D-4649/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-4649/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-4649/2009/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______ Irak,
B.______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4649/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______stammender irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D.______
am 27. Dezember 2007 ein erstes Asylgesuch einreichte mit der
wesentlichen Begründung, er habe eine Frau gegen den Willen ihrer
Familienangehörigen geheiratet,
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dass diese am 25. November 2007 tot aufgefunden worden sei und er
vermute, dass ihre eigenen Familienangehörigen sie umgebracht hät-
ten, weshalb er aus Furcht, ebenfalls umgebracht zu werden, den Irak
am 10. Dezember 2007 verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2008 wegen Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
lehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Voll-
zug in den Nordirak als zumutbar erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2008 eine
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abwies, womit die Ver-
fügung des BFM vom 27. Februar 2008 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Mai 2008 unbekannten Aufent-
halts war,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel ein zweites Asylgesuch stellte und dort anlässlich
der Erstbefragung vom 7. Mai 2009 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 AsylG vom 12. Juni 2009 im Wesentlichen angab, nach Ableh-
nung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz in den Irak zurückge-
kehrt zu sein,
dass er dort Leibwächter eines wichtigen Militärangehörigen geworden
sei, dieser jedoch, ein Bekannter des Vaters seiner verstorbenen Ehe-
frau, ihn habe verhaften lassen, um ihn dem Schwiegervater des Be-
schwerdeführers zu übergeben, der ihn dann köpfen werde,
dass ihm indessen am 14. März 2009 während der Autofahrt in Beglei-
tung von zwei Wächtern die Flucht gelungen sei und er zwei Tage spä-
ter mit Hilfe eines Schleppers seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 bei einer Auseinanderset-
zung im E.______ in einem Sicherheitsraum versuchte, sich mit einem
Handtuch zu strangulieren,
dass er in der Folge für ein paar Tage in die universitäre psychiatrische
Klinik eingewiesen wurde und anlässlich der Anhörung vom 12. Juni
2009 drohte, sich im Fall eines negativen Entscheids in Brand zu
stecken (vgl. BFM-Protokoll B9, S. 10),
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dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM vom 10. Juli
2009 Beschwerde erhob,
dass, da diese Eingabe den Anforderungen an eine hinreichend be-
gründete Beschwerde nicht genügte, der zuständige Instruktionsrichter
mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 den Beschwerdeführer dazu
aufforderte, innert drei Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzurei-
chen und im Weiteren einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 3. August 2009 erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 fristgerecht
eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichte, worin er unter anderem
unter Eingabe eines als Haftbefehls bezeichneten Dokumentes vom
F._______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass im Weiteren mit Eingabe vom 3. August 2009 der Betreuer des
Wohnheims für Asylbewerber in G.______erklärte, im Namen des -
mitunterzeichnenden - Beschwerdeführers ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen,
dass mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leis-
tung des mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 erhobenen Kosten-
vorschusses innert einer Notfrist von drei Tagen aufgefordert wurde,
dass der Kostenvorschuss, wie sich nachträglich aus den Akten ergab,
bereits am 3. August 2009 bezahlt worden war,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2009 die Über-
setzung des mit Eingabe vom 31. Juli 2009 eingereichten, als Haftbe-
fehl bezeichneten Dokumentes vom F.______ in deutscher Sprache
nachreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und nachträglich formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111 Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinwei-
se, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch füh-
ren, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl.
EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der gel-
tend gemachten Verfolgung am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG
misst,
dass auf ein Asylgesuch mithin nicht einzutreten wird, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfol-
gungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass das BFM, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. August
2009 festgehalten, in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als offen-
sichtlich unglaubhaft zu erachten und somit das Vorliegen von Hinwei-
sen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu verneinen seien,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfü-
gung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf die festge-
stellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingeht, sondern le-
diglich ein als Haftbefehl bezeichnetes Dokument im Original einreicht
mit der Erklärung, dieses sei auf den 13. März 2009 datiert, seiner Fa-
milie eröffnet und ihm in der Folge von einem Bekannten im Auftrag
seiner Familie übergeben worden,
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dass der Beweiswert des ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwer-
deebene eingereichten Haftbefehls aufgrund seiner fraglichen Herkunft
und Beschaffenheit (offensichtlich handelt es sich um eine Kopie eines
Dokumentes mit beigefügtem Stempel und Unterschrift) vor dem Hin-
tergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als gering zu erachten
und daher nicht geeignet ist, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage
zu stellen,
dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde in allgemei-
nen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM daher zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar er-
achtet wird (vgl. BVGE 2008/5),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus C.______
stammt und im März 2003 in die Provinz D.______ gezogen ist,
dass der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie
vor im Nordirak wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
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dass der noch junge Beschwerdeführer nach dreijährigem Besuch der
Grundschule in der Steinbearbeitung erwerbstätig war, weshalb da-
von auszugehen ist, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Ar-
beitsmarkt wird integrieren können,
dass sich schliesslich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt,
auch in Berücksichtigung des offenbar labilen psychischen Zustands
des Beschwerdeführers keine Wegweisungshindernisse ergeben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass somit, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009
festgehalten, keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass sich der Beschwerdeführer nach der mit Zwischenverfügung vom
5. August 2009 vorgenommenen Einschätzung hinsichtlich allfälliger
Wegweisungshindernisse nicht weiter vernehmen liess und daher die-
ser Einschätzung nichts entgegensetzte,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vor-
handen - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Rei-
sepapiere zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch
möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass nach Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem
Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N______ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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