D-4120/2014 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Jun...
Karar Dilini Çevir:
D-4120/2014 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Jun...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-4120/2014



Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien

A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch MLaw Tobias Heiniger,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.


Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N_______.


D-4120/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus
B._______/Provinz C._______, seinen Heimatstaat am 1. Januar 2013 auf
dem Landweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei
er am 4. Februar 2013 illegal in die Schweiz gelangt. Am folgenden Tag
reichte er im Flughafen E._______ sein Asylgesuch ein. Nach der dort am
11. Februar 2013 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde ihm
mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 die Einreise in die Schweiz
gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs be-
willigt. Es wurde festgehalten, dass er am 15. Februar 2013 an die Migra-
tionsbehörde des Kantons F._______ zu weisen sei. Die Anhörung durch
das BFM fand am 26. Februar 2014 statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei der
älteste Sohn der Familie und habe mit seinen Kollegen immer wieder ge-
gen die tyrannische Unterdrückung durch das Regime protestiert und an
Demonstrationen in G._______ oder in H._______ teilgenommen. Bereits
seit Generationen würden den Kurden die Rechte verweigert. Seit der Bür-
gerkrieg ausgebrochen sei, würden sowohl die Regierungstruppen als
auch die Aufständischen jeden töten, den sie in die Hände kriegten. Beide
Parteien würden zudem Jugendliche, welche eine Waffe tragen könnten,
mitnehmen respektive für den Militärdienst zu rekrutieren versuchen und
im Weigerungsfalle erschiessen. Da er älter aussehe als er tatsächlich sei,
habe bei ihm immer die Gefahr einer solchen Rekrutierung bestanden. Als
er eines Tages im Alter von (...) Jahren ([...]) von I._______ nach J._______
habe gehen wollen, sei er in K._______ am Kontrollposten angehalten und
kontrolliert worden. Man habe eine Identitätskarte von ihm verlangt, welche
er aber aufgrund seines jugendlichen Alters nicht besessen habe. Stattdes-
sen habe er eine Bestätigung, die seine Personalien enthalten habe, ab-
gegeben. Die Soldaten hätten ihm jedoch sein Alter nicht geglaubt, son-
dern ihn bereits auf zwanzig Jahre alt geschätzt und ihm – selbst auf sein
Drängen hin – die Bestätigung nicht mehr zurückgeben wollen. Im Verlaufe
der Kontrolle habe ihn ein Soldat geohrfeigt und ihm mit dem Griff eines
Gewehrs auf den Kopf geschlagen. Er habe keinen Militärdienst leisten
wollen, da er nicht auf unschuldige Zivilpersonen hätte schiessen können.
Er habe sich nach H._______ zurückbegeben, wo die Lage aber nicht bes-
ser gewesen sei. Auch dort hätten Extremisten begonnen, ihr Territorium
zu kontrollieren. Daraufhin habe er sich freiwillig der kurdischen Miliz
L._______ ([...]) angeschlossen, deren Ziel es sei, Zivilisten und das Volk
D-4120/2014
Seite 3
zu beschützen und (langfristig) selbstständig das Land Kurdistan zu kon-
trollieren. Über einen Cousin habe er den Kontakt zur L._______ herge-
stellt, worauf er zu einem Kontrollposten gebracht, dort geschult und mit
einem Gewehr ausgerüstet worden sei. In der Folge habe er auf dem Kon-
trollposten in M._______ Fahrzeuge und deren Insassen überprüft und
habe Wache gestanden. Seine Familie habe wegen der schlechten Situa-
tion nicht gewollt, dass er weiterhin an Demonstrationen teilnehme, und ihn
gedrängt, nach Europa zu reisen, um dem sicheren Tod zu entfliehen. Er
habe auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen und dabei ge-
gen die syrischen Machthaber protestiert. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
In der Beilage zu seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer (Auf-
listung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Ausreise-
gründe und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten die Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der
Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage als nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug
der Asylakten seines in der Schweiz lebenden Onkels O._______
(N_______), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in der Person seines Rechtsver-
treters. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-4120/2014
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
in der Person von Tobias Heiniger, MLaw, ab. Die Vorinstanz wurde in An-
wendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingela-
den.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2014 verwies die Vorinstanz –
nach einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an de-
nen sie vollumfänglich festhielt.
F.
Mit Verfügung vom 29. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 27. August 2014 zuge-
stellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 15. September 2014 eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte – nach einmalig gewährter Fristerstre-
ckung – mit Schreiben vom 30. September 2014.
