D-4281/2011 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Jun...
Karar Dilini Çevir:
D-4281/2011 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Jun...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-4281/2011/mel


U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).


D-4281/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 31. Juli 2010 mit seinem Reisepass und gelangte über den Luftweg
nach B._______, wo er während vier Tagen geblieben sei. Anschliessend
sei er in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 5. August
2010 in die Schweiz gebracht worden, wo er am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. Am
13. August 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ befragt und am 27. August 2010 hörte ihn das BFM direkt zu
seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 30. August 2010 wurde er für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöri-
ger tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus F._______ im Distrikt
G._______, sei aber in H._______ im gleichen Distrikt aufgewachsen. Am
2. Oktober 2005 sei er an einem Checkpoint von der sri-lankischen Ar-
mee befragt und fotografiert worden und am 8. Oktober 2005 hätten ihn
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an seinem Wohnort aufge-
sucht und aufgefordert, in ihrem Camp zu erscheinen. Dort sei er wäh-
rend eines Tages festgehalten und über die Kontrolle durch die Armee be-
fragt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zu seinem Onkel
nach I._______ begeben und dort gearbeitet. Nachdem sich Personen in
Zivil zweimal nach ihm erkundigt hätten, sei er Mitte 2006 nach
J._______ gereist, wo er von der Polizei am 22. November 2007 festge-
nommen, in Ausschaffungshaft gesetzt und am 28. September 2008 nach
Sri Lanka zurückgeführt worden sei. Am folgenden Tag habe ihn die Poli-
zei in I._______ unter LTTE-Verdacht festgenommen und während eines
Jahres inhaftiert, verhört und misshandelt. Am 29. September 2009 sei er
durch Bezahlung freigelassen worden und habe fortan bei seinem Onkel
gelebt Als er sich habe registrieren lassen wollen, sei ihm dies verweigert
worden. Zudem hätten ihn das Criminal Investigation Department (CID)
und die Polizei nach der Haftentlassung zweimal auf dem Polizeiposten
zu seiner LTTE-Tätigkeit befragt und von ihm verlangt, in J._______ le-
bende LTTE-Mitglieder, die in I._______ Anschläge ausüben würden, zu
verraten. Nachdem auch seine Mutter befragt worden sei, habe sie sich
nach K._______ zu seinem Vater begeben. Auch dort hätten sich Ange-
hörige des CID zweimal nach ihm erkundigt. Wegen seiner Probleme mit
der Polizei habe er sich nach seiner Haftentlassung bei den Vereinten
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Nationen beschwert und aus Angst während zehn Monaten bei einem äl-
teren Ehepaar und einem Verwandten ausserhalb I._______ versteckt.
Sein jüngerer Bruder und ein bei der Familie aufgewachsener Cousin
seien von den LTTE zwangsrekrutiert worden und in der letzten Kriegs-
phase ums Leben gekommen. Seine Grossmutter mütterlicherseits sei
bei einem Artillerieangriff getötet und das Haus sowie der Besitz der Fa-
milie durch Luftangriffe zerstört worden.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente ein, welche sei-
ne Inhaftierung vom 29. September 2008 belegen sollen, darunter Ge-
richtsdokumente, einen Zeitungsartikel, eine Vorladung seiner Mutter
durch die Terrorist Investigation Division (TID), eine Haftbestätigung des
L._______ Prison und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes
(IKRK) sowie weitere Bestätigungen durch die Human Rights Commissi-
on of Sri Lanka und das Institute of Human Rights. Auch Unterlagen zu
seinem Bruder, seine Identitätskarte und die Kopie eines Geburtsscheins
gab er zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 – eröffnet am 2. Juli 2011 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der
Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Be-
gründung legte das BFM dar, dass der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Gefängnisaufenthalt zwei Jahre zurückliege und mit seiner
Freilassung als beendet zu betrachten sei. Auch wenn gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers bei seiner Freilassung Geld an den CID
bezahlt worden sei, gehe aus den eingereichten Gerichtsakten hervor,
dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe – nämlich in terroristische
Tätigkeiten verwickelt gewesen zu sein – nicht hätten erhärten lassen.
Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund
dieser Inhaftierung nach der Freilassung erneut schwerwiegende staatli-
che Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse. Zwar sei nicht auszu-
schliessen, dass er seit der Freilassung unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden gestanden habe und von der Polizei oder dem CID
mehrfach befragt worden sei, was im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Be-
hörden zu sehen sei; indessen komme diesen Massnahmen aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Im Fall einer ernst-
haften Verdächtigung des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung, in
terroristische Tätigkeiten verwickelt zu sein, wäre überdies zweifellos mit
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einer erneuten Festnahme zu rechnen gewesen, was jedoch nicht der
Fall gewesen sei. Zudem habe sich die Situation in Sri Lanka seit seiner
Festnahme in der Endphase des Krieges massgeblich verändert. Im Mai
2009 sei der Krieg mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und
seither befinde sich das ganze Land wieder unter Kontrolle der Regie-
rung. Es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in
allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, habe die Anzahl von Ge-
waltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen signi-
fikant abgenommen und in I._______ habe sich die Sicherheitslage wei-
ter stabilisiert. Insbesondere fänden in den letzten Monaten kaum mehr
Razzien oder Grosskontrollen statt und die restriktive Meldepflicht für die
tamilische Bevölkerung sei aufgehoben worden. Zwar gingen die sri-
lankischen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungsfiguren der LTTE vor; indessen sei der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen. Aus der stärkeren Invol-
vierung seines getöteten Bruders und Cousins bei den LTTE müsse der
Beschwerdeführer nicht automatisch mit einer Verfolgung rechnen. Hin-
sichtlich der Tötung der Grossmutter und der Zerstörung des Familien-
hauses legte die Vorinstanz dar, dass diese Vorbringen nicht asylrelevant
seien, auch wenn die sri-lankische und insbesondere die tamilische Be-
völkerung zweifellos viel Leid habe erfahren müssen, da diese Vorkomm-
nisse keine mittelbare oder unmittelbare Verfolgungsmassnahmen dar-
stellten. Schliesslich würden die eingereichten Beweismittel keine Hin-
weise darauf enthalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilas-
sung erneut schwerwiegende staatliche Verfolgung befürchten müsse.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich. Es kam zum Schluss, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingun-
gen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und
Osten des Landes grundsätzlich wieder als zumutbar zu betrachten sei.
Zudem sei die Bewegungsfreiheit praktisch im ganzen Land gewährleis-
tet. Einzig im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die
Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus dem Vanni-
Gebiet stamme, sei dorthin nicht zumutbar; indessen bestehe für ihn eine
innerstaatliche Wohnsitzalternative, da seine Eltern in K._______ bei
M._______ seien, wo die Familie ein Haus besitze. Zudem lebe ein Onkel
in I._______, wo sich der Beschwerdeführer ebenfalls eine Zeit lang auf-
gehalten habe. Damit verfüge er an zwei Orten über eine gesicherte
Wohnsituation und über ein familiäres Beziehungsnetz. Ferner befinde
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sich ein weiterer Onkel in der Schweiz, weshalb er mit finanzieller Unter-
stützung eines Familienmitgliedes aus dem Ausland rechnen könne.
D.
Mit Eingabe vom 2. August 2011 liess der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2011 erheben und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhalts-
abklärung an die Vorinstanz und subeventualiter die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Zur Begründung legte er dar, die Sichtweise des BFM vermöge
nicht zu überzeugen, da gegen ihn wegen terroristischer Aktivitäten ermit-
telt worden sei, er während eines Jahres in Haft gehalten und dort – mit
bleibenden Folgen – misshandelt worden sei, und da auch nach seiner
Haftentlassung die Ermittlungen gegen ihn fortgesetzt worden seien, in-
dem er nochmals auf der Polizeistation befragt und zu einem weiteren
Erscheinen aufgefordert worden sei. Man habe unter anderem seine Kon-
takte zu LTTE-Mitgliedern in J._______ überprüfen wollen; er habe diese
jedoch nicht eingestanden. Zudem habe man eine Registrierung seiner
Person in I._______ verweigert, und er habe familiäre Verbindungen zu
den LTTE, da sein Bruder und sein bei der Familie aufgewachsener Cou-
sin zwangsweise von den LTTE rekrutiert worden seien und in der Folge
als Kämpfer gefallen seien. Schliesslich sei auch sein enger Freund am
29. Mai 2011 inhaftiert worden. Insgesamt weise der Beschwerdeführer
somit Verbindungen zu den LTTE auf, und es bestünden Verdachtsmo-
mente gegen ihn. Unter diesen Umständen sowie aufgrund der Länge der
Haft und der Intensität der erlittenen Nachteile sei es falsch, die erlittenen
Verfolgungsmassnahmen nicht als asylrelevant zu betrachten, auch wenn
er aus der Haft entlassen worden sei, denn mit der Entlassung aus der
Haft sei die Verfolgung nicht beendet, was auch darin zum Ausdruck
komme, dass der Beschwerdeführer nicht nach einer materiellen Beurtei-
lung, wonach gegen ihn kein Verdacht bestehe, sondern mangels Bewei-
sen freigekommen sei. Die erneute Befragung zeige vielmehr, dass der
Verdacht weiterhin bestehe. Würden neue Verdachtsmomente oder Be-
weismittel dazukommen, müsse mit einer erneuten Verfolgungsgefahr ge-
rechnet werden. Davon sei im Fall des Beschwerdeführers infolge seiner
Verbindungen zu den LTTE auszugehen. Es drohe ihm deshalb eine wei-
tere Festnahme und eine Aburteilung in einem unfairen Verfahren. Damit
habe er nicht nur Verfolgungsmassnahme erlitten; vielmehr würden ihm
weitere drohen. Auch die Argumentation des BFM betreffend des Todes
der Grossmutter und der Zerstörung des Familienhauses greife zu kurz,
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da es sich dabei nicht einfach um die Folgen einer bewaffneten Ausei-
nandersetzung zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den
LTTE handle, sondern vielmehr von einem gezielten Angriff auf die eigene
Zivilbevölkerung auszugehen sei, was sich kriegsrechtlich verbiete und
einer Verfolgung der tamilischen Bevölkerung gleichkomme. Unter diesen
Umständen seien auch diese Vorbringen asylrelevant. Der Beschwerde-
führer sei von diesen Ereignissen besonders betroffen, weil damit seine
Existenzgrundlage zerstört worden sei und der Staat drei seiner nächsten
Verwandten getötet habe. Ausserdem werde die tamilische Minderheit
von Regierungskräften weiterhin verfolgt. Damit würde der Beschwerde-
führer erneut Opfer staatlicher Willkür. Überdies rügte der Beschwerde-
führer, dass das BFM seine Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung auf einzelne Sachverhaltselemente beschränkt und andere wesent-
liche Teile des Sachvortrags ausser Acht gelassen habe. Insbesondere
sei auf das Schicksal des Bruders und Cousins nicht näher eingegangen
worden und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei
einzig damit bejaht worden, dass die Grossmutter in M._______ ein Haus
besitze. Sollte dem Beschwerdeführer nicht direkt Asyl gewährt werden,
müsse die Sache deshalb zur Vervollständigung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die überdies vom BFM dargelegte
Veränderung der Situation in Sri Lanka wirke beschönigend und treffe nur
teilweise zu. Trotz des Endes der bewaffneten Auseinandersetzung habe
sich an der staatlichen Repression und Verfolgung der tamilischen Min-
derheit nichts geändert. Nach wie vor würden unter dem Ausnahmerecht
Tausende Tamilen festgenommen und seien immer noch in Haft. Unter
diesen Umständen könne eine Verfolgung nicht infolge der veränderten
Lage ausgeschlossen werden, wie dies vom BFM getan worden sei. Zu-
dem sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Geschichte von
einem gesteigerten Verfolgungsrisiko auszugehen. Aufgrund des vorlie-
genden Sachverhalts sei das BFM zudem zu Unrecht von einem zulässi-
gen und zumutbaren Wegweisungsvollzug ausgegangen. Die tamilische
Minderheit werde nach wie vor, insbesondere wenn ein Verdacht auf Zu-
gehörigkeit zu den LTTE besteht, diskriminiert und Repressionen ausge-
setzt. Wie verschiedene internationale Berichte zeigten, sei die Men-
schenrechtslage in Sri Lanka nicht so optimistisch einzuschätzen, wie
vom BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen. Zudem sei das
BFM fälschlicherweise vom Bestehen einer innerstaatlichen Wohnsitzal-
ternative ausgegangen, da seine Eltern K._______ bei M._______ ver-
lassen und sich in einer notdürftigen Hütte in H._______ eingerichtet hät-
