D-4555/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-4555/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-4555/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4555/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. März
2004 von (...) herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am 25.
März 2004 ein erstes Asylgesuch unter der Identität (...), geboren (...),
einreichte,
dass er anlässlich der Befragung im (...) vom 26. März 2004 sowie der
(...) vom 20. Juli 2004 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde und habe in
seinem Heimatstaat Irak bei seinen Eltern in (...) in der (...) gewohnt,
wo sein Vater bei einer (...) als Übersetzer tätig gewesen sei,
dass er zusammen mit seinen Eltern im Februar, März 2004 den Irak
verlassen habe,
dass er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in (...), seitens der
Schlepper von seinen Eltern getrennt worden sei und trotz des
Versprechens der Schlepper nicht mehr mit ihnen vereint worden sei,
dass er über den Verbleib seiner Eltern, die er intensiv gesucht habe,
keine Kenntnisse habe,
dass der Beschwerdeführer einer schriftlichen Aufforderung zur Einrei-
chung rechtsgenüglicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere in-
nert 48 Stunden nicht nachkam und stattdessen untertauchte,
dass er am 25. März 2005 im (...) unter der Identität (...), geboren (...),
ein zweites Asylgesuch stellte mit der Begründung, er habe in (...) eine
illegale Liebesbeziehung zu einer Frau unterhalten, wobei deren Eltern
ihre Tochter verschwinden liessen und ihn daraufhin verfolgten,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 das recht-
liche Gehör gewährte zum Umstand, dass er am 25. März 2004 im (...)
bereits ein Asylgesuch eingereicht hatte und es ihn infolgedessen
aufforderte, sich beim (...) zu melden,
dass er auch dieser Aufforderung nicht nachkam und erneut unter-
tauchte,
dass die Vorinstanz in der Folge das Asylgesuch vom 25. März 2004
als gegenstandslos geworden abschrieb,
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dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 ein drittes Asylgesuch im
(...) einreichte, so dass das Asylverfahren vom 25. März 2004 gestützt
auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) wiederaufgenommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2008 – eröffnet gleichentags
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 25. März 2004 nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei der Aufforderung, innert 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
nicht nachgekommen,
dass es dem Beschwerdeführer erwartungsgemäss längst möglich und
zumutbar gewesen wäre, dem BFM die verlangten Dokumente
nachzureichen,
dass er am 25. Juni 2008 zwar zwei Telefaxkopien einer irakischen
Identitätskarte und eines irakischen Geburtsscheins ins Recht gelegt
habe, wobei jedoch auf Anhieb erkennbar gewesen sei, dass es sich
beim Geburtsschein um ein gefälschtes Dokument handle,
dass angesichts der verflossenen Zeit keine entschuldbaren Gründe
für das Nichtbeibringen rechtsgenüglicher Papiere innert Frist erkenn-
bar seien, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfah-
rens noch weitere Varianten hinsichtlich seiner Identität, namentlich
hinsichtlich seines Geburtsdatums, angeführt habe,
dass ferner festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe einerseits
beim BFM vorgebracht, seine Eltern seien verschollen und seine iraki-
sche Identitätskarte sei bei seiner Mutter geblieben,
dass er andererseits am 27. Juni 2008 geltend gemacht habe, er habe
seine Identitätskarte der (...) Musikgesellschaft, bei der er Mitglied
gewesen sei, abgegeben und jene Urkunde sei seinem Onkel im Irak
übergeben worden, zumal der Beschwerdeführer zwei Identitätskarten
besessen habe,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen der begründete Ver-
dacht aufdränge, der Beschwerdeführer habe die mit der Gesuchsab-
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klärung betrauten Schweizer Behörden über seine tatsächliche Identi-
tät gezielt zu täuschen versucht,
dass der Beschwerdeführer zudem im Mai 2005 untergetaucht sei und
für die Schweizer Behörden nicht mehr erreichbar gewesen sei,
dass er mittels Untertauchens die Durchführung des ordentlichen Asyl-
verfahrens während des Zeitraumes vom Juni 2005 bis zum 2. Juni
2008, als er ein drittes Asylgesuch stellte, gezielt zu verhindern ver-
sucht habe,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den mit der
Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden nicht demjenigen
einer Person entspreche, die hier zu Lande Schutz vor Verfolgung su-
che,
dass er durch dieses Verhalten seine Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht gegenüber den Schweizer Asylbehörden schuldhaft in grober
Weise verletzt habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, der Vorinstanz binnen
48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2008 zu Protokoll gege-
ben habe, er mache dieselben Asylgründe geltend wie vordem, zumal
keine neuen bestünden,
dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Juni 2008
hingegen angeführt habe, es bestünden sehr wohl neue Asylgründe,
denn er habe Kenntnis davon, im Irak seitens der Verfolger seines Va-
ters gefährdet zu sein,
dass er die aus dem Protokoll vom 27. Juni 2008 (recte: 16. Juni 2008)
zitierten Aussagen nie gemacht und die dolmetschende Person man-
gelhaft gearbeitet habe,
dass das BFM anführte, bei den angeblich durch sprachliche Probleme
bedingten Widersprüchen handle es sich um sachliche Diskrepanzen,
die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklär-
bar seien,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG aufgrund der Ak-
tenlage nicht nötig seien,
dass demzufolge in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs
an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, der Nichteintre-
tenstatbestand der Papierlosigkeit sei nicht erfüllt, da er seine iraki-
sche Identitätskarte am Tag des Nichteintretensentscheides zu den
Akten gereicht habe und es sich bei der Geburtsurkunde nicht um eine
Fälschung gehandelt habe,
dass er im Weiteren auf der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestand,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens eingereichten Telefaxkopien einer irakischen Identitätskarte
und eines irakischen Geburtsscheins den Anforderungen eines Reise-
oder Identitätspapiers im Sinne der Rechtsprechung nicht genügen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 und E. 6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass
der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu
einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Asylvorbringen seien haltlos und flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass sich die Haltlosigkeit der Asylvorbringen exemplarisch aus der
Aussage des Beschwerdeführers ergibt, er habe sein (zweites) Asylge-
such vergessen (vgl. A59, S. 1),
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die Wegweisung zu Recht angeord-
net wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es der Vorinstanz angesichts der nicht gesicherten Aussagen des
Beschwerdeführers, namentlich zur behaupteten Identität, nicht mög-
lich war, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen Situation zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der
Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Aufga-
be der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuch-
stellers näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu
forschen, falls dieser - wie in casu - seiner Mitwirkungspflicht bei der
Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst hat und zum
Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dor-
tige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te,
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dass im erwähnten Entscheid zusammenfassend festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,
dass der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, aus (...) stammt, wo er seit seiner Geburt gelebt
hat,
dass er eigenen Angaben zufolge (vgl. Befragungsprotokoll vom 31.
Mai 2005) als Techniker in einem Computergeschäft gearbeitet hat, so
dass angesichts seines jugendlichen Alters und seiner beruflichen Er-
fahrungen im Irak davon auszugehen ist, dass in seiner Heimat eine
Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird,
dass ihm seine in der Heimat verbliebenen Eltern und Schwestern bei
der Wiedereingliederung behilflich sein können und die Rückkehrhilfe
der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird er-
leichtern können,
dass der Wegweisungsvollzug demnach mangels anderweitiger gegen-
teiliger Anhaltspunkte, als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne
des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - ins-
besondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind,
dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine
Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass infolgedessen der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juli 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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