D-3985/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-3985/2010 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-3985/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3985/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2006 aus
Algerien ausreiste und nach mehrjährigen Aufenthalten in Frankreich,
Spanien und den Niederlanden am 23. April 2010 in der Schweiz um
Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2010 im M._______
sowie der direkten Anhörung vom 26. Mai 2010 durch das BFM zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei zwar irakischer Staatsangehöriger, doch habe er den Grossteil
seines Lebens in Algerien verbracht,
dass er den Irak beziehungsweise seine Verwandten väterlicherseits
im Jahre 1984 als Kleinkind zusammen mit seinen Eltern besucht
habe,
dass sein Vater im gleichen Jahr verstorben sei, worauf er zusammen
mit seiner Mutter im Hause seines Grossvaters mütterlicherseits in
Algerien gelebt habe,
dass ihn seine Verwandten nach dem Tod seiner Mutter und seines
Grossvaters im Jahre 2001 aufgefordert hätten, das Haus zu ver-
lassen,
dass die Frauen seiner Onkel behauptet hätten, er habe ihnen Gold
und Geld gestohlen, worauf er sich davon gemacht und zunächst etwa
vier Jahre lang in Libyen aufgehalten und gearbeitet habe,
dass er danach nach Libyen zurückgekehrt und dort vor seiner Reise
nach Europa noch ungefähr ein Jahr geblieben sei,
dass er sich ungefähr dreieinhalb Jahre in Frankreich, Spanien und
den Niederlanden aufgehalten habe, bevor er am 23. April 2010 un-
kontrolliert in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich zu seinem irakischen Identitätspapier inso-
fern widersprüchlich geäussert, als er dieses Dokument zunächst als
irakische Identitätskarte, anlässlich der Direktanhörung dann aber
lediglich als Schülerausweis bezeichnet habe,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte vierjährige Auf-
enthalt in Libyen den Besitz eines gültigen Reisepasses erforderlich
gemacht hätte, weshalb sein Vorbringen, er habe nie einen Reisepass
gebraucht, als haltlos einzustufen sei, und im Übrigen in Algerien
Ausweispflicht herrsche,
dass die unterschiedlichen und wirklichkeitsfremden Vorbringen zu
seinen Identitätspapieren sowie das Fehlen jeglichen Bemühens,
seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu be-
legen, den Schluss auf die fehlende Bereitschaft des Beschwerde-
führers zuliessen, solche Ausweisdokumente vorzulegen,
dass er weder seinen Ankunftsort in Italien noch eine einzige konkrete
Adresse in Frankreich oder Spanien habe nennen können, obwohl er
sich in diesen Ländern jeweils ein Jahr aufgehalten haben wolle,
dass der Beschwerdeführer unter anderem auch geltend gemacht
habe, er habe für die Überfahrt nach Europa 600 französische Francs
bezahlt, welcher Umstand indessen auf eine sehr viel frühere Ausreise
hindeute, und er sei von Sardinien aus mit dem Zug nach Frankreich
gefahren, was mangels Zugsverbindung tatsachenwidrig erscheine,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen Reiseweg
daher grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien und zum
Schluss führten, der Beschwerdeführer müsse auf eine andere als die
geschilderte Weise in die Schweiz gelangt sein, und sich darüber
hinaus der Eindruck aufdränge, er wolle insbesondere nicht offen-
legen, mit welchen Reisepapieren er in die Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden
Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
was in casu umso bedeutsamer sei, als angesichts widersprüchlicher
Angaben zum Geburtsort sowie zum irakischen Identitätsausweis auch
Zweifel an der geltend gemachten irakischen Herkunft bestünden,
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dass demnach keine entschuldbaren Gründe auszumachen seien,
welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig seien,
dass die festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der
Schilderung des Reisewegs beziehungsweise der Reisemodalitäten
grundsätzlich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungssituation eröffneten,
dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz
in verschiedenen europäischen Ländern über längere Zeit aufgehalten
habe, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen, was den Schluss zulasse,
er habe sich während mehrerer Jahre subjektiv nicht bedroht gefühlt,
zumal er sich andernfalls ohne Zweifel sofort bei den zuständigen
Asylbehörden gemeldet hätte,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Übergriffen
um solche privater Dritter handle, die in casu jedoch nicht asylrelevant
seien, weil den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche den
Schluss zuliessen, die algerischen Behörden kämen ihren Pflichten
nicht nach oder seien ihnen nicht nachgekommen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, weshalb auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
M._______ am 11. Mai 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das
Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 26. Mai 2010 zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er sei irakischer Staatsangehöriger, doch habe er sein
Leben in Algerien verbracht,
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dass seine Eltern verstorben seien und er weder Brüder noch
Schwestern habe, von niemandem unterstützt werde und auf der
Strasse nächtigen müsse, weshalb er Algerien verlassen und sich in
die Schweiz begeben habe, wo er bleiben wolle,
dass er jemanden angefragt habe, sich auf die Suche nach seinen
Papieren zu machen, und dieser sie geschickt habe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer zwar den Eindruck zu erwecken versucht,
er habe sich bereits um die Beschaffung eines Reise- oder Identitäts -
papiers bemüht, doch entsprechende Bemühungen zum einen nicht
nachgewiesen sind, und zum anderen selbst die nachträgliche Abgabe
eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der vollendeten Ver-
letzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu ändern vermöchte,
weil es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein
um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass es sich demnach erübrigt, dem Beschwerdeführer Frist zur Ein-
reichung irgendwelcher Papiere anzusetzen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 26. Mai 2010 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Voll-
zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist, weshalb zur Vermeidung
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von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen,
dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht
erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Her-
kunft auszugehen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl.
auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des M._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, M._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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