D-4265/2008 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...
Karar Dilini Çevir:
D-4265/2008 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...
Abtei lung IV
D-4265/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, alias B._______,
geboren Y._______, Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 18. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4265/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 bei den Grenzpolizeibe-
hörden am Flughafen C._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit gleichentags eröffneter
Verfügung vom 30. Mai 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des weiteren Asyl-
verfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom
1. Juni 2008 sowie der Anhörung vom 5. Juni 2008 im Wesentlichen
geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre dem
Volk der Berber an und stamme aus D._______/Provinz E._______,
wo er zusammen mit seinen Eltern gelebt habe,
dass die Berber in seiner Heimat Benachteiligungen ausgesetzt seien,
dass er Ende des Jahres 1997 in eine Musikschule eingetreten sei,
von welcher man ihn im Juli 1998 verwiesen habe, weil er ein Album
über den von der Regierung getöteten Sänger M.L. habe herausgeben
wollen,
dass er in der Folge - ausser dass man ihm verboten habe, sich einen
Pass ausstellen zu lassen - keine behördlichen Probleme in seiner
Heimat mehr gehabt habe,
dass er im April 2006 zusammen mit einem Kollegen für drei Monate
ein Grundstück gepachtet habe, auf welchem Weidegras angepflanzt
gewesen sei, welches sie nach der Ernte als Futtermittel hätten ver-
kaufen wollen,
dass sie aus Angst vor Dieben eines Nachts in Begleitung eines Hun-
des ihre Ernte hätten bewachen wollen und dabei festgestellt hätten,
dass ein Häufchen Gras auseinandergezogen worden sei und darin
Waffen versteckt worden seien,
dass sie den Fund der Gendarmerie gemeldet hätten und diese die
Waffen konfisziert habe,
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dass am folgenden Tag Terroristen der "Groupe Islamique Armé" (GIA)
nach den Grundstückpächtern respektive nach ihnen gefragt hätten
und sich bei seinem Kollegen - da er an diesem Tag in E._______ ge-
wesen sei - als Käufer vorgestellt und diesen getötet hätten,
dass er sich nach seiner Rückkehr nach D._______ aus Angst, das
gleiche Schicksal wie sein Kollege zu erleiden, umgehend nach
F._______ begeben und sich dort während zweier Jahre versteckt
gehalten habe,
dass er in dieser Zeit in einem Café eines Cousins unbehelligt gear-
beitet und auch gewohnt habe,
dass er seine Heimat aus Angst, den Terroristen eines Tages in die
Hände zu fallen, verlassen habe und über G._______ und H._______
in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylangaben Kopien
eines Bestätigungsschreibens vom 2. Juni 20008 sowie seiner Identi-
tätskarte, eines Familienscheines und eines Geburtsregisterauszuges
einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichen-
tags eröffneter Verfügung vom 18. Juni 2008 abwies und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahre 2006 sein Heimatdorf
aus Angst vor Übergriffen durch Terroristen verlassen zu haben,
dass der Beschwerdeführer selbst weder vor noch nach seiner Flucht
nach F._______ von konkreten Verfolgungsmassnahmen betroffen
gewesen sei und sich seine Befürchtungen ausserdem auf eine
Verfolgung durch Terroristen und nicht auf eine solche durch staatliche
Organe beziehen würden, worauf an dieser Stelle jedoch nicht weiter
eingegangen werde, da es wie erwähnt zu keinen Übergriffen
gekommen sei,
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dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten, lokal oder re-
gional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in
einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer von dieser Fluchtalternative Gebrauch ge-
macht und sich eventuellen Übergriffen durch eine Flucht nach
F._______ entzogen habe, wo er unbehelligt während der zwei Jahre
seines Aufenthaltes bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, als Kabyle benachteiligt
zu werden,
dass es zutreffe, wonach die Kabylen in Algerien Schwierigkeiten und
Schikanen ausgesetzt sein könnten, wobei es sich indessen nicht um
asylrelevante Benachteiligungen handle, die ein würdiges Leben in Al-
gerien verhinderten, zumal die allgemein verbreiteten Nachteile auf-
grund der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation einen
grossen Teil der algerischen Bevölkerung betreffen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des
Beschwerdeführers einzugehen,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Algerien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung
der I._______ mit einer vom Beschwerdeführer in Arabisch verfassten
handschriftlichen Formulareingabe vom 25. Juni 2008 (Datum und
Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung,
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Verzicht auf
eine Wegweisung beantragte und in prozessualer Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass der Beschwerdeschrift unter anderem zwei Schreiben der
J._______ vom 25. Juni 2008 beilagen, in welchen auf die fehlenden
finanziellen Mittel des Beschwerdeführers hingewiesen und das
Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde, eine amtliche Übersetzung
der Rechtsschrift zu veranlassen,
dass sich der Beschwerdeführer aktiv um die Beibringung von Origi-
naldokumenten bemüht habe, die betreffende DHL-Sendung jedoch
aufgrund ungenügender Angaben bis heute nicht habe zugeordnet
werden können und diese gemäss beiliegender Sendungsverfolgung
der DHL vom 17. Juni 2008 im Flughafen am 11. Juni 2008 einem ge-
wissen K._______ ausgeliefert worden sei,
dass von Seiten der Kantonspolizei am Flughafen wohl eine Person
namens K._______ existiere, sich diese Person aber bis Z._______
noch in den Ferien befinde und die Beratungsstelle seit dem 13. Juni
2008 tägliche Nachforschungen nach dem Verbleib der fraglichen
DHL-Sendung unternommen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die I._______ beauftragte, die in
Arabisch gehaltene Beschwerdeschrift in eine Schweizer Amtssprache
übersetzen zu lassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2008 in Kopie beim In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
dass mit Telefax vom 27. Juni 2008 die bei der I._______ in Auftrag
gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen
verwiesen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
geltend machte, er habe sich nach zweimonatigem Aufenthalt in
F._______ wegen einer Tuberkuloseerkrankung durch Vermittlung
seines Onkels nach L._______ in ein Spital begeben und sei dort
während eines halben Jahres behandelt worden,
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dass er anschliessend im Januar 2007 als genesener Mann nach
F._______ zurückgekehrt sei, weil er keinen Weg gefunden habe, vor
der terroristischen Gefahr aus dem Land zu flüchten, da er sich
aufgrund behördlicher Anordnung keinen Reisepass habe ausstellen
lassen dürfen,
dass er bei einer Rückkehr entweder von den Terroristen getötet würde
(ein offizielles Dokument, dass diese Bedrohung bestätige, habe er
bereits zu den Akten gereicht) oder wegen der Sache mit dem Reise-
pass ins Gefängnis müsste,
dass aus dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention her-
vorgeht, dass nur Flüchtling ist, wer den Schutz seines Landes nicht in
Anspruch nehmen kann oder in Folge bestimmter Befürchtungen nicht
in Anspruch nehmen will, die Flüchtlingseigenschaft also voraussetzt,
dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist,
dass, wer nur in einem bestimmten Landesteil oder in einer bestimm-
ten Region Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist, über eine so ge-
nannte inländische Fluchtalternative verfügt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte,
dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach seinem Wohnort-
wechsel nach F._______ irgendwelchen Behelligungen seitens
terroristischer Dritter ausgesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer sich überdies in L._______ unbehelligt
während eines halben Jahres medizinisch pflegen lassen konnte,
dass der Beschwerdeführer demnach über eine inländische Fluchtal-
ternative verfügt, die er offensichtlich erfolgreich in Anspruch nahm,
dass keine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen
Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt
werden kann, weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit al-
ler seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren,
dass zudem in Algerien von einer grundsätzlich funktionierenden und
effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen ist,
dass der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Berbern keine
asylrechtliche Relevanz zukommt, da keine konkreten Anhaltspunkte
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dafür ersichtlich sind, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen ge-
zielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll und von
den allgemeinen Beeinträchtigungen im Heimatland des Beschwerde-
führers (so beispielsweise in der Verwendung der Sprache) eine Viel-
zahl von Personen betroffen sind, so dass aus der blossen Zugehörig-
keit zu den Berbern keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden
kann,
dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen Ausstellung
eines Reisepasses trotz behördlichen Verbots ins Gefängnis gehen zu
müssen, angesichts des Umstandes, dass er angeblich auf illegalem
Weg und mit gefälschtem Reisepass das Land verlassen habe, erheb-
lich zu relativieren sind, zumal es unter diesen Umständen für die al-
gerischen Behörden ein Leichtes wäre, zu kontrollieren, ob sich der
Beschwerdeführer effektiv einen Reisepass ausstellen liess oder nicht,
dass die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Beweismittel
an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, wurde der darin ent-
haltene Sachverhalt (terroristische Bedrohung; Identitätsnachweis) im
angefochtenen Entscheid nicht bestritten,
dass diesbezüglich anzufügen ist, dass die zunächst vom Beschwer-
deführer im Personalienblatt angeführte Alias-Identität im späteren
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens durch ihn selber berichtigt
wurde,
dass weiter angesichts der vom BFM nicht bestrittenen und letztlich im
Asylverfahren korrigierten Identität (A._______, geboren X._______,
Algerien) die Einreichung der in Aussicht gestellten Originaldokumente
nicht abgewartet zu werden braucht,
dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers nicht zu prüfen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass in Algerien weder von Bürgerkrieg noch von einer Situation allge-
meiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. dazu auch die im heuti-
gen Zeitpunkt nach wie vor gültige Lageeinschätzung in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 13) und der bewaffnete Konflikt, welcher in Algerien
im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts viele Menschenleben for-
derte, heute weitgehend beendet ist,
dass sich der Beschwerdeführer eventuellen Übergriffen durch islamis-
tische Gruppierungen durch geeignete Wohnsitzverlegung entziehen
kann,
dass ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche
der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen wür-
den, zumal es sich beim Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - um
einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrungen in einem Res-
taurationsbetrieb, diversen Sprachkenntnissen und familiärem Bezie-
hungsnetz handelt, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich eine (erneute)
Existenzgrundlage aufzubauen und vorbestandene soziale Kontakte
wieder aufzunehmen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie nament-
lich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die an-
sässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation
darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 1994
Nr. 19 S. 149 E. 6b), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrati-
onsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entge-
genstehen,
dass auch allfällige Benachteiligungen, denen die Bevölkerung der Ka-
bylei ausgesetzt ist, ebenfalls keine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG bewirken,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der I._______ (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N 508 871 (per Telefax)
- die I._______, M._______ (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil
dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht
umgehend zuzustellen)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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