D-3670/2011 - Abteilung IV - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. ...
Karar Dilini Çevir:
D-3670/2011 - Abteilung IV - Vollzug der Wegweisung - Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. ...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3670/2011


U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien

A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…)
über den Flughafen von B._______ und reiste am (…) illegal in die
Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom (…) sowie der Anhörung vom (…)
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als Tuktukfahrer
und Landwirt gearbeitet und unter der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka
gelitten zu haben. Oft hätten ihn die Soldaten an Checkpoints kontrolliert
und ihm einen Teil seiner Früchte, welche er transportiert habe, wegge-
nommen. Im April (…) seien er und weitere unbeteiligte, zufällig anwe-
sende Personen von Soldaten auf der Strasse am Checkpoint mit einem
Elektrokabel geschlagen worden, nachdem eine Bombe explodiert sei. Es
sei in letzter Zeit oft vorgekommen, dass die Armee Tuktukfahrer getötet
habe. Er habe sich aber auch vor den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gefürchtet, da diese ihn gewarnt und gesagt hätten, dass er der
Armee keine Früchte mehr geben dürfe. Im Jahr (…) habe er an einem
Fest der LTTE Fahnen aufgehängt, ansonsten sei er aber nie persönlich
von den LTTE aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Er habe sich im
(…) zur Ausreise entschlossen, da die Lage immer schlimmer geworden
sei und er in ständiger Angst gelebt habe.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden
müssten, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. In seinen
Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen
Behörden nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse ha-
ben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts des geringen bzw. inexi-
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stenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzi-
gen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht sei. Er müsse aus objektiver Sicht nicht befürch-
ten, sich heute noch mit asylrechtlicher Verfolgung seitens der LTTE kon-
frontiert zu sehen, sei es doch seit dem Kriegsende im Mai 2009 zu kei-
nen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Organisati-
on gelte als geschlagen und stelle somit für den Beschwerdeführer keine
Gefahr mehr dar. Es würde sich zudem um Verfolgungsmassnahmen sei-
tens Dritter handeln, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden ge-
ahndet würden. Für den Beschwerdeführer bestehe demnach die Mög-
lichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz
zu ersuchen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar
und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit kam die Vorinstanz nach
eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch
in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des interna-
tionalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010
zum Schluss, die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert,
dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätz-
lich wieder zumutbar sei. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von
Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar,
herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen
nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer
stamme aus E._______ und habe zuletzt in F._______ (beides Jaffna
Distrikt) gelebt, verfüge dort über ein soziales und familiäres Beziehungs-
netz und weise Berufserfahrung als Fahrer und Landwirt auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2011 an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, der ange-
fochtene Entscheid vom 27. Mai 2011 sei in den Dispositivziffern 3, 4, und
5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzu-
weisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerin-
formationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenan-
gaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerde-
führer bis zum 20. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu be-
zahlen habe. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
E.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass dem Rechtsvertreter der vom BFM im Dezember 2011 zusammen-
gefasste Bericht seiner Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010
bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (D-3473/2011)
zugestellt worden sei, weshalb ihm dessen Inhalt bereits bekannt sei und
davon abgesehen werden könne, ihm den Bericht erneut zuzustellen. Der
entsprechende Bericht wurde im vorliegenden Verfahren zu den Akten
genommen und dem Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer fristge-
recht einen Kommentar zum Dienstreisebericht einreichen. Auf deren In-
halt wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
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von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2011 richtet sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit
ist die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen,
und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist
nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
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4.
Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist
Folgendes festzustellen:
4.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen
sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfin-
dung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Ent-
sprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt
gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.; LORENZ KNEUBÜHLER in:
Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008,
N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119,
Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
4.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine im
Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die
UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen
Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschät-
zung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in
Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Sri Lanka vornahm, unter anderem auf Erkenntnissen aus der
Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser demnach ein ent-
scheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter dem Ge-
sichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerde-
führer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener Transparenz
offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus dem verfas-
sungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des
Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheid-
grundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und damit die
Begründungspflicht verletzt worden.
4.3 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über
die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen re-
levanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
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Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits bekannten und
zugestellten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise einge-
räumt. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich
des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte
Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden.
4.4 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Inter-
net –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an-
zugeben.
4.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeig-
te in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hin-
reichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich
die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten
Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai
2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit
verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz
zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender
an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr
wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis
abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl.
BVGE 2012/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Weg-
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weisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten
Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Grün-
den als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bun-
desverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen in seinem Urteil BVGE
2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka und nahm eine Anpassung
seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor. Die im Grundsatzurteil
vom 27. Oktober 2011 publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
entspricht weitgehend der vorliegend beanstandeten Praxis des BFM. In-
wiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt
haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differen-
zierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht er-
sichtlich.
4.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass, insoweit
die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt
wurde. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das
Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 27. Mai 2011 sei in
den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sa-
che an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Ver-
fahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu
berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7 und 8).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
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Seite 10
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE
2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).
5.3.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungs-
gericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage
in Sri Lanka vor, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und
ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelangte es
dabei zur Einschätzung, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostpro-
vinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situation grund-
sätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Distrikt Jaffna
und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) – mit Aus-
nahme des Vanni-Gebiets – sei der Alltag weitestgehend eingekehrt. Es
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische
Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Allerdings dränge sich
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso auf wie eine Berück-
sichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordpro-
vinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrie-
ges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug zurück in
dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammten und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liege, seien die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
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Seite 11
klären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: a.a.O. E. 13.2).
5.3.3 Die aktuelle Situation in Sri Lanka rechtfertigt es auch unter Berück-
sichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Stellung-
nahmen verschiedener Organisationen nicht, von der dargestellten Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus
E._______ (Jaffna Distrikt) und lebte von (…) bis zu seiner Ausreise in
dem ebenfalls in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets gelege-
nen Ort F._______ (Jaffna Distrikt). Dort leben nach wie vor seine Ehe-
frau, der gemeinsame Sohn, seine Eltern sowie drei Geschwister. Es
kann daher von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungs-
netz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt über vier Jahre
Schulbildung sowie berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft und als
selbständiger Tuktukfahrer. Aus den Akten ergeben sich ferner keine kon-
kreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausreiste. Unter
diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend
günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, weshalb
von einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegan-
gen werden darf.
5.3.4 Nach dem Gesagten lassen – entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Auffassung – weder die allgemeine Lage vor Ort noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insge-
samt als zumutbar zu erachten ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2012 Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu den Ergebnissen der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka
vom September 2010 eingeräumt. Insofern wurde in der Beschwerde zu
Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmit-
telinstanz geheilt (vgl. E. 4.3 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfer-
tigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl.
dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine
Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen.
Nach Verrechnung mit dem am 13. Juli 2011 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.– ist der Saldo von Fr. 200.– dem Beschwerdeführer zurück-
zuerstatten.
8.
Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich
trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine an-
gemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Be-
schwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Er hat keine Kostennote
einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zu-
verlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der
praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.–
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(inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.


(Dispositiv nächste Seite)


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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 200.– wird zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig


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