D-4386/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-4386/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Abtei lung IV
D-4386/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Tunesien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4386/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2010 – eröffnet am 10. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz späte-
stens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton B.__________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2010 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und
auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der einge-
reichten Beschwerde entschieden habe, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 18. Juni 2010 vorsorglich
aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Juni 2010 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 abwies
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und dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung
gab,
dass das BFM am 2. Juli 2010 eine Stellungnahme einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich wird, warum
das BFM von der Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO)
und von einer zweiwöchigen Frist zur Beantwortung des Wieder-
aufnahmeersuchen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO ausging,
dass das BFM in der Vernehmlassung diesbezüglich ergänzend aus-
führt, der Beschwerdeführer habe zuvor bereits in Deutschland ein
erstes Asylgesuch gestellt und Italien habe bereits am 4. März 2010
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der Übernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland zugestimmt,
weshalb es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von
Art. 16 Abs. Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO handle und es deshalb von
einer zweiwöchigen Frist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-
VO für die Antwort aus Italien ausgegangen sei,
dass damit hinreichend geklärt ist, weshalb das BFM von der Zu-
ständigkeit Italiens gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
ausging, und es somit von einer stillschweigenden Zusage Italiens im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ausgehen durfte,
dass die Beschwerde diesbezüglich keine Rüge enthielt, weshalb auf
eine Einholung einer Replik verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht jedoch geltend
machte, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es
sich weder zur Frage des Selbsteintrittrechts noch zu derjenigen der
humanitären Klausel in genügender Form geäussert habe,
dass betreffend den Selbsteintritt und die humanitäre Klausel in An-
betracht der nachfolgenden Ausführungen keine Verletzung der Be-
gründungspflicht und damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
feststellbar ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) die
Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
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einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels
III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Angaben und zweier Eurodac-Treffer am 28. Oktober
2008 nach Italien einreiste und am 29. Januar 2010 erstmals in
Deutschland um Asyl nachsuchte, dann aber untertauchte und in der
Schweiz am 14. März 2010 ein weiteres Asylgesuch stellte,
dass die deutschen Behörden das Zuständigkeitsverfahren einleiteten
und die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchten,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen von
Deutschland am 4. März 2010 zustimmten,
dass demnach die Frage der Zuständigkeit bereits geklärt ist und
Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig ist,
dass demnach das BFM, wie in der Vernehmlassung zu Recht festge-
halten, die zuständigen italienischen Behörden am 19. April 2010 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine still -
schweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende wie in
der Beschwerde erwähnt in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und
Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu
erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits anlässlich der Be-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 7. April
2010 mitteilte, er habe in Italien die Hilfe von Caritas in Anspruch
nehmen können (vgl. act. A1/14 S. 9),
dass unter diesen Umständen, ungeachtet der Einwände des Be-
schwerdeführers, wonach er in Italien auf die Strasse gestellt worden
sei und er anschliessend weder eine Unterkunft, Verpflegung noch
eine medizinische Versorgung erhalten habe und auf sich alleine ge-
stellt gewesen sei, keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind,
weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon aus-
zugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und
zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb verzichtet
werden kann, darauf näher einzugehen,
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des
Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält,
humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familien-
mitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem
weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120),
dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in
einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen
Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-
VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM
keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung
auseinanderzusetzen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Beschwerde retrospektiv betrachtet nicht als
aussichtlos bezeichnet werden kann, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des
BFM vom 2. Juli 2010 zur Kenntnisnahme)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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