D-3690/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-3690/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3690/2013
law/rep

U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien

A._______, geboren (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (…).


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Mandinko, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
8. Dezember 2012 auf dem Landweg verliess und über F._______, Mali,
Burkina Faso, Algerien, Libyen und Italien am 22. April 2013 illegal in die
Schweiz einreiste,
dass er noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 14. Mai 2013 zum Reiseweg, seinen Personalien sowie
summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er stamme aus B._______, einem kleinen Dorf in
der Nähe von C._______ in der Region D._______, wo er bis zur Ausrei-
se im Dezember 2012 gelebt habe,
dass er zunächst vier Jahre lang die Primarschule in E._______ und an-
schliessend drei bis vier Jahre eine Koranschule in F._______ besucht
habe,
dass er nach dem Tode seines dortigen Koranlehrers zu einem ihm nicht
mehr geläufigen Zeitpunkt nach Gambia zurückgekehrt sei,
dass er sich in der Folge während der Regenzeit in B._______ aufgehal-
ten habe, wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und sporadisch
auf dem Bau geholfen habe,
dass er ausserhalb der Regenzeit in G._______ gelebt habe, wo er in ei-
nem Quartier namens H._______ in einer nach dem dort predigenden
Imam, I._______, benannten Moschee als unbezahlter Mitarbeiter und
Putzkraft gearbeitet habe,
dass die Polizei den Imam und ihn selbst beziehungsweise den Imam al-
lein beschuldigt habe, den gambischen Präsidenten anlässlich des letzten
Freitagsgebets im November 2012 beleidigt zu haben,
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dass die Polizei den Imam am 30. November 2012 beziehungsweise am
3. Dezember 2012 festgenommen habe,
dass er selbst von der Polizei am 4. Dezember 2012 während der Ge-
betsstunde in der Moschee beziehungsweise mittags auf dem Weg dort-
hin festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei,
dass man ihn dort aufgefordert habe, als Zeuge gegen den Imam auszu-
sagen, wofür man ihm Geld angeboten habe,
dass er sich Bedenkzeit ausbedungen habe, worauf die Polizei ihn am
nächsten Tag freigelassen, indessen gleichzeitig aufgefordert habe, sich
jeden Tag auf dem Polizeiposten zu melden,
dass er sich schliesslich am 8. Dezember 2012 zur Ausreise aus Gambia
entschlossen und seine Heimat am selben Tag verlassen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu
den Akten reichte,
dass er zur Begründung ausführte, seine Identitätskarte sei ihm im De-
zember 2012 von der Polizei in G._______ abgenommen worden (vgl.
act. A6/10 S. 5),
dass er ohne irgendwelche Ausweispapiere bis nach Libyen gelangt sei
und dort von einem Mann für die Weiterreise nach Italien mit einem Fi-
scherausweis ausgestattet worden sei (vgl. act. A11/15 S. 2f., F und A4
bis 14),
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit – am glei-
chen Tag eröffneter – Verfügung vom 24. Juni 2013 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 27. Juni
2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
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BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer im weiteren beantragte, es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2013 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache der Schweiz, son-
dern auf Englisch abgefasst ist, aus prozessökonomischen Gründen aber
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auf eine diesbezügliche Beschwerdeverbesserung zu verzichten ist, da
deren Inhalt aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begründung hinrei-
chend verständlich ist,
dass somit auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender
Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35a AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568),
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit bean-
tragt wird, es sei dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraus-
setzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Reise in die
Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere angetreten, da seine Identi-
tätskarte von der Polizei in G._______ zurückbehalten worden sei, allein
schon angesichts der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-
Aussengrenzen nicht plausibel ist,
dass überdies auch angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungs-
geschichte, seine Behauptung, ohne gültige Ausweispapiere bis in die
Schweiz gelangt zu sein, offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen
kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, ent-
schuldbare Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen von Identitäts-
oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
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dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe auf-
grund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus dem Heimatland
geflüchtet, weil die Polizei ihn zu einer falschen Zeugenaussage habe
bewegen wollen,
dass das BFM jedoch aufgrund widersprüchlicher und der allgemeinen
Erfahrung und dem logischen Handeln zuwiderlaufenden Aussagen des
Beschwerdeführers zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen geäussert hat,
dass der Beschwerdeführer in der Tat sowohl in Bezug auf den Umstand,
ob nur der Imam (vgl. act. A11/15 S. 9 F und A82) oder auch er selbst
(vgl. act. A6/10 S. 7 Ziff. 7.01) der Beleidigung des gambischen Präsiden-
ten beschuldigt worden sei, als auch hinsichtlich des Zeitpunkts der poli-
zeilichen Festnahme des Imams (30. November 2012 beziehungsweise
3. Dezember 2012 [vgl. act. A11/15 S. 9 F und A82 und act. A6/10 S. 8])
divergierende Angaben gemacht hat,
dass er ferner hinsichtlich der eigenen Festnahme einerseits behauptete,
diese habe am 4. Dezember 2012 während der Gebetsstunde in der Mo-
schee stattgefunden (vgl. act. A6/10 S. 8 oben), um anderseits zu erklä-
ren, seine damalige Festnahme habe stattgefunden, während er sich auf
dem Weg zur Moschee befunden habe (vgl. act. A11/15 S. 9 F und A84),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen in der
Wiederholung der Verfolgungsgeschichte erschöpfen,
dass jedoch keine Einwände erfolgen, die allenfalls geeignet wären, zu
einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Gam-
bia drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
ist es ihm doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehen-
de konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen
Mann ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, welcher über ei-
ne mehrjährige Schulausbildung verfügt und vor der Ausreise in der
Landwirtschaft und auf dem Bau gearbeitet hat (vgl. act. A6/10 S. 3 Ziff.
1.17.04 und 1.17.05),
dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass er bei Bedarf die Unterstützung durch seine in Gambia wohnhafte
Mutter beziehungsweise seine Geschwister in Anspruch nehmen könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situati-
on gerät, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 -
515),
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese eingetreten wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu be-
zeichnen ist,
dass mit dem direkten Entscheid in der Sache die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vorsorgliche Mass-
nahmen in Bezug auf die Bekanntgabe von Personendaten an den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenstandslos gewor-
den sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann


Versand: