringen lediglich pauschal
geltend macht, es sei bekannt, dass die erste Befragung unter Zeit-
druck gemacht werde und man die Asylgesuchsteller dabei jeweils
darauf hinweise, detaillierte Vorbringen könnten zu einem späteren
Zeitpunkt in ihren Einzelheiten erzählt werden,
dass den betroffenen Personen jedoch in einem derartigen Fall, das
heisst, wenn sie später genauere Ausführungen machen würden, vor-
geworfen werde, die Details seien nachgeschoben, wie es auch beim
Beschwerdeführer geschehen sei,
dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne erst bei der zweiten Be-
fragung Gelegenheit gehabt habe, über den Einsatz der Polizei zu
sprechen,
dass er Angst um sein Leben habe,
dass die nigerianische Polizei nicht in der Lage sei und auch kein
Interesse habe, den Beschwerdeführer zu schützen, weshalb er in der
Schweiz mindestens vorläufig aufzunehmen sei,
dass den Ausführungen der Rechtsvertreterin zum unberechtigten Vor-
wurf nachgeschobener Aussagen nach Durchsicht der Akten nicht ge-
folgt werden kann, zumal die Erstbefragung des Beschwerdeführers
gemäss Protokoll fast zwei Stunden gedauert hat, wobei sich der Be-
schwerdeführer bereits bei dieser Anhörung in erhebliche Widersprü-
che verstrickte (vgl. beispielsweise Angaben zum Schulbesuch), das
Vorliegen anderer Gründe als der geltend gemachten verneinte und
auch keinerlei weitere Bemerkungen anzubringen hatte,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres Gelegenheit gehabt
hätte, über den angeblichen Polizeieinsatz zu berichten, was er jedoch
nicht einmal andeutungsweise gemacht hat (vgl. dazu EMARK 1993
Nr. 3),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf weitere, ge-
wichtige, darüber hinaus gehende Ungereimtheiten und Tatsachen-
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widrigkeiten hingewiesen hat, denen der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift jedoch nichts entgegenhält,
dass vor diesem Hintergrund und gestützt auf die protokollierten Vor-
bringen des Beschwerdeführers mit den vorinstanzlichen Ausführun-
gen vollumfänglich übereinzustimmen ist,
dass schliesslich auch der Rüge der mangelnden Schutzbereitschaft
und dem fehlenden Schutzwillen der Polizei gegenüber dem Be-
schwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soll doch die Flucht des Be-
schwerdeführers gemäss dessen Angaben sogar zu einem Tränengas-
einsatz der Polizei gegenüber dem aufgebrachten Mob geführt haben,
was offensichtlich unter Berücksichtigung des Ausmasses einer
solchen Aktion klarerweise von bestehender Schutzfähigkeit und
Schutzbereitschaft der genannten Behörde zeugt,
dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer somit seine Asylgrün-
de nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklä-
rungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig er-
scheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwer-
deführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der gemäss eigenen Angaben 22-jährige und gestützt auf die Ak-
tenlage gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur Ausreise
Mitte Juni 2008 in Nigeria gelebt hat, wo er über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügen dürfte und wo er auch in beruflicher Hinsicht be-
reits mehrere Jahre Erfahrung in diversen Bereichen gesammelt hat,
weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr
in eine existenzbedrohende Lage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Voll-
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zugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aus-
sichtslosigkeit abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, BFM-Verfügung vom 11. Juli 2008 im Origi-
nal)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Versand:
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