H.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Ferner stellte er ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) in Aussicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4120/2014
Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4120/2014
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer genannten Asyl-
gründe seien hauptsächlich auf die zurzeit herrschende allgemeine Situa-
tion in Syrien wegen des aktuellen gewalttätigen Konflikts zurückzuführen.
Er äussere lediglich allgemeine Befürchtungen, künftig für den Militärdienst
oder von den Aufständischen rekrutiert zu werden, respektive führe später
aus, bereits freiwillig Mitglied der kurdischen Miliz geworden zu sein. Er
mache diesbezüglich keine individuelle, gezielt gegen seine Person gerich-
tete Verfolgung durch staatliche oder private Akteure geltend. Weder sei
gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von
seiner Mitgliedschaft bei der L._______ gewusst hätten, noch habe er sich
dahingehend geäussert, dass ihm durch sein politisches Engagement in
Syrien in irgendeiner Form konkrete und zielgerichtete Nachteile erwach-
sen wären. Hingegen sei es vor allem seine Familie gewesen, die ihn aus
Angst nach Europa geschickt habe. Ein konkreter Hinweis auf eine gezielte
Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG sei daher nicht ersicht-
lich.
Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei zu bemerken, dass die syri-
schen Sicherheitsdienste bekanntermassen auch im Ausland aktiv seien
und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien
überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betäti-
gungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden.
Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche
Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
werde (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4301/2006 vom 28. Februar 2011). Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Gemäss seinen
D-4120/2014
Seite 7
Angaben habe er lediglich als einer von vielen Demonstranten an Kundge-
bungen teilgenommen. Seine exilpolitische Tätigkeit stelle somit keine öf-
fentliche Exponierung im obgenannten Sinne dar und eigne sich nicht, um
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men zu werden. Demzufolge erfülle er die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer demge-
genüber ein, er stamme aus politisch engagierten Familien sowohl mütter-
licher- als auch väterlicherseits. So seien sein Vater und ein Onkel in der
N._______ aktiv gewesen. Die Brüder seiner Mutter würden im Ausland
politisieren, wobei O._______ der Bekannteste sei, während des momen-
tanen Konflikts eine aktive Rolle einnehme und in der Schweiz im Jahre
(...) Asyl erhalten habe. Die Familie seines Vaters sei demgegenüber mehr-
heitlich "in die Berge" gegangen, um zu kämpfen. Seine Asylgründe seien
daher vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Dieser Aspekt seines Lebens
finde jedoch im Asylentscheid keinerlei Erwähnung. Zudem sei unbestrit-
ten, dass er bereits als zirka (...)-Jähriger dem bewaffneten Arm der
N._______ beigetreten sei, was zusammen mit der politischen Bekanntheit
seiner Familie sicherlich ein Gefährdungsprofil ergebe, welches eine ein-
gehendere Überprüfung verdiene, als dies die Vorinstanz getan habe. Das
BFM habe seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass er
bloss aufgrund der aktuellen Gewaltsituation aus Syrien geflüchtet sei. Da-
bei verkenne es die tatsächliche Lage seiner Familie vor Ort. Er stamme
aus einem kurdischen Quartier in G._______, in welchem viele regimekri-
tische Veranstaltungen und Demonstrationen durchgeführt würden, wes-
halb er bereits aufgrund seiner Herkunft einer besonders – in Regierungs-
kreisen – auffälligen Gruppe zuzuordnen sei. Zusammen mit seinen poli-
tisch aktiven Familienangehörigen führe dies zu einem Gefährdungsprofil,
welches eine individuelle und gezielte Verfolgung begründen könne. Hinzu
komme, dass er selber an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen
und gar zur Waffe gegriffen habe. Zwar habe die Vorinstanz zu Recht den
Schluss gezogen, dass seine Aktivitäten in der Schweiz keine die Flücht-
lingseigenschaft begründenden Tätigkeiten darstellten. Dennoch zeugten
auch sie von einer anhaltenden und wachsenden politischen Überzeu-
gung, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen Taten im Hei-
