D-4163/2016 - Abteilung IV - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ...
Karar Dilini Çevir:
D-4163/2016 - Abteilung IV - Familienzusammenführung (Asyl) - Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-4163/2016



Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung

Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
...,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._________,
geboren am (…), Eritrea, und von
C._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der am 7. Oktober 2014 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer
A._______ vom SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 als Flüchtling an-
erkannt und ihm Asyl gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2016 ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung für seine Lebensgefährtin B._______ und den gemeinsa-
men Sohn C._______ stellte und dabei Kopien verschiedener sich bereits
bei den Akten befindender Dokumente (Taufscheine von B._______ und
von C._______, Bestätigung der kirchlichen Trauung, Geburtsregisteraus-
zug von C._______) sowie mehrere Fotos zu den Akten gab,

dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2016 – eröffnet am 6. Juni 2016
– die Einreise der Lebensgefährtin und des Sohnes nicht bewilligte und das
Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte,
dass zur Begründung der ablehnenden Verfügung ausgeführt wurde, der
Beschwerdeführer habe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsa-
men Sohn nie in einer bereits vor der Flucht bestandenen eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung
von Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die vor-
instanzliche Verfügung vom 31. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 5. Juli 2016 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Untermauerung der Anträge eine am 15. Juni 2016 von der
D._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten
reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers am 11. Juli 2016 den Eingang der Beschwerde vom 5. Juli 2016
gegen den Entscheid des SEM vom 31. Mai 2016 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juli
2016 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird –
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer
gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
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Fr. 600.– eine Frist bis zum 2. August 2016 ansetzte, verbunden mit der
Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – un-
geachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln
begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristver-
längerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 5. Juli
2016 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Juli 2016 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht eingereicht erweist, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im Asylbereich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Gewährung einer Familienzusammenführung, das heisst die Er-
teilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG bedingt,
dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit
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dem Mitglied seiner Familie gelebt hat, für das die Familienzusammenfüh-
rung verlangt wird, und dass die Personen durch die Flucht getrennt wor-
den sind,
dass eine Trennung durch Flucht mithin eine Familienverbindung voraus-
setzt, die bereits vor der Flucht bestanden hat,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2016 zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte,
im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Anwendung von
Art. 51 Abs. 4 nicht erfüllt,
dass es insbesondere feststellte, den Akten sei zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer erst nach der Ausreise (aus dem Heimatstaat: An-
merkung des Gerichts) mit B._______ (kirchlich) verheiratet und mit ihr zu-
sammengelebt habe und somit mit seiner Lebensgefährtin und dem ge-
meinsamen Sohn nie in einer bereits vor der Flucht (aus Eritrea: Anmer-
kung des Gerichts) bestandenen eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe,
dass die in der Beschwerde vom 5. Juli 2016 (vgl. S. 3 ff.) enthaltenen
Ausführungen, insbesondere die Darlegungen zur – zeitlich verschobenen
und auf verschiedenen Wegen erfolgten – Flucht von A._______ und
B._______ sowie zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan (insbe-
sondere von alleinstehenden jungen Frauen mit kleinen Kindern) nicht ge-
eignet sind, zu einer andern Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerde-
führer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 30. August 2014
ausdrücklich erklärte hatte, er und B._______ hätten sich zwar schon in
Eritrea gekannt, seien aber erst in Khartum ein Paar geworden (vgl. Vorak-
ten des vormaligen Bundesamtes für Migration [BFM] A4 S. 3), welche Aus-
sage er in der Anhörung vom 3. Februar 2016 sinngemäss bestätigte (vgl.
Vorakten SEM A17 S. 6),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Berufung auf Art. 8 EMRK zu keinem anderen Ergebnis führt,
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dass an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwer-
deführer – wie das SEM bereits in seiner angefochtenen Verfügung be-
merkt hatte – die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines
Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennach-
zug einzureichen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
wobei der am 30. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni


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