D-4191/2006 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Nov...
Karar Dilini Çevir:
D-4191/2006 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Nov...
Abtei lung IV
D-4191/2006
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4191/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Chaldäer katholischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in Bagdad, verliess den Irak eigenen Aus-
sagen gemäss am 23. August 2002 und gelangte am 16. September
2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 18. September 2002 in der Emp-
fangsstelle A._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er
sei bis im September 1998 in der Militärindustrie als Ingenieur tätig ge-
wesen, danach habe er sich selbständig gemacht. Im Rahmen seiner
Tätigkeit habe er verschiedene Industriebetriebe besucht. Er sei mit ei-
ner Firma einen Vertrag eingegangen, in dem er sich verpflichtet habe,
eine Maschine zu reparieren. Damit mit dem Computer an dieser Ma-
schine gearbeitet werden könne, müsse man einen Code eingeben.
Die Firma habe ihm gesagt, es handle sich um eine Maschine des Mili-
tärs und er solle mit der Herstellerfirma Kontakt aufnehmen. Es sei ein
Code übermittelt worden, mit dem er nicht habe arbeiten können. Vom
24. Juli 2002 bis zum 7. August 2002 sei er im Gefängnis festgehalten
und gefoltert worden. Man habe ihm gedroht, man werde seine Kinder
töten sowie seine Frau und seine Mutter sexuell belästigen, wenn er
das Geschäft nicht abschliessen würde. Einen Tag vor seiner Freilas-
sung habe er eine Verpflichtung unterschreiben müssen, gemäss der
er den Code beschaffen müsse. Am 9. August 2002 habe er die Flucht
ergriffen. Bereits Ende August 1986 sei er während 14 Tagen festge-
halten worden, weil er eine Ausbildung bei der Volksarmee nicht absol-
viert habe. Er sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen.
A.b Am 26. März 2003 wurde der Beschwerdeführer von der zuständi-
gen kantonalen Behörde angehört. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, seine Ehefrau, seine Mutter und seine Kinder befänden sich zur-
zeit in Jordanien. Nach seiner Tätigkeit als angestellter Ingenieur – er
habe seine letzte Stelle ohne Erlaubnis verlassen, da er nicht für die
Militärindustrie habe arbeiten wollen –habe er zusammen mit einem
Freund ein Büro eröffnet. Sie hätten Aufträge von Industriefirmen er-
halten. Von einer privaten Firma hätten sie im September 2001 ein Ge-
rät zur Reparatur erhalten, welches einer Firma der Militärindustrie ge-
hört habe. Die Iraker hätten das Gerät 1990 erworben. Man habe von
ihnen verlangt, dass sie das System umprogrammierten. Sie hätten
zuerst drei Monate gebraucht, damit das Gerät einigermassen funktio-
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niert habe. Zur Komplettierung ihrer Arbeit hätten sie einen Code ge-
braucht. Die Herstellerfirma habe ihnen gesagt, sie habe alle
Informationen über das System weitergeleitet und könne aufgrund der
gegen den Irak verhängten Sanktionen keine weiteren Informationen
geben. Sie seien unter Druck gesetzt worden, weil das Gerät der Mili-
tärindustrie gehört habe. Schliesslich hätten sie den Code gefunden
und das Gerät habe im März 2002 funktioniert. Nachdem es zu einer
Panne gekommen sei, hätten die Militärbehörden Nachbesserung der
Arbeiten verlangt. Am 24. Juli 2002 sei er vom Sicherheitsdienst der
Militärindustrie festgenommen worden. Er sei dreimal verhört und da-
bei geschlagen worden. Bei seiner Freilassung am 7. August 2002 sei-
en ihm verschiedene Auflagen gemacht worden: Er müsse das Gerät
sofort reparieren und sich einer Gruppe namens „Jaischel Kuds“ an-
schliessen. Man habe ihm auch gesagt, er müsse wieder für die Firma
arbeiten, für die er früher gearbeitet und die er unerlaubt verlassen
habe. Nach seiner Freilassung sei er direkt nach Hause gegangen und
habe seine Angehörigen zu einem Onkel gebracht, der versprochen
habe, er werde versuchen, diese aus dem Irak herauszubringen. Da-
nach habe er seine Heimat verlassen. Er fürchte sich vor den Regie-
rungsleuten, die Iraker wollten ihn „unbedingt haben“. Der Beschwer-
deführer gab zu Beginn der Befragung mehrere Ausweise und weitere
Dokumente ab (vgl. Befragungsprotokoll S. 2).
A.c Der Beschwerdeführer wandte sich am 12. September 2003
schriftlich an die Vorinstanz und teilte dieser mit, er habe bei den Be-
fragungen nicht frei antworten können, da die beiden Dolmetscher
dem islamischen Glauben angehörten. Seine christliche Familie und er
seien ständig von den Moslems unterdrückt worden. Er sei vom ge-
stürzten Regime misshandelt worden und habe sich an den Ohren
operieren lassen müssen.
A.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 13. Mai 2004 auf,
die von ihm unerwähnten Vorbringen schriftlich einzureichen und dar-
zulegen, was er im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte. Zudem
wurde er zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert.
A.e In seinen Schreiben vom 24. und 25. Mai 2004 wies der Be-
schwerdeführer auf die allgemeine Situation der Christen im Irak hin.
Aufgrund der allgemeinen Lage erscheine es ihm nicht zumutbar, mit
seiner Familie im Irak zu leben. Unter Saddam Hussein habe er an ei-
nem Militärprojekt mitarbeiten müssen. Wegen dieser Arbeit habe er
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Probleme gehabt und sei inhaftiert worden. Während der Haft sei er
gefoltert worden. Trotz zweier Operationen in der Schweiz bleibe sein
Gehör geschädigt. Aufgrund seiner Stellung als Christ und
Militärprojektmitarbeiter fürchte er sich vor einer Rückkehr in den Irak.
Von seinem Cousin habe er erfahren, dass er von ehemaligen
Offizieren des Militärprojekts gesucht werde. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Artikel zur Situation
der Christen im Irak ein. Zudem legte er seinem Schreiben ein
Arztzeugnis vom 14. April 2004 bei.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 11. Mai 2005 einen
Bericht des UNHCR zur Lage der Christen im Irak.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers angeordnet.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
15. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer, er ersuche um
die Gewährung von Asyl und um den Einbezug der Ehefrau und seiner
Kinder in die Flüchtlingseigenschaft. Er ersuche um die Vornahme wei-
terer Abklärungen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der
Beschwerdeführer legte seiner Eingabe mehrere ärztliche Zeugnisse
und Unterlagen, zwei Internetzauszüge, eine Einschätzung seiner In-
tegrationsbemühungen durch das HEKS sowie eine Fotografie ein.
D.
Der Instruktionsrichter der ARK wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gestützt auf die damalige Praxis zu den Sicherheitskonti
mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 ab. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
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E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember
2005 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer ersuchte die zuständige kantonale Behörde am
16. Oktober 2007, ihm gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO,
AS 1986 1791) und Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die kanto-
nale Behörde überwies dem BFM am 7. November 2007 ihre positive
Stellungnahme und stellte entsprechenden Antrag. Mit Verfügung vom
8. Januar 2008 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Ver-
fügung mit Eingabe vom 4. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde (Verfahren C-728/2008).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass sich die Verhält-
nisse im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend
verändert hätten. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei
die Furcht vor Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein
nicht mehr begründet. Bezüglich des Vorbringens, Militäroffiziere hät-
ten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt, sei darauf hinzuwei-
sen, dass das Regime, dem sie angehört hätten, nicht mehr an der
Macht sei, so dass von ihnen keine zukünftige staatliche Verfolgung zu
erwarten sei. Die Lage der Christen im Irak habe sich seit dem Sturz
des alten Regimes tatsächlich verschlechtert. Es könne jedoch nicht
von einer generellen staatlichen Verfolgung gesprochen werden. Die
Sicherheitssituation sei derzeit für alle irakischen Bürger schwierig.
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Zudem sei es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb
gerade er in besonderem Mass betroffen sein sollte. Den Akten seien
demnach keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er in absehbarer
Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein sollte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe es unter-
lassen, in seinem Entscheid die Frage zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt habe. Falls dies zu bejahen sei, müsste geprüft werden,
ob trotz Wegfalls einer zukünftigen Verfolgungsgefahr, eine Rückkehr
in den früheren Verfolgerstaat aus triftigen Gründen nicht zumutbar
sei. Er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, denn er habe im Irak massive Übergriffe erlebt. Als Christ habe
er einer unterdrückten Minderheit angehört und sei beschimpft wor-
den. Im Jahr 1986 sei er im Rahmen des Militärdienstes festgenom-
men worden, weil er zu viele Absenztage gehabt habe. Bereits damals
sei er gefoltert worden, man habe ihm heisses Wasser über den Bauch
geleert. Dieser Vorfall sei mit in Betracht zu ziehen. Im Jahr 1992 habe
er für den (...) arbeiten müssen. Man habe ihn aufgefordert, der Baath-
Partei beizutreten. Im Jahr 1995 habe er sechs Monate für die (...)
gearbeitet, wobei er Nahrung verteilt habe. Als er einen Muslim
zurecht gewiesen habe, habe ihm dieser gesagt, er werde ihm nie
vergeben und er müsse eines Tages den Irak verlassen. Dies sei mit
ein Grund gewesen, weshalb er 1997 seinen Posten im
Militärdepartement verlassen habe. Nachdem er seine Arbeitsstelle
verlassen habe, sei er zu Hause gesucht worden. Während seiner Haft
vom Sommer 2002 sei er massiv gefoltert worden, was psychische
und physische Spuren hinterlassen habe. Er sei vom irakischen Staat
aufgrund seiner politischen Anschauung (Nichtbeitritt zur Baath-Partei,
illegales Verlassen seines Postens beim Militärministerium), seiner
Religionszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe (Ingenieur mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten)
verfolgt worden. Die erlittenen Übergriffe hätten seinen Leib und sein
Leben gefährdet und einen unerträglichen psychischen Druck
verursacht. Das BFM habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht
in Frage gestellt. In seinen Aussagen fänden sich viele Realkennzei-
chen. Da er wenige Tage nach der Entlassung aus der Haft entlassen
worden sei, bestehe ein direkter Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Ausreise.
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Ferner sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweimal zwei
Wochen inhaftiert und dabei gefoltert worden. Dies habe bei ihm
sowohl psychische als auch physische Spuren hinterlassen. Er habe
zweimal sein Ohr operieren lassen müssen und habe aufgrund der
Operationen einen Gedächtnisverlust erlitten. Zudem leide er unter
einem Trauma, dass sich durch Schlaflosigkeit und „flashbacks“
äussere. Es handle sich um ein Langzeittrauma. Erschwerend hinzu
gekommen sei, dass er sich von seiner Familie habe trennen müssen.
Er habe eine psychische Blockade zum Verfolgerstaat. In der Schweiz
habe er ausser einigen Chaldäern keine irakischen Bekannten. Seine
Festnahmen könnten nicht getrennt von seiner Religionszugehörigkeit
gesehen werden. Seine Verwandtschaft sei immer wieder Opfer von
Übergriffen geworden und viele seiner Verwandten hätten den Irak
verlassen. Es sei auch auf seine rasche Integration in der Schweiz
hinzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt,
bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet wer-
den, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen; diesbezüglich sei jedoch im vorlie-
genden Fall ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen.
5.1.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe es unterlassen
zu prüfen, ob er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt habe. Falls dies der Fall wäre, müsste geprüft
werden, ob trotz Wegfall einer künftigen Verfolgungsgefahr die Rück-
kehr in den früheren Verfolgerstaat aus triftigen Gründen nicht zumut-
bar sei.
5.2 Der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die Prüfung der
Glaubhaftigkeit von Vorbringen, die offensichtlich nicht asylrelevant
seien, könne unterbleiben, ist grundsätzlich beizupflichten. Ebenso
kann die Frage, ob ein Asylgesuchsteller zum Zeitpunkt seiner Ausrei-
se aus dem Verfolgerstaat die Flüchtlingseigenschaft erfüllte oder
nicht, offen gelassen werden, wenn die Verfolgungsgefahr (z.B. in Fol-
ge eines Regimewechsels) nachträglich weggefallen ist. Sinn und
Zweck der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung ist nicht der Ausgleich erlittener Unbill, sondern Schutz vor aktu-
eller oder zukünftig drohender Verfolgung (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
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des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Der
Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht
darauf hin, dass die Frage, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Irak die Flüchtlingseigenschaft erfüllte oder nicht, dann nicht offen
gelassen werden könnte, wenn ihm aufgrund eines Langzeittraumas
eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zuzumuten wäre. Wäre dem
Beschwerdeführer indessen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
Umständen zuzuerkennen, die sich erst nach seiner Ausreise ergeben
hätten (Lageveränderung), könnte sowohl die Frage, ob er zum
Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllte, als auch
diejenige, ob er unter einem Langzeittrauma leidet, offen gelassen
werden.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; Kälin,a.a.O., S. 135 ff.).
6.2
6.2.1 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der
Zwischenzeit (seit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechen-
barkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Seither kann
die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlings-
rechtlich relevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlings-
eigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asyl-
rechtlich relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung be-
droht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch den Heimat-
staat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der Rechtspre-
chung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Ni-
veau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-)Familie
oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
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6.2.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad
von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.3
6.3.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
halten, dass dem Beschwerdeführer seitens der Vertreter des ehemali-
gen irakischen Regimes von Saddam Hussein keine Verfolgung (mehr)
droht. Wenn auch nicht alle Vertreter des früheren Regimes bzw. Mit-
glieder der Baath-Partei ihrer Posten enthoben wurden, bestehen vor-
liegend keine Hinweise dafür, dass ihm allein aufgrund seiner vormali-
gen beruflichen Stellung ernsthafte Nachteile drohen. Sowohl der Um-
stand, wonach er im Jahre 1998 unerlaubterweise seine Arbeitsstelle
verlassen habe, als auch das Vorbringen, die Vertreter des Regimes
seien auf ihn wütend gewesen, weil er die Maschine nicht zufrieden-
stellend habe reparieren können, lassen nicht darauf schliessen, Ver-
treter des ehemaligen Regimes könnten heute noch ein Interesse an
der Verfolgung des Beschwerdeführers haben.
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6.3.2 Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sind nicht-
muslimische Religionsangehörige wie beispielsweise Christen, Sabä-
er/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden in zunehmendem Masse Opfer
religiös motivierter Gewalt geworden. Angehörige dieser Religionsge-
meinschaften sind nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt
ausgesetzt, sie erleiden auch Einschränkungen in der Religionsaus-
übung und in ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. BVGE D-4404/2006 vom
2. Mai 2008 E. 6.4.3 S. 18 f.).
Den Akten ist zwar nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im Irak besonders für seine Glaubensgemeinschaft engagiert oder
öffentlich exponiert hätte. In seinen schriftlichen Eingaben erwähnte er,
er sei von den Moslems unterdrückt und beleidigt worden. Erst auf Be-
schwerdeebene machte er geltend, er habe seine Arbeitsstelle im Jahr
1998 auch verlassen, weil er zuvor eine Auseinandersetzung mit ei-
nem Moslem gehabt habe, den er zurechtgewiesen habe. Die Lage für
Christen hat sich aber nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus
dem Irak – wie vorstehend erwähnt – verschärft. Er wurde aufgrund
seiner Religionszugehörigkeit bereits bevor er den Irak verliess be-
schimpft und teilweise auch bedroht. Er gehörte in der irakischen Ge-
sellschaft aufgrund seiner Ausbildung, seines beruflichen Fortkom-
mens sowie eines gewissen Wohlstandes seiner Familie zu einer privi-
legierten Schicht. Aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit – er ar-
beitete mehrere Jahre in einem sensiblen Bereich für den irakischen
Staat – und als nach langjährigem Auslandaufenthalt nach Bagdad zu-
rückkehrender Christ würde er mit Sicherheit das Augenmerk ihm
feindlich gesinnter Personen auf sich ziehen. Das Bundesverwaltungs-
gericht schätzt im vorliegenden Fall das Risiko, dass der Beschwerde-
führer Opfer von privater Verfolgung werden könnte, als erhöht ein.
6.4
6.4.1 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuer-
kennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
Seite 11
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6.4.2 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwä-
gung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente
kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Bagdad begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist. Eine Ku-
mulation der vorstehend erwähnten Gefährdungspotenziale (Religions-
zugehörigkeit, zurückliegende Anfeindungen, berufliche Stellung, aus
wohlhabender Familie stammend) – die jede für sich genommen nicht
ausreichen dürften – führt zum Schluss, dass eine Verfolgungsgefahr
für den Beschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen ist. Weder die
irakischen Behörden noch die im Irak anwesenden internationalen
Truppen wären in der Lage, ihm hinreichenden Schutz vor dieser pri-
vaten Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE D-4404/2006 vom 2. Mai
2008 E. 6.8 S. 28 f. u. E. 7.2.4 S. 33). Aus diesem Grund ist die dem
Beschwerdeführer drohende Verfolgung als asylrechtlich relevant zu
werten, da im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmono-
pols und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur
ausgegangen werden muss. Demzufolge ist im vorliegenden Einzelfall
von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen
in Bagdad auszugehen.
6.4.3 Dem Beschwerdeführer steht in anderen Teilen des Zentraliraks
keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Lageanalyse
des Bundesverwaltungsgerichts deutet darauf hin, dass Christen im
gesamten Zentralirak unter Übergriffen von islamistischen Fundamen-
talisten zu leiden haben. Der Beschwerdeführer unterliegt indessen
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils (vgl. vorstehende E. 6.4.2) auch
ausserhalb Bagdads einer erhöhten Gefährdung. Die Behörden sind
jedoch gemäss den vorausgehenden Erwägungen im gesamten Zent-
ralirak nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu gewähren.
6.4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit
hätte, im kurdisch verwalteten Nordirak Schutz zu finden. Im
Grundsatzurteil BVGE 2008/4 vom 22. Januar 2008 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden
der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage
und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren (E. 6). Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass im Norden – trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral-
und Südirak – jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte
dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ih-
Seite 12
D-4191/2006
nen nahestehenden Gruppierungen haben oder über ein familiäres
oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfü-
gen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere für
Männer) kann jedoch nicht automatisch auf das Bestehen einer inner-
staatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die
kurdischen Behörden geschlossen werden; das Bestehen einer allfälli-
gen Fluchtalternative im Nordirak bedarf einer Einzelfallprüfung. Ge-
mäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen nicht-
kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur Einreise und
zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson, welche dafür
garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht
(E. 6.6.1).
Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ausser-
halb von Bagdad über ein familiäres oder ein anderes Beziehungsnetz
verfügen würde. Gemäss seinen Aussagen haben seine näheren An-
gehörigen den Irak bereits vor ihm verlassen, seine beiden Brüder le-
ben in Kanada und mehrere Onkel in den USA. Aufgrund der Aktenla-
ge erscheint es unwahrscheinlich, dass er eine Person im kurdischen
Norden finden würde, die sich für ihn als Gewährsperson zur Verfü-
gung stellen könnte (vgl. BVGE D-4404/2006 E. 7.2.6.4 S. 38). Aus
diesem Grund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer legal in den Nordirak einreisen könnte,
womit das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative im
gesamten Irak zu verneinen ist.
6.4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Er ist als
Flüchtling anzuerkennen.
7.
Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl aus-
schliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ver-
fügung des BFM vom 18. November 2005 aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihm
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aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. November 2005 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
- BVGer Abt. III ad C-728/2008 (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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