matland untermauere. Die beigelegte offizielle Bestätigung der N._______
bekräftige seine bereits früher bestehende Mitgliedschaft. Bei einem Ver-
bleib in Syrien würden ihm demnach sehr wohl konkrete und zielgerichtete
Nachteile aus seinem Verhalten erwachsen. Weiter könnten bei der mo-
mentanen Lage in seiner Heimat nur schwerlich Beweismittel beschafft
D-4120/2014
Seite 8
werden. Er habe sich bislang erfolglos bemüht, mögliche polizeiliche Do-
kumente zu seiner Person zu beschaffen. Falls sich die Lage in der Zukunft
beruhigen sollte, behalte er sich vor, entsprechende Dokumente nachzu-
reichen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das
eingereichte Bestätigungsschreiben der N._______, welches als Mitglieds-
bestätigung bezeichnet werde, den Beschwerdeführer jedoch gemäss
Wortlaut als Sympathisanten bezeichne, erwecke den Eindruck eines rei-
nen Gefälligkeitsschreibens. Aufgrund der zahlreichen Fehler in der Recht-
schreibung sei zudem die Echtheit dieses Beweismittels stark anzuzwei-
feln, weshalb diesem Dokument kein Beweiswert zukomme. Die geltend
gemachte erhöhte Gefährdung aufgrund seines familiären Hintergrundes
erscheine ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG zu begründen. Eine reine Verwandtschaft mit politisch aktiven Per-
sonen – in seinem Fall mit den Familienangehörigen in Syrien und einem
Onkel in der Schweiz – lasse keine Rückschlüsse auf ein individuelles Ge-
fährdungsprofil zu. Es könne demnach nicht zwangsläufig davon ausge-
gangen werden, dass durch die Verwandtschaft mit einem Onkel, welchem
in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, eine erhöhte Gefahr asylrelevan-
ter Verfolgung bestehe. Im Übrigen sei bezüglich der Einschätzung der
Flüchtlingseigenschaft auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid,
an denen vollumfänglich festgehalten werde, zu verweisen.
4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das Bestätigungs-
schreiben der N._______ stelle – entgegen der in der Vernehmlassung ge-
äusserten Ansicht – keineswegs ein reines Gefälligkeitsschreiben dar. Die
zahlreichen Bilder von ihm bei politischen Veranstaltungen in der Schweiz
und in seinem Heimatland würden seine aktive Haltung für die kurdische
Sache belegen. Es sei daher eine Selbstverständlichkeit, dass er von der
N._______ auch als einer der ihrigen anerkannt werde. Sodann habe seine
Familie in Syrien in der Zwischenzeit wieder Besuch von der Polizei erhal-
ten, welche sich explizit nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Zu-
dem sei sein Vater unbekannten Aufenthalts, was nichts anderes heisse,
als dass dieser ins Gefängnis gebracht worden sei. Auch er müsste darun-
ter leiden, wenn er vor Ort wäre, da Sippenhaft respektive eine entspre-
chende Bestrafung im heutigen Syrien an der Tagesordnung sei. Leider sei
es derzeit nicht möglich, diese Aussagen zu belegen. Falls sich dies än-
dere, behalte er sich vor, allfällige Beweise noch beizubringen.

D-4120/2014
Seite 9
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S.
1016 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
5.2 Es ist festzustellen, dass aufgrund der geltend gemachten Sachverhalt-
selemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom
Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer
Zeit verwirklichen. So finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass er
aufgrund seiner Teilnahme an den besagten Demonstrationen, welche sich
im Wesentlichen als Protestkundgebungen gegen die Unterdrückung der
Kurden und die dabei vom syrischen Regime gewählten Vorgehensweisen
gerichtet hätten, gezielt aus politischen und ethnisch motivierten Gründen
asylrelevant verfolgt worden wäre. Die geltend gemachten Aktionen der Si-
cherheitskräfte hätten sich gegen die Demonstrationsteilnehmer im Allge-
meinen und nicht gegen den Beschwerdeführer im Speziellen gerichtet und
offensichtlich wurde er von den syrischen Behörden dabei weder erkannt
noch jemals in Gewahrsam genommen oder gar verhaftet (vgl. act. A22/12
S. 4 ff.). Der Umstand, dass sich die Sicherheitskräfte dem jeweiligen De-
monstrationszug genähert und versucht hätten, wahllos dessen Teilnehmer
zu verhaften, lässt klarerweise nicht auf eine gezielte Suche nach der Per-
son des Beschwerdeführers schliessen. Er weist denn auch kein solches
politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die syrischen Behörden
