D-445/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-445/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-445/2008
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt (angeblich Mauretanien),
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-445/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland gemäss eigenen Anga-
ben am 3. August 2007 verliess und von Marokko und einem ihm
unbekannten Land her kommend am 11. September 2007 in die
Schweiz gelangte, wo er am 12. September 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er am 26. September 2007 _______ summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 5. Oktober 2007 in _______ eine Anhörung
durchführte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aus Mauretanien zu
stammen und von Geburt an in einem Dorf in der Nähe der senegale-
sischen Grenze gewohnt zu haben,
dass er beim Beischlaf mit einer verheirateten Frau in flagranti ertappt
worden sei,
dass er deswegen durch Dorfbewohner geschlagen worden sei,
dass er habe fliehen können und sich im Busch versteckt habe,
dass er damit habe rechnen müssen, gemäss Scharia-Gesetzgebung
zum Tode verurteilt zu werden,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage sowie der für ihn vor Ort prekä-
ren Lebensbedingungen tags darauf geflohen sei,
dass er nach einem dreitägigen Fussmarsch und einer Tagesreise im
Auto eine unbekannte Stadt in Marokko erreicht habe, und ihn von dort
Fischer in ihrem Schiff bis nach Europa gebracht hätten, nachdem er
von einem unbekannten Mann 25'000 CFA für die Finanzierung der
Reise bekommen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 15. Januar 2008 - eröffnet am 16. Januar 2008 - gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen
Heimatland Mauretanien seien weitgehend unsubstanziiert ausgefal-
len,
dass aufgrund der rudimentären Kenntnisse dieses Landes seine an-
gebliche Herkunft aus Mauretanien nicht glaubhaft sei,
dass er offensichtlich falsche Angaben zu seiner Identität mache und
entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vor-
lägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, aufgrund der nicht glaub-
haft gemachten Herkunft müssten seine Vorbringen, im Mauretanien
Hunger gelitten zu haben und verfolgt zu werden, als tatsachenwidrig
bezeichnet werden,
dass seine Angaben zu den angeblichen Flucht- und Reiseumständen
den Eindruck einer konstruierten Asylbegründung bestätigten,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig,
zumutbar und möglich erscheine,
dass die Asylbehörden aufgrund der vom Beschwerdeführer verheim-
lichten Herkunft nicht gehalten seien, hypothetische Wegweisungshin-
dernisse zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2008 (Datum
der Postaufgabe) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme, die
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unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise das Absehen von der
Auferlegung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenen Wir-
kung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen
Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen, und schliesslich eventualiter den Erlass einer an ihn gerich-
teten separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentrans-
fers beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, im Heimatland keine Schulen be-
sucht zu haben, weshalb er nicht detaillierter über Belange seines Hei-
matlandes Mauretanien informiert sei,
dass im Rahmen zu veranlassender Abklärungen vor Ort seine Identi-
tät bestätigt werden könne,
dass er aufgrund der geschilderten Situation in Mauretanien mit dem
Tode rechnen müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG
berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualan-
trag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutre-
ten ist,
dass die Anträge hinsichtlich Datentransfers aufgrund des negativen
Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
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dass demnach auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen
darauf beschränkt, die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu rügen, dabei aber der insge-
samt detaillierten und überzeugenden Argumentation der Vorinstanz,
auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nichts Stichhaltiges ent-
gegenzusetzen vermag,
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine
Identiätsdokumente einreichte,
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dass der Beschwerdeführer dafür keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft machen konnte,
dass die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung, die Herkunft aus
Mauretanien sei unglaubhaft, durch die kaum substanziierten
Beschwerdevorbringen nicht beeinträchtigt wird,
dass der Beschwerdeführer auch bei fehlender Schulbildung über die
Gegebenheiten in seinem Heimatland und vor allem auch seinem
Heimatdorf substanziiertere Kenntnisse haben müsste,
dass er zumindest einige Städtenamen in der Nähe seines Dorfes
sowie die Persönlichkeiten im Dorf wie Dorfchef und den Arzt hätte
namentlich kennen müssen,
dass angesichts dieser Sachlage Abklärungen vor Ort nicht nötig sind,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise
benutzten Dokumente vor,
dass schliesslich auch die stereotypen und unrealistischen Aussagen
des Beschwerdeführers zur Reise aus dem Heimatland bis in die
Schweiz geeignet sind, diese Einschätzung zu bestätigen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen nochmals darauf verwiesen werden
kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
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deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifi-
zierte,
dass die Darlegungen des Beschwerdeführers sowohl wegen der nicht
glaubhaft gemachten Herkunft wie auch dem Fehlen von Realkennzei-
chen anlässlich der Schilderungen nicht den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem oder Befürchtetem zu vermitteln vermögen,
dass der Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt keine Argumente,
welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen
sind,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwer-
deführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
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dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter
beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen,
zumal der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es längen keine We-
gweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
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dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein, angefochtene Verfügung im Original)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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