D-4399/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni...
Karar Dilini Çevir:
D-4399/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni...
Abtei lung IV
D-4399/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Juni 2009/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4399/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea laut eigenen Angaben im Juni
2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am
27. September 2007 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch, zu dem er am 10. Oktober 2007 summarisch befragt
wurde. Am 26. Oktober 2007 fand die direkte Anhörung durch das
BFM statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2001 zur militärischen
Grundausbildung in D._______ eingerückt. Nach der Grundausbildung
habe er seinen mehrjährigen Militärdienst absolviert. Seit Beginn des
Jahres 2003 habe er als Funker in D._______ gearbeitet. Für die
Ausübung seiner Pflicht habe er monatlich 450 Nakfa erhalten. Im
Jahre 2007 sei ein Freund des Beschwerdeführers desertiert. Der
Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, diesem geholfen zu haben.
Da seine Vorgesetzten in seiner Tasche 4'000 Nakfa gefunden hätten,
hätten sie sich in ihrem Verdacht bestätigt gefühlt und ihm zudem
vorgeworfen, fliehen zu wollen. Der Beschwerdeführer sei in einem
Gefängnis in D._______ eingesperrt gewesen. Im Juni 2007 habe er
mit zwölf Mitgefangenen den Ausbruch geplant. Als er am 17. Juni
2007 mit fünfzig Mitgefangenen ausserhalb des Gefängnisses seine
Notdurft verrichtet habe, sei jede der involvierten Personen in eine
andere Richtung gerannt. Der Beschwerdeführer habe sich Richtung
Westen begeben und sei am 19. Juni 2007 aus Eritrea ausgereist.
B.b Der Beschwerdeführer legte bei der Befragung in der EVZ eine
eritreische Identitätskarte ins Recht.
C.
C.a Mit Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 – eröffnet am 10. Juni
2009 – anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
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Der Vollzug der Wegweisung wurde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht
vollzogen und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche
Aussagen zu Protokoll gegeben. So habe er bei der Befragung im EVZ
erklärt, er sei festgenommen worden, weil ihm seine Vorgesetzten
vorgeworfen hätten, sie nicht über die beabsichtigte Flucht seines
Freundes informiert zu haben. Ausserdem sei er der Desertion ver-
dächtigt worden (vgl. A1/ S. 5). Bei der direkten Anhörung habe er
demgegenüber geltend gemacht, er sei unter dem Vorwurf der Flucht-
hilfe verhaftet worden, und erwähnte den Vorwurf der Desertion nicht
mehr (vgl. A5/ S. 10). Ferner habe er zuerst festgehalten, nach der
Flucht habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern gehabt (vgl. A1/
S. 6), um kurz darauf anzugeben, er habe seine Eltern (...) kontaktiert,
um sich seine Identitätskarte schicken zu lassen (vgl. a.a.O.).
Ausserdem erscheine es zufällig, dass ausgerechnet an dem Tag, an
dem der Beschwerdeführer zusammen mit zwölf anderen Mit-
gefangenen habe fliehen wollen, nur halb so viele Wärter wie sonst
üblich (fünf anstelle von zehn Wärtern) auf sie aufgepasst hätten. Auch
sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einfach habe weg-
rennen können, zumal das Gefängnis nicht allzu weit entfernt gewesen
sein soll und die Wärter bewaffnet gewesen seien. Es sei daher davon
auszugehen, dass es nicht möglich sei, ohne weiteres aus dem Ge-
fängnis zu fliehen, zumal es sich in D._______ um ein grösseres
militärisches Camp handle, wodurch weitere Unterstützung für die
Verfolgung der Flüchtenden schnell zugegen gewesen wäre. Darüber
hinaus seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Flucht äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A5/ S. 12).
Er habe nur oberflächliche Angaben darüber machen können, was
angesichts eines solchen Ereignisses nicht nachvollziehbar sei. Auch
seine Angaben den Gefängnisaufenthalt betreffend hätten keine
substanziierten Schilderungen enthalten. Zwar habe er das Gefängnis
detailliert beschreiben können, bezüglich seiner Tätigkeit während des
Gefängnisaufenthalts habe er lediglich geltend gemacht, nichts getan
zu haben (vgl. A5/ S. 10). Erst als er aufgefordert worden sei, zu er-
klären, wie er an Schuhe für seine Flucht gelangt sei, habe er aus-
geführt, die Gefangenen hätten als Träger arbeiten müssen, so sei es
ihm möglich gewesen, Schuhe zu stehlen. Dass er diese Tätigkeit
nicht erwähnt habe, als er danach gefragt worden sei, sei nicht ver-
ständlich. Ebenso wenig erweckten die Schilderungen solcher Ge-
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schehnisse den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine ge-
machten Angaben wirklich erlebt.
C.c Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Eritrea
am 19. Juni 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen
habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmass-
nahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit
habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
würden (Art. 54 Asyl, subjektive Nachtfluchtgründen). Im vorliegenden
Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen
Ausreise aus Eritrea entstanden. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Deshalb
erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts-
beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat im
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig, weshalb der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel 8. Juli 2009) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz) des Dispositivs der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 8. Juni 2009 seien aufzuheben und es sei ihm in
der Folge Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur
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Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum
20. August 2009 aufgefordert.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2009
(Poststempel 8. Juli 2009) sind nicht geeignet, eine Änderung der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM
werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründen entgegen-
gesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar
nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen
jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das
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Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Demnach ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen
unglaubhaft sind, der Beschwerdeführer jedoch die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver-
fügung vom 8. Juni 2009 wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung ist nach dem
oben angeführten Erwägungen zu bestätigen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
17. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 17. August 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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