D-4120/2014
Seite 10
hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Per-
son. Zwar sei er im Jahre (...) an einem Kontrollposten in K._______ fest-
gehalten worden, da die Wachen sein auf der vorgezeigten Bestätigung
enthaltenes Alter bezweifelt hätten. Zudem habe ihn ein Wachmann geohr-
feigt und ein anderer habe ihm einen Schlag mit dem Gewehrkolben ver-
setzt, da er aus einer Abwehrreaktion beim Erhalt der Ohrfeige seine
Hände hochgehalten habe und dies von den übrigen Wachmännern miss-
verstanden worden sei. Letztlich hätten ihn die Wachmänner dann aber
trotz allem mit dem Minibus weiterfahren lassen, was insofern bemerkens-
wert erscheint, als er selber angab, es hätten damals in K._______
schlimme Zustände geherrscht und die syrische Regierung habe viele Kon-
trollen durchgeführt, um ihn und fast alle Jugendlichen in seinem Alter für
das Militär zu rekrutieren (vgl. act. A9/19 S. 9; A22/12 S. 4). Es wäre dem-
nach im erwähnten Kontext vielmehr zu erwarten gewesen, dass man den
Beschwerdeführer den militärischen Behörden zwecks Rekrutierung über-
geben hätte. Sodann wäre seine Freilassung am Kontrollposten auch des-
halb nicht denkbar gewesen, wenn die syrischen Behörden aufgrund sei-
ner wiederholten Teilnahmen an Kundgebungen tatsächlich seiner Person
hätten habhaft werden wollen. Zudem konnte er nicht angeben, ob er im
Zeitpunkt seiner Ausreise überhaupt von den syrischen Behörden gesucht
worden sei. So habe er einen Monat vor seiner Ausreise – nach seiner
Rückkehr ins Dorf – begonnen, für die L._______ an einem Posten (Nen-
nung Tätigkeit) (vgl. act. A22/12 S. 4 f.). Bezüglich seiner Motivation zur
Ausreise führte er an, seine Mutter respektive seine Familienangehörigen
hätten gewollt, dass er das Land verlasse, und ihn diesbezüglich unter
Druck gesetzt. Er selber habe am Anfang gar nicht ausreisen wollen, sich
aber letztlich im Wesentlichen dem Druck der Familie gebeugt (vgl. act.
A22/12 S. 8). Daraus kann sich der Beschwerdeführer aber noch nicht da-
rauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss
auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell
ereignen könnten, auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor einer Rek-
rutierung oder einer Verhaftung und allenfalls weiteren behördlichen Nach-
teilen gefürchtet haben mag. Sodann ist aus seinen Angaben nicht ersicht-
lich, dass die syrischen Behörden von seinen Demonstrationsteilnahmen
oder von seiner Mitgliedschaft beziehungsweise Aktivitäten für die
L._______ in irgendeiner Form erfahren haben könnten. Das erstmals auf
Beschwerdeebene gemachte Vorbringen, die Polizei habe sich bei seiner
Familie gemeldet und explizit nach seinem Aufenthaltsort gefragt, ist ange-
sichts obiger Ausführungen lediglich als unbelegte Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Vielmehr ist aus oben dargelegten Erwägungen der Schluss
D-4120/2014
Seite 11
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Visier der syrischen Behör-
den gestanden haben kann, zumal er seinen Ausführungen im vorinstanz-
lichen Verfahren zufolge trotz der im fraglichen Zeitraum herrschenden be-
sorgniserregenden Situation in seiner Heimat offensichtlich weder gezielt
noch als ein Demonstrationsteilnehmer unter Vielen gesucht wurde. Daran
vermag auch die in der Eingabe vom 15. Oktober 2014 in Aussicht gestellte
Einreichung eines (Nennung Dokument) oder eines ähnlichen Dokumentes
der syrischen Behörden nichts zu ändern, zumal – wie bereits erwähnt –
aus den Angaben des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Hinweise o-
der auch nur Verdachtsmomente zu entnehmen sind, gemäss welchen auf
eine Suche der syrischen Behörden nach ihm geschlossen werden müsste.
Die Existenz eines solchen Dokuments ist daher grundsätzlich zu bezwei-
feln. Entsprechend hat er auch über eineinhalb Jahre nach seiner Ankün-
digung kein solches Beweismittel einzureichen vermocht, was – auch in
Berücksichtigung der möglichen Schwierigkeiten bei der Beibringung sol-
cher Dokumente – die geäusserten Zweifel an der tatsächlichen Existenz
desselben bestätigt. Unter diesen Umständen braucht die in der Eingabe
vom 15. Oktober 2014 in Aussicht gestellte Einreichung eines (Nennung
Dokument) oder eines ähnlichen Dokuments der syrischen Behörden nicht
abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2008, S. 208
Rz. 3.144).
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde weiter aufgeführt, der Beschwerdefüh-
rer stamme aus einer politisch aktiven Familie und seine Asylgründe seien
vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Sowohl sein Vater als auch seine
Onkel mütterlicherseits seien in der N._______ aktiv gewesen. Die Familie
seines Vaters sei mehrheitlich "in die Berge gegangen", um zu kämpfen,
während die Brüder seiner Mutter im Ausland politisieren würden. Insbe-
sondere sein Onkel O._______, der in der Schweiz am (...) Asyl erhalten
habe (N_______), nehme während des aktuellen Konflikts eine aktive
Rolle ein. Es ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die erwähnte Verwandt-
schaft von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.
5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
D-4120/2014
Seite 12
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen.
5.3.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers – er habe sich an Kund-
gebungen für die Rechte der Kurden eingesetzt und fürchte sich vor einer
Zwangsrekrutierung durch die syrischen Militärbehörden oder den Aufstän-
dischen – lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der
Aktivitäten von Familienangehörigen herleiten. Zwar mag der Umstand,
dass der Vater des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden, die
auf der Suche nach O._______, dem seit (...) in der Schweiz lebenden On-
kel (Akten N_______), gewesen seien, während einer Woche festgehalten,
verletzt und in diesem Zusammenhang ein anderer Onkel getötet worden
sei (vgl. act. A9/19 S. 6; A22/12 S. 5 f.), eine subjektive Furcht vor künftiger
Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objek-
tiver Sicht aufgrund der Tätigkeiten oder der Ausreise dieses Onkels mit
Blick auf den Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen zu erken-
nen. Obwohl sich O._______, dessen Akten antragsgemäss zur Beurtei-
lung beigezogen wurden, laut den Angaben in seiner Anhörung (...) zum
Haus seiner Schwester begeben habe und dort eine Weile geblieben sei,
um danach im (...) auszureisen, wurde der Beschwerdeführer bis zum Ver-
lassen seiner Heimat im (...), also (...) Jahre und (...) Monate später, von
den syrischen Behörden nicht gezielt gesucht oder deswegen in irgendei-
ner Weise behelligt und er liess sich nach der Ausreise von O._______
offensichtlich auch nicht davon abhalten, sich weiterhin während längerer
Zeit aktiv für die kurdische Sache einzusetzen. Sodann ist vorliegend nicht
belegt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den syrischen Behör-
den, die auf der Suche nach O._______ gewesen seien, tatsächlich mitge-
nommen und verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist überdies fest-
zustellen, dass hinsichtlich des Ortes, an welchen sich O._______ nach
seiner Flucht begeben respektive versteckt haben soll, uneinheitliche An-
gaben bestehen. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an,
O._______ habe sich bei ihnen in J._______ (G._______) versteckt (vgl.
act. A9/19 S. 4 und 6), wohingegen O._______ anlässlich seiner Anhörung
geltend machte, er habe sich nach seiner durch Bestechung erwirkten
Flucht (...) zum Haus seiner Schwester in P._______ begeben, wo er sich
eine Zeit lang aufgehalten habe (vgl. N 540 715: act. A24/16 S. 7 f.). Aus-
serdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht
vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung
äusserte der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der durchgeführten
D-4120/2014
Seite 13
Befragungen zu keinem Zeitpunkt. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsa-
che allein, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl er-
halten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht.
5.3.3 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass mit Blick auf den Be-
schwerdeführer nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.
5.4 Der Beschwerdeführer fürchtet sodann, von den syrischen Behörden
zwangsrekrutiert zu werden. Diesbezüglich ist aufgrund der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Syrien, durch welche er sich allenfalls seiner
Dienstpflicht entzogen hat, zu prüfen, welche asylrechtliche Relevanz der
Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter
Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zu-
kommt, respektive welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure
seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben. Dazu
wurde in BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für
verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienst-
pflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren
Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterschei-
nen nach einem militärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienst-
pflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner
Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militär-
dienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren
bei Desertion ins Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgeset-
zes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum
Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen
Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Perso-
nen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen ha-
ben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in
der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle
gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in
grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aus-
sergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind
Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien:
Rekrutierung durch die syrische Armee, vom 30. Juli 2014) müssen sich
ab dem 18. Altersjahr die jungen Männer auf den in jeder grösseren Stadt
D-4120/2014
Seite 14
vorhandenen Rekrutierungsbüros melden oder werden von der lokalen Po-
lizei vorgeladen. Dort erhalten sie ihr Militärbüchlein, mit welchem sie zum
ärztlichen Test müssen. Im Anschluss daran erhalten die Männer ein ärzt-
liches Attest. Wenn sie als gesund gelten, werden sie innerhalb von drei
bis sechs Monaten (in Notsituationen auch schon früher) in den Wehrdienst
eingezogen.