ten und für den Beschwerdeführer im Haus seiner Grossmutter in
K._______ für einen längeren Aufenthalt weder Platz noch eine Lebens-
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grundlage bestehe. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in
I._______ nicht registrieren lassen können, weshalb er nicht dorthin zu
seinem Onkel zurückkehren könne. Ohne familiäres Beziehungsnetz
könne er sich indessen, ohne singhalesische und englische Sprach-
kenntnisse und ohne Berufsausbildung, in seinem Heimatland nicht rein-
tegrieren.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August
2011 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Sep-
tember 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer legt in formeller Hinsicht dar, dass das BFM
wesentliche Teile seines Sachvortrags ausser Acht gelassen habe und
insbesondere auf das Schicksal seines Bruders und Cousins nicht näher
eingegangen sei sowie die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native einzig damit bejaht habe, dass die Grossmutter in M._______ ein
Haus besitze, weshalb, sollte ihm nicht direkt Asyl gewährt werden, die
Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei. Damit macht er sinngemäss geltend, das BFM habe den
Sachverhalt nicht vollständig erstellt und nicht genügend begründet.
3.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind – als Ausfluss des rechtli-
chen Gehörs – vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287
und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weite-
ren Hinweisen).
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
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dass der relevante Sachverhalt vollständig zu erstellen ist (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Be-
gründung in genügender Weise nachzukommen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.4. Indem das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend des Bruders und des Cousins, die beide
getötet worden seien, Stellung nahm und erwähnte, dieser Teil des Sach-
verhaltes führe nicht automatisch dazu, dass der Beschwerdeführer in
den Augen der staatlichen Behörden heute selber eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darstelle und deshalb mit einer Ver-
folgung rechnen müsse (vgl. Akte A12/7 S. 4 3. Abschnitt), ist es seiner
Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts und zur Begründung nachge-
kommen.
3.5. Die Rüge, das BFM habe eine innerstaatliche Fluchtalternative des
Beschwerdeführers einzig damit bejaht, seine Grossmutter habe in
M._______ ein Haus, ist festzuhalten, dass diese Behauptung nicht den
Tatsachen entspricht. Die Frage der Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative ist einzig dann zu prüfen, wenn zuvor die Gefahr einer
drohenden oder bestehenden Verfolgung bejaht worden ist. Vorliegend
hat das BFM indessen eine Verfolgung verneint und somit folgerichtig
auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geprüft.
3.6. Angesichts dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Um-
stände ist somit festzuhalten, dass das BFM weder die Pflicht zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch seine Begründungs-
pflicht im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang verletzt hat,
weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wurde im Übrigen auch nicht in
anderer als der geltend gemachten Weise der Sachverhalt nicht rechts-
genüglich festgestellt oder die Pflicht zur Begründung verletzt. Damit be-
steht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formel-
len Rechts aufzuheben.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis).
4.4. Vom BFM wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise während eines Jahres in Haft war und nach seiner
Entlassung von der Polizei und dem CID unter Beobachtung stand und
befragt wurde. Ebenso wenig zweifelte das BFM daran, dass ihm in
I._______ die Registrierung seiner Person verweigert worden war und
dass man sich bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt hat. Das
BFM ist indessen der Meinung, dass trotz dieser Vorkommnisse keine
Anhaltspunkte vorlägen, gestützt auf welche der Beschwerdeführer er-
neut mit schwerwiegenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rech-
nen habe. Den für den Zeitpunkt nach der Freilassung geltend gemach-
ten Massnahmen komme mangels genügender Intensität kein Verfol-
gungscharakter zu. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer im Fall eines
ernsthaften Verdachts, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu
sein, erneut festgenommen worden, was er nicht geltend gemacht habe.
Zudem sei der Krieg in Sri Lanka inzwischen beendet worden, die Si-
cherheitslage habe sich verbessert, die restriktive Meldepflicht für Tamilen
in I._______ sei aufgehoben worden und Razzien oder Grosskontrollen
würden in I._______ kaum mehr stattfinden. Ferner sei der Beschwerde-
führer gemäss seinen Aussagen kein Mitglied der LTTE gewesen und die
Tatsache, dass sein Bruder und sein Cousin stärker in die Aktivitäten der
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LTTE involviert gewesen seien, führe nicht automatisch zu Verdachtsmo-
menten dem Beschwerdeführer gegenüber und damit zu seiner erneuten
Verfolgung.
4.5. Diese Einschätzung wird in der Beschwerde bestritten, indem darge-
legt wird, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine einjährige Inhaftie-
rung aufgrund des Vorwurfs, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu
sein, und mit der Haft verbundene Misshandlungen und Folterungen mit
bleibenden Schäden erlitten; vielmehr sei gegen ihn auch nach der Haft-
entlassung weiterermittelt worden, wobei er die Kontakte zu LTTE-
Mitgliedern in J._______ nie zugegeben habe. Ausserdem habe er eine
polizeiliche Vorladung nicht eingehalten, was zur Suche nach seiner Per-
son bei seinem Vater geführt habe. Im Hinblick auf die familiäre Verbin-
dung zu seinem Bruder und zu seinem Cousin, die LTTE-Kämpfer gewe-
sen und gefallen seien, könne den erlittenen Nachteilen die Asylrelevanz
nicht abgesprochen werden. Zudem sei die Freilassung nur mangels Be-
weisen und nicht nach Feststellung fehlender Verdachtsmomente erfolgt.
Damit könne sich im Fall neuer Beweismittel oder zusätzlicher Ver-
dachtsmomente sofort wieder eine Verfolgungsgefahr einstellen. Ange-
sichts dessen, dass die sri-lankischen Behörden die LTTE von Grund auf
auslöschen wollten, sei eine erneute Verfolgung des Beschwerdeführers
absehbar.
4.6. Nachdem im Mai 2009 in Sri Lanka der Bürgerkrieg zu Ende ging,
hat sich eine Neubeurteilung der Lage in diesem Land aufgedrängt, wes-
halb sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom
27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) zur Situation in Sri Lanka eingehend
geäussert hat. In Berücksichtigung der in diesem Urteil festgehaltenen
Praxis ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter
eine der definierten Risikogruppen fällt, welche nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts auch im heutigen Zeitpunkt einer Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Dabei ist gestützt auf die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu untersuchen, ob dieser aufgrund von Verbindungen
zu den LTTE einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
4.7. Vorab ist festzustellen, dass abgewiesene asylsuchende Personen
aus Sri Lanka im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht allein auf-
grund der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz generell unter
einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben und
infolgedessen im Fall ihrer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen
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Seite 12
rechnen zu müssen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass
abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu
LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung
bedeuten kann. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3, S. 393 und 496 f.) ist in derart gelagerten
Fällen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche die individuellen Ge-
gebenheiten klärt, wobei die Gefahr, seitens der sri-lankischen Behörden
missliebiger Kontakte oder Tätigkeiten verdächtigt und in der Folge asyl-
relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, umso grösser wird, je näher
die betreffende Person in das Umfeld einer der in BVGE 2011/24 definier-
ten Risikogruppe gerät. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob im konkre-
ten Fall des Beschwerdeführers von einer derartigen Gefahr auszugehen
ist.
4.8. Allein aus der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri
Lankas und seiner ethnischen Zugehörigkeit kann per se nicht auf eine
oppositionelle Einstellung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer
hat gemäss seinen Aussagen zudem nicht zu den LTTE gehört (vgl. Akte
A2/10 S. 5); er habe einfach mit den Leuten gesprochen, mehr nicht (vgl.
Akte A7/13 S. 6). Damit weist der Beschwerdeführer kein persönliches
Profil auf, gestützt auf welches ihm – aus der Sicht der sri-lankischen Be-
hörden – eine oppositionelle Einstellung oder eine staatsgefährdende
Haltung unterstellt werden könnte, weshalb ihm bei seiner Rückkehr in
sein Heimatland aufgrund seiner persönlichen Einstellung und Aktivitäten
keine Nachteile im Sinne des Gesetzes drohen.
4.9. Auch die darüber hinaus gehenden familiären Bindungen zur LTTE
vermögen nicht zu einem andern Schluss zu führen. Der Cousin und der
Bruder des Beschwerdeführers, welche beide Kämpfer bei den LTTE ge-
wesen seien, sind gemäss den Akten ums Leben gekommen und somit
für die sri-lankischen Behörden nicht mehr von Interesse. Es ist realitäts-
fremd anzunehmen, der Beschwerdeführer könne wegen seines verstor-
benen Bruders und Cousins, auch wenn diese als Kämpfer bei den LTTE
gewesen sein sollten, ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte ge-
langen, weil ihm aufgrund der Verwandtschaft nahe Verbindungen zu den
LTTE unterstellt würden. Im heutigen Zeitpunkt sind die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte nicht mehr rückwirkend an verstorbenen LTTE-Kämpfern
und deren Familienmitgliedern interessiert, sondern haben ihr Auge auf
immer noch lebende oppositionelle Kader gerichtet, um einem Wiederer-
starken von oppositionellen Parteien oder Gruppierungen entgegenzuwir-
ken. Unter bestimmten Konstellationen ist es nicht ganz auszuschliessen,
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dass Bezugspersonen dieser Risikogruppe zwecks Auskunftserteilung
von Interesse sind. Zu dieser Personengruppe gehört der Beschwerde-
führer indessen offensichtlich nicht. Folglich ist seine Angst, wegen seines
verstorbenen Bruders und Cousins von den sri-lankischen Behörden im
Fall einer Rückkehr in seinem Heimatland belangt zu werden, unbegrün-
det. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Familie den Behör-
den gegenüber die tatsächlichen Ursachen des Todes des Bruders des
Beschwerdeführers im Unklaren gelassen haben soll (vgl. Akte A7/13 S.
10). Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass der Be-
schwerdeführer infolge der ehemaligen Mitgliedschaft seines Bruders und
seines Cousins bei den LTTE im heutigen Zeitpunkt mit asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu rechnen
hat.
4.10. Auch die Angst des Beschwerdeführers, wegen der am 29. Mai
2011 erfolgten Inhaftierung eines engen Freundes unter dem Vorwurf, ein
LTTE-Informant gewesen zu sein, in Verdacht zu geraten, vermag nicht
zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer macht
zwar geltend, seine Eltern seien deshalb von Armeeangehörigen befragt
worden. Indessen kann allein aus diesen Informationen nicht auf eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Insbesondere
geht aus den Akten nicht hervor, was die Sicherheitskräfte konkret von
diesem Freund wollten, was ihm passiert sei und inwiefern dies alles den
Beschwerdeführer betreffen soll. Allein aus der sinngemässen Vermu-
tung, der Freund könne möglicherweise angegeben haben, er (der Be-
schwerdeführer) gehöre auch zu den LTTE, ist nicht auf eine Verfolgung
zu schliessen, zumal es sich dabei um blosse Mutmassungen handelt.
Zudem fehlen Belege über diesen Teil des Sachverhalts. Damit sind auch
diese Befürchtungen des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr begründet.
4.11. Insgesamt ist die anlässlich der Anhörung zum Ausdruck gebrachte
Angst des Beschwerdeführers, wegen seiner bei den LTTE tätig gewese-
nen Verwandten und der Festnahme seines Freundes verhaftet zu wer-
den, vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges und der damit
verbundenen Verfolgungshandlungen zu sehen. Dieser ist inzwischen
beendet, die Verwandten sind getötet worden und damit nicht mehr im In-
teresse der sri-lankischen Behörden, weshalb diese Angst in objektiver
Hinsicht nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Angst, wegen seines Freundes
belangt zu werden, ist mangels Konkretisierung ohnehin nicht begründet.
Relevant ist in der heutigen Situation vielmehr die Tatsache, dass dem
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Beschwerdeführer Nachteile drohen können, wenn ihm eine Verbindung
zu hochrangigen Mitgliedern der LTTE angelastet werden kann. Ange-
sichts der vorangehenden Erwägungen, wonach der Bruder und der Cou-
sin des Beschwerdeführers als Kämpfer gestorben seien und sein Freund
ein Informant gewesen sei, bestehen indessen keine hinreichenden An-
haltspunkte auf eine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung für
den Fall, dass er in sein Heimatland zurückkehrt, da es sich nicht um
Kontakte zu höherrangigen LTTE-Mitgliedern handelt. Gestützt auf die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht indessen nur bei Kontak-
ten zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern die Gefahr einer Verfolgung (vgl.
BVGE 2001/24).
4.12. An dieser Einschätzung der Situation vermögen die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Festnahmen, Befragungen und Verweige-
rungen der Registrierung nichts zu ändern. Sowohl seine Abschiebung
aus J._______ als auch seine Inhaftierung danach wegen LTTE-
Verdachts und die für den Zeitraum nach der Freilassung geltend ge-
machte Verweigerung der Registrierung in I._______, die Befragungen
durch den CID und die Suche nach seiner Person sind im Zusammen-
hang mit dem inzwischen beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka zu sehen
und lassen nicht auf eine immer noch bestehende Verfolgungsgefahr
schliessen. An dieser Einschätzung vermögen die dargelegten Misshand-
lungen nichts zu ändern, da bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
nicht in erster Linie erlittene Verfolgungshandlungen, sondern vielmehr
eine allfällige zukünftige Bedrohung oder Verfolgung relevant sind, zumal
die Gewährung von Asyl nicht als Entgelt für erlittene Nachteile zu ver-
stehen ist. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist indessen vorliegend
trotz der erlittenen Nachteile nicht begründet. Einerseits hat sich die Re-
gistrierungspraxis für Tamilen in I._______ zu deren Gunsten verbessert,
und andererseits ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer per Ge-
richtsbeschluss abgeschlossen, weshalb er wegen dieses Verfahrens und
der damit verbundenen Nachteile im heutigen Zeitpunkt keine Verfol-
gungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden mehr zu erwarten
hat. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Verfahrenserledigung sei
nicht im ordentlichen Verfahren mit der Feststellung, es liege gegen den
Beschwerdeführer nichts vor, erfolgt, sondern nur mangels Beweisen und
mit der Bezahlung einer Summe Geld geschehen, weshalb dem Be-
schwerdeführer im Fall des Auftauchens neuer Verdachtsmomente oder
Beweise ein weiteres Verfahren drohe, vermag nicht zu überzeugen, da
vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für diese Annahme beste-
hen. Sein Bruder und Cousin sind nicht mehr am Leben und stehen – wie
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bereits erwähnt – somit nicht mehr im Interesse der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte, weshalb deren frühere Verbindungen zu den LTTE nicht
mehr als "neue Beweise" oder "Verdachtsmomente" in Bezug auf den
Beschwerdeführer zu werten sind. Zudem sind die LTTE geschlagen und
seither in Sri Lanka nicht mehr in Erscheinung getreten, was die Gefahr
von unterstellten Verbindungen zu dieser Gruppierung grundsätzlich ver-
ringert, selbst wenn davon ausgegangen würde, die LTTE könnten sich
im Versteckten neu formieren und wieder aktiv werden. Vorliegend ist
umso mehr davon auszugehen, als der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben persönlich keine Verbindungen zu den LTTE gehabt haben will
(vgl. Akte A2/10 S. 5). Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren,
wonach im Jahr 2011 sein Freund unter dem Verdacht, ein LTTE-
Informant gewesen zu sein, festgenommen worden sei, vermag diese
Gefahr nicht zu erhöhen, da allein aus dieser – im Übrigen durch nichts
belegten – Festnahme nicht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers
an irgendwelchen Aktivitäten zugunsten der LTTE zu schliessen ist.
Ebenso wenig schaffen die geltend gemachten Beziehungen des Be-
schwerdeführers in J._______ eine Grundlage, gestützt auf welche ihm
im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich erhebliche Nachteile drohen könnten.
Insbesondere führte der Beschwerdeführer nicht konkret und detailliert
aus, inwiefern er in J._______ zu Angehörigen der LTTE Kontakte ge-
pflegt haben soll und welche Informationen er den sri-lankischen Sicher-
heitskräften somit überhaupt hätte zur Verfügung stellen können. Unter
diesen Umständen erscheint die blosse Möglichkeit, ihm in dieser Hin-
sicht etwas vorzuwerfen, was zu einer Festnahme oder anderen nachtei-
ligen Konsequenzen führen könnte, zu wenig konkret und naheliegend,
um deswegen von einer Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgehen
zu können.
4.13. Insgesamt weist der Beschwerdeführer somit kein Profil auf, das in
seinem Fall bei seiner Rückkehr ins Heimatland eine erhöhte Verfol-
gungsgefahr erscheinen lässt. Weder aus seinem eigenen Profil oder aus
seinem Aufenthalt in der Schweiz noch aus seinen Beziehungen zu Ver-
wandten und Freunden ist auf Verbindungen zu höherrangigen LTTE-
Mitgliedern zu schliessen, weshalb praxisgemäss (vgl. BVGE 2011/24)
nicht von einer bestehenden Verfolgungsgefahr auszugehen ist.
4.14. Als Folge der dargelegten Erwägungen kann nicht vom Fortbeste-
hen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr für den Beschwerdeführer
ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermögen die geltend
gemachten erlittenen Nachteile – auch hinsichtlich des Todes seiner
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Grossmutter und des Verlustes des Familienhauses – nichts zu ändern,
auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass die tamilische Bevölkerung
im Bürgerkrieg besonders zu leiden hatte. Im Übrigen ist – um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Argumentation der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.15. Insgesamt sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
asylrelevant. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ar-
gumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas
zu ändern, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Der Beschwerdefüh-
rer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheb-
licher Verfolgung zu rechnen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen oder belegen konnten, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Sei-
ne Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlings-
rechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
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weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri
Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-
vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung
mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und
die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse,
auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche
aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern
davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden,
wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz
D-4281/2011
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längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende
Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.
Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenz-
grundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens die-
ser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-
Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung
mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region
in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden
seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus
diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.2. Gestützt auf die Aktenlage stammt der Beschwerdeführer aus dem
Distrikt G._______ in der Nordprovinz Sri Lankas und damit aus dem in
BVGE 2011/24 definierten Vanni-Gebiet (vgl. a.a.O.E. 13.2.2.1). Dorthin
ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die aktuelle Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht zumutbar, weshalb das BFM zu Recht da-
von ausging, der Beschwerdeführer könne nicht in dieses Gebiet zurück-
kehren. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob für ihn eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative besteht, wobei der Vollzug der Wegweisung in
einen anderen Landesteil gestützt auf die geltende Praxis begünstigende
Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation erfordert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3).
Aus den Akten ergibt sich, dass die nächsten Verwandten (Eltern und ei-
ne Tante) des Beschwerdeführers nach K._______ bei M._______ gezo-
gen sind, wo sie ein Haus haben, (vgl. Akten A2/10 S. 3 und A7/13 S. 2)
und sein Onkel, bei welchem er sich während einiger Zeit aufgehalten
habe, in I._______ lebt. Unter diesen Umständen besteht für den Be-
schwerdeführer sowohl in der Nähe von M._______ als auch in I._______
ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen
kann. Der Einwand in der Beschwerde, seine Eltern seien in den Distrikt
G._______ zurückgekehrt und hätten sich dort in einer Hütte notdürftig
eingerichtet, vermag angesichts des Nachschiebens dieser Informationen
und der fehlenden Beweise nicht zu überzeugen. Ebenso wenig kann
dem Beschwerdeführer zugestimmt werden, dass er angesichts der herr-
schenden Umstände wie die Nichtzulassung der Registrierung in
I._______ und die ständige Überwachung seiner Person keine realisti-
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Seite 20
sche Wohnsitzalternative in I._______ habe. Wie bereits erwähnt, hat
sich die Registrierungspraxis für die tamilische Bevölkerung in I._______
zu deren Gunsten verändert, und vom Bestehen einer ständigen Überwa-
chung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ist ebenfalls nicht
auszugehen. Somit kann der Beschwerdeführer auch nach I._______ zu
seinem Onkel zurückkehren. Der noch junge und ungebundene sowie
gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft
und als N._______ gearbeitet und verfügt somit – auch wenn er der sin-
ghalesischen Sprache nicht mächtig sein sollte – über berufliche Erfah-
rungen, welche ihm einen Wiederaufbau der eigenen Existenz in seinem
Heimatland ermöglichen. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigen-
de Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführenden den grösseren Teil
seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der
Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut
ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach
seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
wird.
7.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
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zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 21. September 2011 bezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 21. September 2011 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher


Versand: