D-3773/2006 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Verfügung vom 2. März 2004 i.S. Vollzug der Wegwei...
Karar Dilini Çevir:
D-3773/2006 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Verfügung vom 2. März 2004 i.S. Vollzug der Wegwei...

Abtei lung IV
D-3773/2006
wet/wes/bes
{T 0/2}
Urteil vom 20. November 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Brodard, Zoller
Gerichtsschreiber Weber
A._______, geboren X._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michal Hasler und lic. iur. Muriel Trummer, B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. März 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland in der Mit-
te des Monats des Ramadan 2003 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle
von C._______ her am 16. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo er am 17. Januar
2004 ein Asylgesuch stellte. Am 20. Januar 2004 wurde im Empfangszentrum in
D._______ die Kurzbefragung durchgeführt.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2004 das rechtliche Gehör zu ei-
ner Wegweisung nach C._______ gewährt worden war, wurde mit Verfügung des
BFF vom 26. Januar 2004 die vorsorgliche Wegweisung nach Frankreich angeord-
net. Die (...) Behörden verweigerten jedoch am 28. Januar 2004 eine
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Ausweispapiere abgegeben
hatte und Zweifel an seiner Herkunft bestanden, wurde am 5. Februar 2004 eine
Sprach- und Herkunftsanalyse mit einem Länderexperten durchgeführt. Diese er-
gab, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sozialisiert worden sei.
In der Folge wurde am 11. Februar 2004 eine Anhörung im Empfangszentrum
Kreuzlingen in Anwesenheit einer Hilfswerkvertreterin durchgeführt. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Ethnie der E._______ an
und habe seinen letzten Wohnsitz in F._______ gehabt. Er sei im Jahre 2000 von
den Taliban wegen seiner Ethnie 25 Tage in Haft gewesen. Dies habe jedoch
nichts mit seiner Ausreise zu tun, sondern sein Auseisegrund sei rein finanzieller
Natur. Er habe beim Hauseigentümer und diversen Verwandten wegen der Krank-
heit seines Bruders viel Geld aufnehmen müssen, damit dieser im G._______
habe operiert werden können. Nach dem Tod seines Vaters vor einigen Jahren -
dieser sei von den Taliban getötet worden - sei er aus dem G._______ nach
Afghanistan zurückgekehrt. Darauf habe er für seine eigene Familie, seine Mutter,
seinen kranken Bruder und dessen Familie sorgen müssen. In der Folge habe er
sich immer weiter verschuldet und er habe keine Möglichkeit gesehen, seine
Schulden zurückzahlen zu können. Seine wirtschaftlichen Probleme hätten ihn
veranlasst, Afghanistan zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer für den Aufent-
halt während des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.
B. Mit Verfügung vom 2. März 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Der
Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, weil es sich beim Beschwerdeführer um ei-
3nen jungen gesunden Mann handle, dessen Familie sich noch im Herkunftsgebiet
aufhalte. Er verfüge deshalb bei einer Rückkehr über ein familiäres Beziehungs-
netz. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einige Zeit als Bauarbeiter im
G._______ gearbeitet. Diese Auslanderfahrung zeige, dass er schwierige
Situationen meistern und deshalb angenommen werden könne, er werde sich bei
einer Rückkehr wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren.
C. Mit Beschwerde vom 13. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und auf die als Beweismittel ein-
gereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D. Mit Eingabe vom 15. April 2004 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes Aargau gleichen Datums
zu den Akten reichen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2004 verzichtete der zuständige Instruktions-
richter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 die Abwei-
sung der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer eine Sachverhalts-
ergänzung ins Recht und teilte in dieser im Wesentlichen mit, er stehe mit seiner
Ehefrau sporadisch in telefonischem Kontakt. Von dieser habe er erfahren, dass
sein Bruder nach seiner Ausreise für die ganze Familie habe sorgen müssen und
zwischenzeitlich vom Hauseigentümer, dem er mittlerweile 38'000 USD schulde,
grossem Druck ausgesetzt worden sei, da dieser die Schulden habe eintreiben
wollen. Vor zirka einem Jahr sei seine Mutter gestorben, nachdem der Hauseigen-
tümer die Familie aufgesucht, diese dabei bedroht und seine Mutter im Streit um-
gestossen gehabt habe. Sein Bruder habe die Bedrohungssituation nicht mehr
ausgehalten und sei mit seiner eigenen Familie nach H._______ ausgereist. Seine
Ehefrau und die Kinder hingegen seien wegen der nichtbezahlten Schulden aus
dem Haus geworfen worden. Seine Ehefrau habe eine Zeit lang Unterstützung von
einer Kirche erhalten, doch habe diese Unterstützung in den letzten Wochen nicht
mehr gewährt werden können. Seine Ehefrau wisse nicht mehr, wo sie unterkom-
men könne und sei sehr verzweifelt. Sie wolle, dass er nach Afghanistan zurück-
kehre, doch fürchte er bei einer Rückkehr den Tod durch seine Kreditgeber, da er
die Schulden nicht zurückzahlen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
4173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie
die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44
AsylG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
5niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.5 Das in Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl.
auch Art. 25 Abs. 2 BV) bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG bezie-
hungsweise Art. 1 A FK Schutz. Vorliegend kommt aber die Anwendung dieser Be-
stimmungen von vornherein nicht in Betracht, da mit Verfügung vom 2. März 2004
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt und mangels Anfechtung die Ziffern 1  3 des Dispositivs dieser Verfügung
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegwei-
sung) in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt - auch in Anbetracht der
jüngsten Lageentwicklung - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Auch die erstmals in der Eingabe vom 14. Februar
2007 angeführte angebliche tödliche Bedrohung durch Dritte lässt den Vollzug der
Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen, kann sich der Beschwerdeführer
doch an die Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen. In diesem Zusam-
menhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerde-
ebene davon sprach, er sehe wegen seiner Schulden bei einer Rückkehr sein Le-
ben bedroht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch im Sinne
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.6 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht
- wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.1 S. 228, mit weiteren
Hinweisen).
3.6.1 In ihrer - vorliegend ebenfalls zu berücksichtigenden - Rechtsprechung hatte sich
die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die
Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar-
gestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbeson-
dere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als
6zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung
aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtet sie den Wegweisungsvollzug in
weitere Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist)
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiter-
hin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3
und 7.8).
3.6.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als kleines Kind bis
kurz vor der Ausreise Ende des Jahres 2003 - mit Ausnahme eines fünfjährigen
Aufenthaltes im G._______ als Gastarbeiter - in der Ortschaft F._______ in der im
Westen des Landes gelegenen Provinz I._______ lebte. Vorliegend ist der Vollzug
der Wegweisung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der ARK insgesamt
als zumutbar zu erachten. So verbrachte der Beschwerdeführer, wie bereits
erwähnt, beinahe sein ganzes Leben in der Provinz I._______, besuchte dort -
wenn auch nur kurz - die Schule und war anschliessend als Schafhirte tätig. Weiter
verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen als Bauarbeiter, die er sich
im G._______ erwarb und welche ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürften.
Auch verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz respektive in
I._______ nach wie vor über seine nächsten Familienangehörigen (Ehefrau und
Kinder; zwei Schwestern; vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2), weshalb von
einem tragfähigen Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion ausgegangen werden
kann. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene vorbringt,
seine Mutter sei mittlerweile verstorben, der Bruder nach H._______ ausgereist
und seine Ehefrau und die Kinder seien aus dem Haus gewiesen worden, worauf
seine Ehefrau eine Zeit lang Unterstützung von der Kirche erhalten habe und
inzwischen nicht mehr wisse, wo sie unterkommen könne, ist darauf hinzuweisen,
dass gemäss eigenen Angaben noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers in
der Herkunftsprovinz I._______ leben sollen, weshalb nach Ansicht des
urteilenden Gerichts nach wie vor von einem tragfähigen Beziehungsnetz sowie
einer gesicherten Wohnsituation für den Beschwerdeführer in seiner
Herkunftsstadt respektive Herkunftsregion ausgegangen werden kann. Eigenen
Angaben zufolge steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt mit seiner
Ehefrau, was ihm ermöglichen sollte, sich für seine Rückkehr entsprechend
vorzubereiten.
3.6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
3.7 Schliesslich bleibt gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat möglich ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 23. Mai 2007 vom
afghanischen Konsulat in Genf ausgestellten Reisepass, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug als möglich zu erachten ist.
3.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
74. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch kann sein Begehren nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- J._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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