Der Beschwerdeführer hat sich bislang weder auf einem Rekrutierungs-
büro gemeldet noch sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass er von
den Behörden vorgeladen worden wäre. Er entzog sich somit durch sein
Verhalten respektive seiner Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Mus-
terung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syri-
schen Armee. Im heutigen Zeitpunkt steht demnach noch gar nicht fest, ob
der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann
und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er
auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden.
Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an und entstammt einer teilweise op-
positionell aktiven Familie, hat jedoch weder deswegen noch wegen eige-
ner Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen. Für den Beschwerde-
führer, der am (...) 18-jährig und damit wehrpflichtig wurde, besteht vorlie-
gend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen
beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der
Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass
die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der
Wehrpflicht dienen würde, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als
legitim zu erachten ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behör-
den mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rech-
nen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre.
5.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen
vermochte. Er konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbrin-
gen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen
Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise
auf eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ableiten, die zum Zeit-
punkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich
daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die
D-4120/2014
Seite 15
zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel nä-
her einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorflucht-
gründe nichts zu ändern vermögen.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das
heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe gel-
tend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und
11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
D-4120/2014
Seite 16
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und
70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements
geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss
(BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr.
1 E. 6.1 S. 10).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H. [publi-
ziert als Referenzurteil]). Die Annahme, die betroffene Person habe die Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezo-
gen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpoliti-
scher Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese
sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie auf-
grund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung
wahrgenommen (Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
6.4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz geltend, er habe – insbesondere im Jahre (...) – an
verschiedenen kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Diesbezüglich
reicht er (Nennung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte
er keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vor-
verfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 5.). Es kann daher ausge-
schlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt
sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie
D-4120/2014
Seite 17
von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im
Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.
Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwer-
deführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpoli-
tisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle in-
nehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen euro-
päischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime
teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf
Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Der Um-
stand, dass er Sympathisant respektive Mitglied der N._______ sein soll,
vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er für diese Vereinigung
nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Zudem ist
anzuführen, dass er gemäss der mit der Beschwerdeschrift eingereichten
(Nennung Beweismittel) lediglich als deren Sympathisant bezeichnet wird,
dem mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 eingereichten Beitrittsgesuch zur
N._______ zufolge er jedoch bereits am (...) der Partei beigetreten sein
soll. Aufgrund dieser Diskrepanz ist den fraglichen Dokumenten und dem
darin verbrieften Engagement des Beschwerdeführers für diese Organisa-
tion nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert beizumessen. Diese Auffas-
sung wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
weder eine Mitgliedschaft in der N._______ noch eine Aktivität für dieselbe
– im Gegensatz zur späteren Anhörung – erwähnte, obwohl er daraus für
sich eine Gefährdung bei einer Rückkehr in die Heimat ableitet. Zudem
habe er sich vor seiner Ausreise während eines Monats in H._______ auf-
gehalten, wo er eigenen Aussagen zufolge "angefangen habe", Parteimit-
glied der N._______ zu werden, und für diese (Nennung Tätigkeit) (vgl. act.
A22/12 S. 3, 4 und 6). Gemäss den Ausführungen in der BzP verliess der
Beschwerdeführer Syrien am 1. Januar 2013 (vgl. act. A9/19 S. 7). Dem-
zufolge dürfte er sich einen Monat vorher, somit seit Ende November 2012,
in H._______ aufgehalten sowie dort begonnen haben, Mitglied bei der
N._______ zu werden. Dies lässt sich jedoch mit dem Inhalt des einge-
reichten Beitrittsgesuchs der N._______ nicht in Übereinstimmung brin-
gen, gemäss welchem er dieser schon am (...) beigetreten sei.
D-4120/2014
Seite 18
Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Der Beschwer-
deführer gesteht denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe ein, dass die
Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen habe, dass seine Aktivitäten in
der Schweiz keine die Flüchtlingseigenschaft begründenden Tätigkeiten
darstellen würden.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer
bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Be-
schwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit
ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
8.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige
D-4120/2014
Seite 19
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstel-
lung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2014 unter anderem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in für das Verfahren
relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
10.2 Mit Verfügung vom 21. August 2014 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung abgewiesen (Art. 110a Abs. 1 VwVG), wes-
halb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)
D-4120/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber


Versand: