D-4212/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-4212/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-4212/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Nigeria,
B.________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4212/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C._______ am 17. März 2008 einer Erstbefragung unterzo-
gen wurde,
dass das BFM mit Verfügung 20. April 2009 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat mit der Begründung, dieser sei nicht zur Anhörung vom
20. März 2009 erschienen und habe, obwohl am 23. März 2009 dazu
schriftlich aufgefordert, keine entsprechende Stellungnahme einge-
reicht,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob,
dass die Vorinstanz, nachdem interne Nachforschungen ergeben hat-
ten, dass der Beschwerdeführer entgegegen der Annahme im ange-
fochtenen Entscheid fristgerecht eine Stellungnahme zur versäumten
Teilnahme an der auf den 20. März 2009 angesetzten Anhörung einge-
reicht hatte, den Nichteintretensentscheid vom 20. April 2009 im Rah-
men des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufhob
und die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte,
dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom
6. Mai 2009 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abschrieb,
dass das BFM am 12. Juni 2009 eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung und der vor-
angegangenen Erstbefragung vom 17. März 2008 unter anderem an-
gab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus
D._______,
dass sein Zwillingsbruder als Angehöriger einer militanten Gruppe an
einem Überfall auf eine Ölfirma und der Entführung von zehn Mitar-
beitern beteiligt gewesen sei,
dass die Sicherheitsbehörden das Haus, in dem er mit seinem Bruder
und der Mutter gelebt habe, angezündet und seine Mutter getötet hät-
ten,
dass er wegen der Ähnlichkeit mit seinem Bruder mit diesem verwech-
selt worden sei und er daher habe flüchten müssen,
dass er zuerst nach E.______ und von dort in Begleitung mit einem
Flugzeug nach Frankreich und anschliessend mit dem Zug in die
Schweiz gelangt sei,
dass er nie Identitätspapiere besessen und 'mit einem grünen Papier,
das jeweils sein Begleiter vorgewiesen habe', gereist sei (vgl. A1, S. 3
und 5),
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dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit – am 23. Juni 2009 eröffnetem – Entscheid vom
18. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache angesichts der unglaubhaften angebli-
chen Reiseumstände und der teils widersprüchlichen Angaben keine
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entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdo-
kumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal die blosse Behauptung in der Beschwer-
de, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die
Schweiz stets um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüht
und zu diesem Zweck seinen Onkel kontaktiert, an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermag,
dass auch der weitere Erklärungsversuch, die Beschaffung von Identi-
tätsdokumenten sei schwierig, weil die Geburtsurkunde und seine
Zeugnisse verbrannt seien, nicht zu überzeugen vermag, hat der Be-
schwerdeführer doch, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten,
zum Verbleib seiner Papiere im Heimatstaat im Rahmen der Befragun-
gen widersprüchliche Angaben gemacht,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vor-
bringen, aus Furcht, mit seinem von den Behörden gesuchten Zwil-
lingsbruder verwechselt und festgenommen zu werden, wie von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt, widersprüchlich ausgefallen sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG), zumal die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerde-
führer habe aus 'momentaner Verwirrtheit die Jahreszahlen durchein-
andergebracht', als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Aus-
führungen erschöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
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die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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