D-3859/2015 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai...
Karar Dilini Çevir:
D-3859/2015 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3859/2015



U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien

A._______, geboren (...),
seine Ehefrau B._______, geboren (...),
und ihr Kind C._______, geboren (...),
Türkei,
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N_______.



D-3859/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – aus
D._______ stammende alevitische Kurden – ihre Heimat am 1. Mai 2014
auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am
5. Mai 2014 illegal in die Schweiz. Gleichentags reichten sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein. Am
16. Mai 2014 wurden dort die Befragungen zur Person (BzP) durchge-
führt. Sodann wurden die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM
vom 21. Mai 2014 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______ zu-
gewiesen. Am 15. August 2014 (Beschwerdeführerin) und am 6. Januar
2015 (Beschwerdeführer) fanden die Anhörungen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie,
wobei einige Verwandte bei der Guerilla gewesen seien. Sein Bruder
G._______, der ebenfalls in der Schweiz lebe, sei Besitzer eines Blu-
mengeschäftes gewesen und habe wegen politischer Tätigkeiten eine
Gefängnisstrafe verbüsst. Da sich sein anderer Bruder zu diesem Zeit-
punkt im Militärdienst befunden habe, sei er von der Familie aufgefordert
worden, das Geschäft zu führen, was er in den Jahren (...) bis (...) getan
habe. Wegen G._______ sei die Familie von den türkischen Behörden
und der Polizei unter Druck gesetzt worden. Da er bei der Führung des
Blumenladens von Polizisten ständig schikaniert worden sei, habe er das
Geschäft in der Folge aufgeben müssen. Daraufhin habe er in H._______
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und diese Ende des Jahres (...) be-
endet. Zudem seien in D._______ die Wohnungstüren aller kurdisch-
alevitischen Familien durch Unbekannte markiert worden. Sein Vater ha-
be diesen Vorfall wiederholt der Polizei gemeldet, welche jedoch nichts
habe feststellen können, da angeblich die Überwachungskameras nicht in
Betrieb gewesen seien. Der hauptsächliche Grund für die Ausreise aus
der Türkei sei seine Ehe gewesen. Er habe seine Frau im Jahre (...) ken-
nengelernt und sie dann heiraten wollen. Da die Familie seiner Frau ge-
gen die Beziehung gewesen sei, sei seine Frau insbesondere von ihren
Brüdern unter Druck gesetzt und im Jahre (...) von D._______ in ihr Her-
kunftsdorf zurückgeschickt worden. Gleichzeitig habe er nach H._______
zurückkehren müssen, weshalb sie sich einige Zeit nicht mehr hätten tref-
fen können. Später seien sie beide nach D._______ zurückgekehrt, wo-
rauf sie wieder Kontakt aufgenommen hätten. Seine Frau sei daraufhin
unerwartet schwanger geworden, weshalb sie heimlich nach I._______
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gegangen seien und geheiratet hätten. Sie hätten damals nicht an eine
Ausreise gedacht, sondern gehofft, dass sich die Lage wieder beruhigen
werde, zumal er seine Arbeit in H._______ jederzeit wieder hätte auf-
nehmen können. In der Folge habe seine Frau ihre Schwester über ihre
Flucht nach I._______ und ihre Heirat informiert und er habe seinerseits
seinen Vater in Kenntnis gesetzt, ansonsten sie mit einer Blutrache hätten
rechnen müssen. Als seine Frau eines Tages krank geworden sei, habe
er sie ins Spital bringen wollen. Auf dem (...)-Platz in I._______ seien sie
in eine Polizeikontrolle geraten, wobei die Polizei erfahren habe, dass er
seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Er sei umgehend festge-
nommen und abgeführt worden, wobei man seine Frau alleine zurückge-
lassen habe. Er habe zunächst auf dem Polizeiposten und anschliessend
auf dem Militärposten seine persönliche Situation erklärt, habe jedoch
kein Gehör gefunden. Man habe ihn vom Militärposten gehen lassen,
nachdem sie ihm gesagt hätten, wo er sich innerhalb von eineinhalb Ta-
gen melden müsse. Nach Rücksprache mit seinem Vater, seinem in
H._______ lebenden Onkel und seinem in der Schweiz lebenden Bruder
sei ihre Ausreise beschlossen worden, zumal er bei einem allfälligen Mili-
tärdienstantritt seine Frau nicht hätte alleine zurücklassen können. Nach-
dem sie in die Schweiz gekommen seien, hätten seine Eltern die Schwie-
gereltern über ihre Ausreise und die bevorstehende Geburt informiert.
Diese hätten daraufhin seine Familienangehörigen bedroht und gedroht,
ihn und seine Frau umzubringen, wenn sie erwischt würden.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte im Wesentlichen an, wegen ihrer
Beziehung und der späteren Heirat mit ihrem Mann Probleme mit ihrer
Familie gehabt zu haben. So habe ihre Familie die Heiratsanträge der
Familie ihres Mannes nie akzeptiert und ihr verboten, weiter einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen. Ihre Eltern hätten den künftigen Bräutigam
selber bestimmen wollen. Zudem sei ihre Familie für die (Nennung Partei)
gewesen und die Familie ihres Mannes für die kurdische (Nennung Par-
tei). Einige Familienangehörige ihres Mannes seien zudem politisch aktiv
gewesen und hätten sich teilweise sogar dem bewaffneten Kampf ange-
schlossen, weshalb die Familie ihres Mannes unter intensivem Druck der
staatlichen Behörden gestanden habe. Ihre eigenen Familienangehörigen
hätten aus diesem Grund befürchtet, deswegen ebenfalls von den Si-
cherheitskräften behelligt zu werden. Daher hätten sie Druck auf sie aus-
geübt, um eine Heirat zu verhindern. Da sie dies nicht mehr ausgehalten
habe, habe sie sich im Jahre (...) bei einem Frauenverein gemeldet, um
Schutz zu erhalten. Im Jahre (...) habe sie wieder Lust verspürt, arbeiten
zu gehen, und sei dann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Fol-
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ge hätten sie und ihr Mann eine verbotene Beziehung geführt. Im (...) ha-
be sie einen Arzt aufgesucht, da ihr unwohl gewesen sei. Es habe sich
bei der Untersuchung herausgestellt, dass sie schwanger gewesen sei.
Daraufhin hätten sie ohne das Wissen ihrer Familien geheiratet und seien
nach I._______ umgezogen. Als sie dort eines Tages auf dem Weg zu ei-
nem Arztbesuch gewesen seien, seien sie in eine Polizeikontrolle gera-
ten. Die Polizisten hätten ihren Mann festgenommen, da er seinen Mili-
tärdienst noch nicht absolviert gehabt habe. Am gleichen Tag sei er mit
der Auflage, sich in zwei Tagen zum Militärdienst zu melden, entlassen
worden. Daraufhin seien sie nach H._______ gereist, wo ihr Mann von
seiner Familie erfahren habe, dass ihre Familienangehörigen gedroht hät-
ten, sie (die Beschwerdeführerin) umzubringen. Sie seien beide in Gefahr
gewesen. Sie sei von ihrer Familie und ihr Mann wegen des Militärdiens-
tes vom türkischen Staat gesucht worden. Ihr Schwiegervater habe ihnen
dann zur Ausreise aus der Türkei geraten.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen legten die Beschwerdefüh-
renden (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Juni
2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Be-
schwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 28. Mai 2015 sowie die Aussetzung der Ausreisefrist
bis zur Erledigung ihres beim SEM gleichzeitig anhängig gemachten
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Wiedererwägungsgesuchs. Auf die Begründung wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juni 2015 – er-
öffnet am 24. Juni 2015 – wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt,
dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
Sie wurden aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenver-
fügung eine Beschwerdeverbesserung (Einreichung von konkreten Be-
gehren sowie einer Beschwerdebegründung) einzureichen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann wurden sie aufge-
fordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel – soweit möglich im Origi-
nal – innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzu-
reichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten
weitergeführt werde.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein mit
"Beschwerdeverbesserung" betiteltes Schreiben ein, worin sie erklärten,
sie seien mit der Ablehnung der Asylgesuche nicht einverstanden und ei-
ne Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar, zumal gegen den Be-
schwerdeführer in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer
Terrororganisation eingeleitet worden sei. Sie würden sich über ihren tür-
kischen Rechtsanwalt um die Einreichung von entsprechenden Beweis-
mitteln bemühen.
F.
Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 16. Juli 2015, welche zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
reichten die Beschwerdeführenden zwei den Beschwerdeführer betref-
fende Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig
teilten sie mit, sie hätten diese Unterlagen über ihren türkischen Rechts-
vertreter erhalten und dieser habe mitgeteilt, dass gegen den Beschwer-
deführer ein weiterer Prozess in die Wege geleitet worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen vor, bei der Befürchtung, durch die Familie der
Beschwerdeführerin einer Blutrache ausgesetzt zu werden, handle es
sich um eine Verfolgung durch private Dritte. Die Beschwerdeführenden
hätten nicht geltend gemacht, die türkischen Sicherheitskräfte hätten
ihnen diesbezüglich den Schutz verweigert, sondern vielmehr angege-
ben, auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet zu haben. Die türkischen
Behörden seien inzwischen für Gewalt gegen Frauen sensibilisiert und
versuchten, betroffenen Frauen, soweit dies überhaupt möglich sei,
Schutz zu geben. Es könne davon ausgegangen werden, dass die ge-
setzlichen Vorgaben zum Schutz der Frau heutzutage auch in der
Rechtswirklichkeit tatsächlich beachtet und umgesetzt würden. Zudem
existierten zahlreiche Frauenhäuser und daneben würden sich auch ver-
schiedene Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der
Stellung der Frau und um Schutz an Opfer familiärer Gewalt bemühen
und dabei gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zu-
sammenarbeiten. Es sei daher den Beschwerdeführenden zumutbar, sich
unter diesen Voraussetzungen an die türkischen Sicherheitskräfte zu
wenden und diese wegen der Drohungen um Schutz zu ersuchen. Das
Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Ferner stelle die Einberufung in
den Militärdienst eine staatsbürgerliche Pflicht dar und deren Durchset-
zung sei daher rechtsstaatlich legitim. Zudem spiele die ethnische oder
religiöse Herkunft bei der – ohnehin milden – Bestrafung von Refraktären
oder Deserteuren in der Türkei keine Rolle. Weiter sei bekannt, dass Ale-
viten in der Türkei verschiedensten Diskriminierungen ausgesetzt würden.
Dabei handle es sich aber nicht um asylrelevante Nachteile, weshalb die
allgemeine Situation, in der sich die alevitische Bevölkerung befinde, ge-
mäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führe. Auch die vorliegenden Vorbringen würden in ihrer
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Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der
alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus einer politisch
vorbelasteten Familie stamme, was zu ständigen Schikanen und Drohun-
gen durch Angehörige der Sicherheitskräfte geführt habe, sei festzuhal-
ten, dass keine Hinweise aktenkundig seien, welche erwarten lassen
würden, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs-
massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten wegen seiner Brüder hätten kein asylre-
levantes Ausmass erreicht. Zudem handle es sich bei den geschilderten
Nachteilen um ein höchstens lokal bestehendes Phänomen, dem er sich
durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei leicht entziehen
könne. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten insgesamt den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, ihre Aussagen näher
auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, wobei eine spätere Geltendma-
chung ausdrücklich vorbehalten bleibe.
3.2 In ihren Eingaben auf Beschwerdeebene wenden die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen ein, es sei gegen den Beschwerdeführer in der
Türkei ein Verfahren betreffend Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation
eingeleitet worden. Mittlerweile sei sogar ein weiterer Prozess hängig. Er
werde in der Türkei polizeilich gesucht, weshalb eine Rückkehr nicht in
Frage komme.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der dargelegten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren
Eingaben und die eingereichten Beweismittel vermögen die vorinstanzli-
chen Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nicht umzustos-
sen. So bringen die Beschwerdeführenden darin keinerlei Entgegnungen
zu den Erwägungen des SEM vor, sondern machen vielmehr neue Sach-
verhaltselemente geltend. Da sich das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend der vorinstanzlichen Argumentation im Asylentscheid vom 28. Mai
2015 vollumfänglich anschliesst, kann angesichts des Verzichts der Be-
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schwerdeführenden, diesbezüglich Einwände anzubringen, und zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden.
Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten behördli-
chen Verfolgung des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass
gemäss dem eingereichten Schreiben (Nennung Beweismittel) seine Ein-
vernahme verlangt worden sei. Dies im Zusammenhang mit einer in der
(Nennung Zeitung) vom (...) erschienenen Kolumne, die als Propaganda
für eine terroristische Organisation gewertet werde. Diesbezüglich habe
das (Nennung Behörde) Nachforschungen über den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers durchgeführt, welche ergebnislos geblieben seien.
Das Schreiben des (Nennung Behörde) endet mit der Feststellung, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft an-
geordneten Untersuchung nicht habe einvernommen werden können.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass im erwähnten Schreiben der Verfas-
ser dieser Kolumne nicht explizit bezeichnet wird. Sodann hat der Be-
schwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie ange-
führt, er hätte ein solches Schreiben verfasst oder sich politisch in irgend-
einer Weise betätigt, weshalb der nun im erwähnten Schreiben erhobene
Vorwurf befremdlich erscheint. Zudem stimmen die im Schreiben aufge-
führten Adressangaben, so insbesondere die Haus- und die Wohnungs-
nummer, nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der
BzP überein (vgl. act. A4/12 S. 4). Gemäss seinen Ausführungen anläss-
lich der BzP handle es sich bei der von ihm angegebenen Adresse um die
offizielle Adresse seiner Familie, wo er angemeldet gewesen sei, weshalb
die Abweichungen umso erstaunlicher erscheinen. Doch ungeachtet die-
ser Diskrepanzen könnte auch bei Wahrunterstellung des im Schreiben
des (Nennung Behörde) enthaltenen Vorwurfs nicht von einer asylrele-
vanten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So
wurde darin lediglich dessen Einvernahme angeordnet, was im Rahmen
der Abklärung des Tatvorwurfs als rechtsstaatlich legitime Handlung der
Ermittlungsbehörden zu qualifizieren ist. Aus dem Schreiben wird zudem
nicht ersichtlich, in welcher Funktion der Beschwerdeführer einvernom-
men werden soll respektive hätte werden sollen (ob als Beschuldigter,
Zeuge oder Auskunftsperson), und im heutigen Zeitpunkt besteht folge-
richtig auch noch gar keine Klarheit, ob der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich überhaupt eine Anklage oder allenfalls später eine Verurteilung zu
gewärtigen hat oder nicht.
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Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, sein türkischer Rechtsver-
treter habe darauf hingewiesen, dass ein weiterer Prozess gegen ihn in
die Wege geleitet worden sei und er werde weitere Akten nach Erhalt
möglichst rasch einreichen. Angesichts obiger Ausführungen zu den bis-
lang eingereichten Beweismitteln und des dürftigen, nicht näher konkreti-
sierten Hinweises auf das Bestehen eines weiteren Verfahrens braucht
die Einreichung von solchen unbestimmt gebliebenen Akten nicht abge-
wartet zu werden, zumal diese zu keiner anderen Erkenntnis führen wür-
den (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage somit die Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb
das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1; BVGE
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 11
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer,
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 12
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdefüh-
renden als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar
sind, sie wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefähr-
dung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht
geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet
ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen
– ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak – nicht generell als unzu-
mutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine ande-
re Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort respektive die Her-
kunftsprovinz der Beschwerdeführenden (D._______) und des letzten
Wohnortes des Beschwerdeführers (H._______) nicht zureichend abstüt-
zen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung,
gute Kenntnisse der türkischen Sprache und diverse Berufserfahrungen
(vgl. act. A4/12 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits verfügt über eine
elfjährige Schulbildung, ein zweijähriges Studium als (...) und eine mehr-
jährige Berufserfahrung in (...) (vgl. act. A3/12 S. 4). Diese Kenntnisse
werden ihnen beim Wiederaufbau einer Existenz in ihrem Heimatland zu-
gutekommen. Den Beschwerdeführenden ist es unbenommen, sich durch
geeignete Verlegung des Wohnsitzes allfälligen Repressalien seitens der
Familie der Beschwerdeführerin zu entgehen. Insbesondere war der Be-
schwerdeführer bereits einige Jahre in H._______ erwerbstätig, wo es
ihm eigenen Angaben zufolge problemlos möglich sei, wieder eine Arbeit
aufzunehmen (vgl. act. A15/26 S. 4). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht
erwogen, dass die Familie des Beschwerdeführers nichts gegen eine Hei-
rat mit der Beschwerdeführerin einzuwenden hatte (vgl. act. A4/12 S. 8),
weshalb die Beschwerdeführenden von dieser Seite Unterstützung bei ih-
rer Reintegration erhalten dürften. Zur Überbrückung allfälliger Anfangs-
schwierigkeiten könnten die Beschwerdeführenden beim SEM Rückkehr-
hilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
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Seite 13
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Es
ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden unter diesen
Umständen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle
Notlage geraten würden.
6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in generel-
ler und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)
D-3859/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig


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