D-4097/2016 - Abteilung IV - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun...
Karar Dilini Çevir:
D-4097/2016 - Abteilung IV - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-4097/2016



Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Kenia,
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).



D-4097/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2016 im Transitbereich des Flug-
hafens B._______ um Asyl nach.
B.
Gleichentags verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maxi-
mal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthalts-
ort zu.
C.
Am 12. Juni 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person, zum Reiseweg
sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs (Befragung zur Per-
son [BzP]). Am 20. Juni 2016 wurde er im Beisein einer Vertreterin der
Zentralstelle MNA des Kantons B._______ eingehend zu seinen Asylgrün-
den angehört und ihm das rechtliche Gehör zu den Befunden der Grenz-
und Polizeibehörden gewährt.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass er somalischer Staatsangehöriger
namens C._______, geboren am (…), sei und mit seiner Familie in
D._______ (Somalia) gelebt habe. Als Angehöriger des Minderheitsclans
E._______, sei er und seine Angehörigen regelmässig behelligt worden.
Im Jahre 2012 habe sich die Situation zugespitzt. Sein Vater und seine
Geschwister seien daher an einen unbekannten Ort geflüchtet, während er
und seine Mutter sich nach F._______ und später nach G._______ bege-
ben hätten. Einige Zeit später seien er und seine Mutter nach D._______
zurückgekehrt. Sein Vater und seine Geschwister seien nie mehr aufge-
taucht und er wisse bis heute nicht, wo sie sich befinden könnten. Aufgrund
der allgemein schlechten Situation – insbesondere wegen des Einflusses
der Al Shabab-Miliz – sowie der Perspektivlosigkeit habe er sich entschlos-
sen, die Heimat zu verlassen. Am 29. Mai 2016 sei er legal nach
H._______ (Kenia) geflogen und nach einem mehrtägigen Aufenthalt mit
einem ihm nicht bekannten Reisepass per Flugzeug nach B._______ ge-
reist.
Als Beweismittel reichte er eine somalische Geburtsurkunde sowie eine
Kopie einer Herkunftsbestätigung eines somalischen Gerichts ein. Gemäss
Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei B._______ handelt es
sich bei der Geburtsurkunde um eine Totalfälschung.
D-4097/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 (Eröffnung am 25. Juni 2016) lehnte das
SEM das Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens
weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter
Formularbeschwerde vom 1. Juli 2016 (vorab per Fax) beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen zu
übersetzen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren.
F.
Am 1. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aus.
G.
Die von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerde-
schrift traf am 11. Juli 2016 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4097/2016
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4097/2016
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer gemäss Auskunft der Schweizer Grenz- und Polizeibehörden am
6. Juni 2016 von H._______ nach B._______ gelangt sei. Am selben Tag
hätte er einen Flug nach I._______ antreten sollen und der Rückflug nach
H._______ sei auf den (…) 2017 gebucht worden. Am Flughafen in
H._______ habe er sich am Check-in mit einem kenianischen Reisepass
ausgewiesen. Das Dokument sei im Rahmen des Check-in überprüft und
für echt befunden worden, weshalb er zum Flug nach B._______ zugelas-
sen worden sei. Am Flughafen sei zudem ein Foto von ihm erstellt worden,
auf welchem er eindeutig erkennbar sei. Aufgrund des Reisepasses könne
somit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer
um A._______, geboren am (…) in J._______ (Kenia) handle und er keni-
anischer Staatsangehöriger sei. Im Reisepass habe sich ein in H._______
ausgestelltes russisches Visum zwecks Studium befunden. Das Dokument
enthalte ebenfalls ein in Russland ausgestelltes, bis (…) 2017 gültiges rus-
sisches Visum. Am Check-in in H._______ habe er Englisch und Russisch
gesprochen. So habe er auf Russisch erklärt, dass er in Russland (…) stu-
dieren würde. Ferner habe er zum Zeitpunkt der Ankunft in B._______ ein
auf den Namen A._______ lautendes Facebook-Profil, worin der Wohnort
J._______ erwähnt sei und erwähnt werde, dass er in Russland studiere.
Ein Foto, auf welchem er klar erkennbar sei, zeige ihn in einem weissen
Arztkittel. Unmittelbar nach der BzP sei das Profil gelöscht worden.
Die Beweislast für die Identität liege beim Asylsuchenden. Dieser habe die
Pflicht, mit Dokumente respektive glaubhaften Angaben seine Identität, ins-
besondere den Namen, das Alter und die Staatsangehörigkeit, zu belegen.
Die Befunde der Grenz- und Polizeibehörden hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer volljährig sei und die kenianische Staatsbürgerschaft be-
sitze. Dem SEM liege ein Scan des Reisepasses vor, welchen der Be-
schwerdeführer oder der Schlepper vermutlich hätten verschwinden las-
sen. Aufgrund der Abklärungen und der Tatsache, dass man in H._______
nur mit Original-Dokumenten, welche beim Check-in und der Passkontrolle
geprüft würden, zum Flug zugelassen werde, stehe fest, dass der Reise-
pass ihm zustehe.
D-4097/2016
Seite 6
Die Geburtsurkunde sei gemäss Prüfungsbericht eine Fälschung. Anläss-
lich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er wisse nicht, ob die
Geburtsurkunde echt oder gefälscht sei; seine Mutter habe ihm das Doku-
ment gegeben. In der Anhörung habe er ergänzt, dass er sich nicht vorstel-
len könne, dass ihm seine Mutter eine Fälschung mitgegeben habe. Die
Bestätigung des Gerichts liege lediglich in Kopie vor, so dass ihr aufgrund
der leichten Manipulierbarkeit nur geringer Beweiswert zukomme. Gemäss
Beschwerdeführer habe ein Gericht in Mogadischu das Dokument ausge-
stellt. Er kenne jedoch weder den Onkel, noch die zwei Zeugen, welche die
Bestätigung eingeholt hätten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen zu
erklären, wie seine Mutter diesen Onkel habe ausfindig machen können.
Auch die weiteren Erkenntnisse der Grenz- und Polizeibehörden habe er
nicht zu entkräften vermocht. So habe er in der Anhörung angegeben, in
der BzP aus Angst nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Trotzdem habe er
in der Anhörung jedoch praktisch dieselben Angaben wiederholt. Hinsicht-
lich der Sprachkenntnisse habe er lediglich bestritten, Russisch sprechen
zu können.
Zum Foto im Arztkittel habe er ausgesagt, es würde sich um eine Jilbab
(Djellaba) handeln. Gemäss BzP habe er diesen Kittel im Chemie-Unter-
richt getragen, während er in der Anhörung erklärte, diesen von einem Leh-
rer ausgeliehen zu haben, um anzugeben. Zu den Gründen der Löschung
des Facebook-Profils habe er angegeben, dieses existiere noch immer, er
habe lediglich den Namen geändert. Der Profil-Name A._______ sei von
ihm erfunden worden. Denselben Namen habe er dem Schlepper angege-
ben, welcher für ihn den kenianischen Reisepass habe ausstellen lassen.
Diese Aussagen würden nicht überzeugen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen somalischen Angehörigen
seien dürftig, indem er ausgesagt habe, er habe keine Informationen, da
ihm diese Personen nicht bekannt seien. Im somalischen Kontext seien die
familiären Beziehungen jedoch sehr wichtig. Dies sei ein weiteres Indiz,
dass er seine wahre Identität zu verschleiern versuche.
Er sei auch nicht in der Lage gewesen, stichhaltige Gründe für das Ausei-
nanderfallen seiner Familie zu nennen.
Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht
habe. Dadurch könne er nicht glaubhaft machen, des Schutzes vor einer
asylrelevanten Verfolgung zu bedürfen.
D-4097/2016
Seite 7
5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde gegen diese Erwägungen im We-
sentlichen eingewendet, dass er C._______ sei; geboren am (…) in
D._______. Er sei Somalier und stamme nicht aus Kenia. Wenn er nach
Kenia ausgeschafft würde, würde er dort umgebracht oder ins Gefängnis
geschickt. Dort werde er zusammengeschlagen. Daher bitte er darum, im
Falle einer Ausschaffung nach Somalia und nicht in ein anderes Land ge-
bracht zu werden.
6.
Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerde-
führer über seine Identität und Herkunft täuschende Angaben gemacht hat.
Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde keine substanziier-
ten Einwände entgegengehalten wurden. Mithin erweisen sich auch die an-
gerufenen Fluchtgründe für nicht glaubhaft. Das SEM hat somit zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-4097/2016
Seite 8
8.2 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen kenianischen Staatsangehörigen handelt. So-
mit ist der Wegweisungsvollzug betreffend Kenia zu prüfen.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, so dass sich der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
D-4097/2016
Seite 9
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die vorliegende Beschwerde ist als zum vornherein aussichtslos zu
bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4097/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger


Versand: