D-4306/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...
Karar Dilini Çevir:
D-4306/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) - Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...
Abteilung IV
D-4306/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 8. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4306/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und
muslimischer Tamile (Maure) mit letztem Wohnsitz in (...), Region
Kandy (Zentralprovinz), am 16. April 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. März 2009
ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de vom 8. April 2009 mit Urteil vom 15. Mai 2009 abwies,
dass für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 (Poststem-
pel) an das BFM sinngemäss um Wiedererwägung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 12. März 2009 ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs vor-
brachte, er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka,
dass die srilankischen Behörden zurzeit insbesondere an den
Flughäfen strenge Kontrollen durchführten, um Tamil Tigers sowie
deren Sympathisanten aufzugreifen,
dass die Beamten am Flughafen im Besitz von Videos seien, auf
welchen Teilnehmer an LTTE-Demonstrationen in europäischen und
anderen Ländern zu erkennen seien,
dass er selber zwar nicht an solchen Demonstrationen teilgenommen
habe, aber dennoch befürchte, verfolgt zu werden, da es schon
genüge, wenn die Behörden einen Verdacht hätten,
dass er aus diesen Gründen um einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung ersuche, bis sich die Lage in Sri Lanka beruhigt habe,
dass er sich in der Schweiz innert kurzer Zeit gut integriert habe und
niemandem zur Last fallen werde,
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dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
8. Juni 2009 – eröffnet am 9. Juni 2009 – nicht eintrat und gleichzeitig
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 12. März 2009
feststellte,
dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, das nur wenige Tage
nach Erlass des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts
eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers enthalte keine substanzi-
ierten Wiedererwägungsgründe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass darin sinngemäss beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, und es sei auf den Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka zu verzichten,
dass in prozessualer Hinsicht ausserdem sinngemäss um Einräumung
einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln sowie um den
Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs) ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Einräumung einer
Beweismittel-Nachfrist und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit
Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu
leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2009 ein
Beweismittel ("Polizeiliche Vorladung" vom 3. Juni 2009, inkl.
Übersetzung) nachreichte und ausserdem erneut um vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens ersuchte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 23. Juli 2009 einbezahlt
wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das in der Eingabe vom 20. Juli 2009 gestellte, erneute Gesuch
um vorsorgliche Vollzugsaussetzung für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens angesichts des vorliegenden Endentscheids gegenstands-
los geworden ist, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe zu
verweisen ist, worin im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungs-
gesuch gemachten Vorbringen wiederholt werden,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer
Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar
vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdever-
fahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass ein Wiedererwägungsgesuch nur dann als hinreichend begründet
erachtet werden kann, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen
Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, ersichtlich sind,
dass die Behörde nicht gehalten ist, auf das Gesuch einzutreten, wenn
diesem keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu
entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44),
dass das BFM vorliegend zu Recht festgestellt hat, es lägen keine
genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe vor,
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dass die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits
im Rahmen des Beschwerdeurteils vom 15. Mai 2009 umfassend und
abschliessend gewürdigt worden war,
dass dem Gesuch vom 29. Mai 2009 nichts zu entnehmen ist, was
darauf hindeuten würde, die relevante Sachlage habe sich in der
Zwischenzeit wesentlich verändert,
dass es sich beim Beschwerdeführer – wie bereits im Beschwerdeur-
teil vom 15. Mai 2009 festgestellt worden war – nicht um einen Tamilen
aus der Nord- oder Ostprovinz handelt, sondern um einen
srilankischen Muslim aus der Region Kandy (Zentralprovinz), und er
eigenen Angaben zufolge an keinen Kundgebungen zugunsten der
LTTE teilgenommen hat,
dass daher nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit
rechnen, Opfer der aktuellen, gegen die LTTE gerichteten
Massnahmen der srilankischen Behörden zu werden,
dass die geltend gemachte, gute Integration in der Schweiz
offensichtlich ebenfalls keine seit Erlass des Beschwerdeurteils vom
15. Mai 2009 wesentlich veränderte Situation darstellt,
dass nach dem Gesagten keine hinreichend substanziierten Wiederer-
wägungsgründe ersichtlich sind,
dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein
Schreiben der Polizeiwache von (...) vom 3. Juni 2009 ("Polizeiliche
Vorladung") als Beweismittel eingereicht wurde,
dass dieses Schreiben indessen keinerlei Bezug zu den vom
Beschwerdeführer im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren
gemachten Vorbringen aufweist,
dass die Authentizität des Schreibens im Übrigen ohnehin zu
bezweifeln ist,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorladung an die
ehemalige Schule des Beschwerdeführers gesendet wurde,
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dass das fragliche Schreiben im Juni 2009 ausgestellt wurde, es sich
jedoch um eine Vorladung zu einer Einvernahme betreffend einen
angeblichen Vorfall vom August 2006 handelt, was äusserst
unplausibel ist,
dass dieses nachträglich eingereichte Beweismittel daher an der
Einschätzung, wonach das lediglich 13 Tage nach dem Erlass des
Beschwerdeurteils verfasste Wiedererwägungsgesuch ungenügend
substanziiert ist, nichts zu ändern vermag,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Juli 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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