D-4376/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-4376/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung IV
D-4376/2013/wif


U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2013
in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte,
dass er am 1. Juli 2013 zu seiner Person befragt und ihm das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach B._______, Slowenien oder
C._______ gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – am 30. Juli 2013 eröff-
net – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, den Beschwerdeführer nach Slowenien wegwies, ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 (Datum Post-
stempel: 2. August 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben, C._______ und nicht Slowenien sei für die
Rückübernahme anzufragen, andernfalls sei das Selbsteintrittsrecht aus-
zuüben,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollständigen unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er weiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Aussetzung des Vollzugs ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
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gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
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dass das BFM am 8. Juli 2013 aufgrund zweier EURODAC-Treffer vom
15. September 2011 und vom 15. Februar 2012 Slowenien um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
ersuchte,
dass Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli 2013 der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers zustimmte,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Slowenien als für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Slowenien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass Slowenien sich im vor-
liegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, das BFM habe
die Dublin-II-VO falsch angewendet, indem es Slowenien und nicht
C._______ zur Rückübernahme angefragt habe, weil er nach B._______
in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, und er im Übrigen seit ge-
raumer Zeit in Europa herumgeschoben werde, weil er zu Unrecht aus-
gewiesen worden sei,
dass diese Einwände indessen nicht zu überzeugen vermögen, da der
Beschwerdeführer gestützt auf die Eurodac-Daten zuletzt in Slowenien
am 15. Februar 2012 ein Asylgesuch stellte und sich dieser Staat bereit-
erklärte, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen,
dass folglich die Einwände des Beschwerdeführers keine rechtsgenügli-
chen Gründe gegen eine Überstellung nach Slowenien darstellen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
B._______, C._______ oder Slowenien zwar Einwände vorbrachte, in-
dem er ausführte, in B._______ bekomme er keine medizinische Versor-
gung, in C._______ werde er nicht akzeptiert und in Slowenien befürchte
er eine Abschiebung nach Afghanistan,
dass indessen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Slowenien im
vorliegenden Fall die aus der FK, der EMRK und der FoK resultierenden
Verpflichtungen nicht einhält,
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dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch Slowenien noch für humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, weshalb der diesbezüglich
gestellte Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet
hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S. von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Slowe-
nien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Anträge sich mithin als aussichtslos erwiesen haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltliche Prozessfüh-
rung abzulehnen ist und die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 ff.
VGKE),
dass die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozess-
führung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher



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