D-3976/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Jun...
Karar Dilini Çevir:
D-3976/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Jun...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3976/2012/mel


U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien

A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (…).


D-3976/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2009 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte, welches mit Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009
abgelehnt wurde, und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
21. Dezember 2009 abgewiesen wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge, nachdem er in die Türkei zurückge-
kehrt sei, am 21. September 2011 erneut in die Schweiz eingereist sei,
wo er am 16. Januar 2012 schriftlich ein zweites Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2012 – eröffnet am 2. Juli
2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2012 gegen die Ver-
fügung des BFM vom 28. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie
die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Unterlassung einer Kontaktaufnahme sowie Datenweitergabe
an die türkischen Behörden ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem ausführte, er
sei seit kurzem in der Schweiz verheiratet,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 21. August 2012 einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen,
dass am 7. August 2012 ein Schreiben des Migrationsdienstes des Kan-
tons B._______ vom 2. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
einging, wonach der Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 C._______
(N […]) geheiratet habe,
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dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
20. August 2012 fristgerecht bezahlte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 unter Einrei-
chung einer Vollmacht seine Mandatierung bekannt gab und Beweismittel
zur Eheschliessung des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingaben vom 21. November 2012 und vom 16. Januar 2013 weitere
Beweismittel zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losgelöst
von derjenigen des Anderen geprüft werden kann, wenn sich zwei Asyl-
suchende in der Schweiz verheiratet haben, die unabhängig voneinander
ein Asylgesuch eingereicht haben,
dass das Gleiche grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs
gilt, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige
Wegweisung von Ehegatten verbietet und die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3324/2007 vom 19. Mai 2011 E. 4.2
mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f. und E. 4
S. 6 f.),
dass eine verfahrensmässige Auftrennung von Ehegatten – also ein Ab-
weichen vom Grundsatz der Einheit der Familie – nur in Frage kommt,
wenn sachliche Gründe eine separate Behandlung als zwingend erschei-
nen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3605/2008 vom
26. Juni 2009 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 11 E. 1.3 S. 116 f.) und
vorliegend keine solchen ersichtlich sind,
dass sich aus dem Wortlaut, die Einheit der Familie sei "zu berücksichti-
gen", ableiten lässt, dass vom dargelegten Grundsatz Ausnahmen mög-
lich sind, namentlich wenn eine Familienvereinigung ohne weiteres im
Ausland möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-367/2010 vom 28. September 2010 E. 5.4 mit Hinweis auf EMARK
1995 Nr. 24 E. 11 c) S. 232 f.),
dass dies vorliegend aber ebenfalls nicht der Fall ist, da nicht als gesi-
chert gelten kann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Italien,
wo sie als Flüchtling anerkannt ist, zurückkehren kann,
dass das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem
6. August 2009 erstinstanzlich hängig ist,
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dass das BFM gemäss telefonischer Auskunft vom 11. April 2013 nicht
angeben kann, wann ihr Verfahren zu einem Abschluss kommen wird,
sodass nicht damit gerechnet werden kann, dass über ihr Asylgesuch in
nächster Zeit erstinstanzlich entschieden wird,
dass eine eigentlich sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koor-
dination nur möglich ist, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erst-
instanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden,
dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde – die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
unter Koordination mit dem Verfahren von C._______ (N […]) an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss somit
zurückzuerstatten ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeeingabe vom 29. Juli 2012
selber verfasste, weshalb ihm dafür keine Kosten entstanden sind,
dass der Rechtsvertreter das Mandat des Beschwerdeführers am
15. Oktober 2012 übernahm und seither drei Eingaben machte,
dass die vorliegende Gutheissung einzig aufgrund der Eheschliessung
des Beschwerdeführers erfolgte und die Ausführungen zur Flüchtlingsei-
genschaft somit nicht notwendig waren, weshalb eine reduzierte Partei-
entschädigung angemessen scheint,
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dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 400.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der Antrag um Unterlassung einer Kontaktaufnahme sowie Daten-
weitergabe an die türkischen Behörden abzuweisen ist, zumal eine sol-
che gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG zulässig gewesen wäre und im Übrigen
keine konkreten Hinweise bestehen, dass das BFM eine solche bereits
vorgenommen hätte.
(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner


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