D-3819/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-3819/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3819/2013


U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien

A._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N .


D-3819/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 3. April 2013 ein Asylgesuch im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte, das er anlässlich
der Befragung vom 9. April 2013 daselbst sowie anlässlich der Direktan-
hörung vom 2. Juli 2013 durch das BFM im Wesentlichen damit begrün-
dete, er sei bereits im Jahre 1983 aus dem Heimatstaat ausgereist und
habe sich unkontrolliert nach Frankreich begeben, von wo aus er wieder
in den Heimatstaat zurückgekehrt sei,
dass er im Jahre 1984 im Rahmen eines Familiennachzugs legal nach
Frankreich zurückgekehrt sei, um mit seiner französischen Ehefrau zu-
sammen zu leben,
dass diese Ehe im Jahre 1989 geschieden worden sei,
dass er sich während eines Jahres legal mit Aufenthaltsbewilligung und
neun Jahre lang illegal in Frankreich aufgehalten habe,
dass er sich im Jahre 1993 von Frankreich nach Italien begeben und dort
im Jahre 1996 eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass er diese Bewilligung indessen nicht habe erneuern lassen,
dass er von 1997 bis 2006 wegen Totschlags in Italien inhaftiert gewesen
sei,
dass er sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis illegal an diversen
Orten in Italien aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP berichtet habe, er habe
Marokko im Jahre 1984 im Rahmen des Familiennachzuges nach Frank-
reich verlassen, und er sei nach Frankreich gegangen, um ein wirtschaft-
lich besseres Leben führen zu können,
dass er jedoch anlässlich der Direktanhörung hinzugefügt habe, er habe
ungefähr 1981 oder 1982 wegen Militärdienstverweigung eine einjährige
Freiheitsstrafe verbüsst, und es sei zu Aversionen mit der einen oder an-
deren Drittperson gekommen,
dass er des Weiteren die zwei nachfolgend aufgeführten Dokumente ein-
gereicht habe: "Ihre Rechte als Opfer im Strafverfahren" von der Staats-
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anwaltschaft (…) vom 27. Juni 2013, "Ambulanter Bericht der Unfallchi-
rurgie" des Universitätsspitals N._______ vom 1. Juni 2013,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten gegeben habe,
dass das BFM mit mündlich eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2013 in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe anlässlich der BzP angegeben, sein letzter, im Jahre 1992
ausgestellter marokkanischer Pass sei bis zum Jahre 2002 gültig gewe-
sen und er habe diesen in Mailand unter Umständen verloren, an die er
sich nicht erinnere,
dass er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber berichtet habe, er
habe seinen letzten heimatlichen Pass im Jahre 2011 ausstellen lassen,
doch sei er ihm in einer Unterkunft der Caritas in Italien gestohlen wor-
den,
dass er in Bezug auf seine Identitätskarte ebenso widersprüchliche An-
gaben zum Ausstellungsjahr und der Art des Abhandenkommens ge-
macht habe,
dass demnach die Behauptung, er könne keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere einreichen, nicht glaubhaft sei,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss nahelege, er
enthalte den Asylbehörden bewusst Papiere vor, um seine Identität nicht
offen legen zu müssen und so eine Rückführung in den Heimatstaat zu-
mindest zu erschweren,
dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmög-
lichten, Reise – oder Identitätsdokumente einzureichen,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung finde, wenn nach Ab-
schluss der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde oder
wenn aufgrund der Anhörung feststehe, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig seien,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend gemacht habe,
ausschliesslich aufgrund eines Familiennachzugs im Jahre 1984 nach
Frankreich gereist zu sein, zumal ihm auch seine wirtschaftliche und so-
ziale Situation im Heimatstaat nicht mehr zugesagt habe,
dass er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung hinzugefügt habe,
er sei wegen Militärdienstverweigerung zu einem Jahr Haft verurteilt wor-
den und habe diese auch abgesessen,
dass somit das Verfahren längst abgeschlossen sei und schon damals
weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht im Zusammenhang mit sei-
ner Ausreise im Jahre 1984 gestanden habe,
dass er zudem nicht wisse, ob er hierzu noch etwas zu befürchten habe,
weil er sich nicht darum gekümmert habe,
dass sich die Behörden vor seiner Ausreise nach Frankreich nochmals
bei ihm gemeldet hätten, doch könne er sich nicht mehr daran erinnern,
um was es dabei gegangen sei,
dass er mit Behörden oder Drittpersonen im Heimatstaat grundsätzlich
keine Probleme gehabt habe, doch sei es wohl zu Aversionen mit der ei-
nen oder anderen Person gekommen, doch wisse er nicht weshalb,
dass er auf den Vorhalt, anlässlich der BzP habe er Probleme mit Dritt-
personen noch klar verneint, geantwortet habe, man könne dies so oder
auch anders sehen,
dass er hinsichtlich der beiden eingereichten Beweismittel zu Protokoll
gegeben habe, diese hätten keinen Bezug zu seinen Asylbegründungen,
und er sie abgegeben habe, um das BFM über ihn ins Bild zu setzen und
darzutun, dass ihn keine Schuld an der Schlägerei treffe, in die er kürzlich
involviert gewesen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
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und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
zuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Be-
schwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Abs. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, wo-
mit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung dargelegt hat, inwiefern die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum angeblichen Verlust seines Reisepasses unglaub-
haft ausgefallen sind und welche Schlüsse sich aus dem Umstand erge-
ben, dass er den schweizerischen Behörden bislang kein Reise- oder
Identitätspapier abgegeben hat,
dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an die-
ser Einschätzung etwas zu ändern,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzu-
reichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer indessen den diesbezüglichen Argumenten
des BFM in seiner Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entge-
genhält,
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dass auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in den
Heimatstaat nach seinem langjährigen Aufenthalt in Europa nicht zu einer
anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, zumal wirtschaftliche und
soziale Probleme nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht notwendig erschei-
nen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische ma-
terielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen La-
ge in Marokko als zumutbar zu erachten ist,
dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen lassen, der gut ausgebildete Beschwerdeführer (A6/11
Ziff. 1.17.04 S. 4) würde im Falle der Rückkehr nach Marokko aus sozia-
len, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbe-
drohende Situation geraten, kann er doch nötigenfalls auf ein ausrei-
chendes soziales Netz zurückgreifen (A6/11 Ziff. 3.01 S. 5, A25/15 F66
S. 7),
dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt wieder mit Ge-
legenheitsarbeiten oder als Musiker (A25/15 F61/2 S. 7) verdienen kann,
dass es ihm gleichfalls zuzumuten ist, die allenfalls noch bevorstehende
Nachbehandlung der Folgen einer Schlägerei in Marokko medizinisch
behandeln zu lassen,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entspre-
chende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter


Versand: