D-4515/2011 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4515/2011
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______, geboren (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Heidi KochAmberg, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, algerischer Staatsangehöriger und eigenen
Angaben zufolge von Beruf Erfinder, am 27. April 2010 in der Schweiz
sein erstes Asylgesuch einreichte, in welchem er im Wesentlichen
geltend machte, sich in Algerien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen
Bedingungen von Erfindern für deren Rechte eingesetzt zu haben,
dass er ungefähr ein Jahr vor der Ausreise anlässlich eines Gesprächs
mit dem algerischen Arbeits und Sozialminister auf seine wirtschaftlichen
Probleme aufmerksam gemacht und Arbeit sowie Unterkunft gefordert
habe,
dass diese Forderungen entgegen der Versprechungen aber nicht erfüllt
worden seien, sondern die Behörden ungefähr vier Monate vor der
Ausreise ohne Angabe von Gründen seine Werkstatt geschlossen hätten,
dass er sich deswegen behördenkritisch in Zeitungen geäussert habe,
dass ihn vor der Ausreise mehrmals unbekannte vermummte Personen
zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht hätten, woraufhin er sich
bei seinem Bruder versteckt gehalten habe,
dass die Polizei auf seine mehrmaligen Versuche, diesbezüglich Anzeige
zu erstatten, nicht reagiert habe,
dass er anlässlich einer Erfindermesse in Genf legal mit einem Visum in
die Schweiz eingereist sei und auf Anraten von Kollegen hin beschlossen
habe, die Gelegenheit zu nutzen und in der Schweiz Asyl zu beantragen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2010 (D4810/2010)
abwies,
dass der Beschwerdeführer seinen freiwilligen Rückflug nach Algerien
vom (…) nicht antrat und seitdem als verschwunden galt,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der
Ablehnung seines Asylgesuchs illegal nach B._______ gelangte und am
17. April 2011 erneut in die Schweiz einreiste, wo er am 19. April 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass er in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte,
sich im November 2010 nach der Ablehnung seines Asylgesuchs nach
B._______ begeben zu haben, nachdem sein Bruder ihm mitgeteilt habe,
er werde in Algerien gesucht und ihm daher von der Verwirklichung
seines ursprünglichen Plans – nach Algerien zurückzukehren – abgeraten
habe,
dass er sich vor seiner Ausreise in Algerien nämlich gegen Korruption
engagiert habe, indem er Zeitungsartikel veröffentlicht und Korrupte
angeklagt habe, die in der Folge verhaftet worden seien,
dass ihn sein Bruder vor einer Rückkehr nach Algerien gewarnt habe, da
er dort im Mai 2010 aufgrund dieses Engagements in Abwesenheit zu
einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, weshalb ihm im Falle einer
Rückkehr die sofortige Verhaftung drohe,
dass er deshalb im April 2011 über D._______ wieder in die Schweiz
eingereist sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie einer auf den (…)
datierten Gerichtsvorladung zu den Akten reichte und dazu ausführte, das
Originaldokument sei einem Dritten in der Schweiz geschickt worden,
welcher es irrtümlicherweise weggeworfen habe,
dass das BFM nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. August 2011 – eröffnet am 9. August 2011 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es
ergäben sich keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung, welche nicht
von vornherein haltlos seien, und den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und die Schweizer Botschaft zu beauftragen, beim Gerichtsrat
E._______ den Gerichtsentscheid auf zwei Jahre Haft edieren zu lassen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Her
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass das Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2010 mit Verfügung
vom 9. Juni 2010 ablehnte und dieser Entscheid mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2010 in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998
Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides
vom 5. August 2011 im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren
sei seit dem 19. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossen und der
Beschwerdeführer habe keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
asylrelevante Ereignisse glaubhaft machen können,
dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach er in Algerien gegen
Korruption gekämpft habe und deshalb im Mai 2010 in Abwesenheit zu
einer Haftstrafe verurteilt worden sei, im Rahmen des ersten
Asylverfahrens nicht erwähnt habe, weshalb es als nachgeschoben zu
qualifizieren sei,
dass der Einwand, er habe zu diesem Zeitpunkt nichts von seiner
Verurteilung gewusst, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er seit seiner
Ausreise stets in Kontakt zu seinen Angehörigen gestanden habe und er
von diesen sicherlich über ein Vorkommnis dieser Art informiert worden
wäre,
dass ferner die Ausreise nach B._______ anstatt nach Algerien nicht
plausibel sei, zumal er – wie im Rahmen des ersten Asylverfahrens
festgestellt worden sei – in seinem Heimatstaat nicht gefährdet sei,
dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte Dokument nichts zu
ändern vermöge, da Kopien erfahrungsgemäss einen sehr geringen
Beweiswert besässen und die Angaben des Beschwerdeführers zum
Verbleib des Originals nicht zu überzeugen vermöchten, zumal der
Kurierdienst DHL als zuverlässig gelte,
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und des
gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu Recht von der
Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen ausgegangen ist,
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dass das BFM somit zu Recht feststellte, es würden sich keine Hinweise
ergeben, dass nach den in der Schweiz rechtskräftig abgeschlossenen
Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten
Betrachtungsweise führen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe, wonach das Original des Haftbefehls einem Dritten
zugeschickt worden sei und dieser es weggeworfen habe, offensichtlich
unglaubhaft sind,
dass angesichts der zentralen Bedeutung des Dokuments nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers keinen
verlässlichen Adressaten gewählt haben sollte,
dass ausserdem das nicht näher erläuterte Verhalten des Empfängers,
wonach dieser den Haftbefehl weggeworfen habe, realitätsfremd ist,
dass die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Bestätigung der
DHL nicht abzuwarten ist, zumal der Beschwerdeführer sich seit der
Anhörung im Mai 2011 um deren Beschaffung hätte bemühen können,
dass darüber hinaus nicht davon ausgegangen werden kann, eine solche
Bestätigung könne den geltend gemachten Sachverhalt mit erheblichem
Beweiswert in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht
erscheinen lassen, da sich solchen Bestätigungen üblicherweise keine
Hinweise zum Inhalt der Sendung entnehmen lassen,
dass der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, die Schweizerische
Vertretung in Algerien anzuweisen, eine Bestätigung betreffend die
Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Gericht E._______
edieren zu lassen, mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und
die unglaubhaften Angaben zum Verbleib des Original des Haftbefehls
abzulehnen ist,
dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift, wonach er trotz stetem Kontakt zu seinen
Angehörigen nichts von der verhängten Haftstrafe erfahren habe, nicht zu
überzeugen vermag,
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dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Hinweise
darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass dazu auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juli 2010 verwiesen werden kann, zumal den Vorbringen im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine Hinweise auf eine die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffende veränderte Sachlage
zu entnehmen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: