D-3620/2011 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-3620/2011 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
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Abteilung IV
D-3620/2011/sma


A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,
Richterin Claudia Cotting, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien

A._______, geboren am … ,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N … .


D-3620/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Eth-
nie – ersuchte am 27. Januar 2011 die schweizerische Vertretung in
X._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung
von Asyl, worauf er am 21. Februar 2011 von der schweizerischen Vertre-
tung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Bei dieser Gelegenheit
brachte er vor, er sei in seinem Quartier der Vorsitzende der HADEP-Ju-
gendorganisation gewesen, in den letzten Jahren mehrmals inhaftiert
worden und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen angeblicher Un-
terstützung der PKK freigesprochen worden. Seit mehreren Jahren sei er
jedoch in zwei weitere Gerichtsverfahren verwickelt, in welchen er zu Un-
recht wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu 6¼ Jahren und wegen
Sprengstoffbesitzes zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Dage-
gen eingereichte Beschwerden seien nach wie vor hängig. Er müsse je-
doch jahrelange Inhaftierung aus politischen Gründen befürchten (…).
B.
Mit Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 (eröffnet durch Vermittlung der
schweizerischen Vertretung in X._______ am 27. Mai 2011) wurde dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asyl-
gesuch abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die
geltend gemachte Furcht vor einer Verurteilung zu einer hohen Haftstrafe
sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da die geltend gemachten Strafver-
fahren im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen seien und davon
auszugehen sei, dass die Verfahren von den türkischen Behörden aus
rechtsstaatlich korrekten Motiven und mit rechtsstaatlich korrekten Mitteln
geführt würden. Ansonsten stehe es dem Beschwerdeführer frei, beim eu-
ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine Individu-
albeschwerde einzureichen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die
schweizerische Vertretung in X._______ (dort eingelangt am 20. Juni
2011) Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der schweizerischen Ver-
tretung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
D.
Am 4. August 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM (EVZ) in Y._______ ein (neues) Asylgesuch
ein.
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Seite 3
E.
Mit Eingaben vom 11. und 12. August 2011 wurde das Bundesverwal-
tungsgericht vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über
dessen Mandatsübernahme in Kenntnis gesetzt. Zugleich machte dieser
ergänzende Ausführungen zum Beschwerdeverfahren. Es wurde sodann
um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine ausführliche Beschwer-
deergänzung ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2011 wurde vom Vertretungsver-
hältnis Kenntnis genommen, dem damaligen Rechtsvertreter die bisheri-
gen Beschwerdeakten zugestellt, für die vorinstanzlichen Akten an das
BFM verwiesen und auf das Nachreichen der in Aussicht gestellten Be-
schwerdeergänzung einstweilen verzichtet. Es wurde darauf hingewie-
sen, dass die Beschwerde jedenfalls insoweit gegenstandlos geworden
sei, als um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht worden war. Indes
sei in der angefochtenen Verfügung in der Dispositivziffer 2 auch das
Asylgesuch abgewiesen worden, weshalb das BFM diesbezüglich zur
Vernehmlassung eingeladen wurde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2011 führte das BFM aus, mit
der Einreichung des (neuen) Asylgesuches in der Schweiz sei das bishe-
rige Auslandverfahren und damit auch die Verfügung vom 13. Mai 2011
insgesamt gegenstandslos geworden.
H.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 legte der bisherige Rechtsvertreter sein
Mandat nieder. Am Tag zuvor hatte der heutige Rechtsvertreter dem BFM
seine Mandatsübernahme angezeigt.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
30. Januar 2012 zur Kenntnisnahme und einer allfälligen Stellungnahme
unterbreitet. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom
14. Februar 2012 ausdrücklich darauf, Stellung zu nehmen.
J.
Das vorliegende Verfahren bildete Gegenstand eines von der Vereini-
gung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Verwal-
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tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) getroffenen
Entscheides.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ,
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er hat
seine Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Vertretung in
X._______ eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG)
und die Beschwerde erweist sich als formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
nachdem der türkischsprachige Teil der Eingabe von Amtes wegen über-
setzt worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1. In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, das vorliegende Be-
schwerdeverfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben, da der bisherige Verfahrensgegenstand
nicht nur betreffend die Frage der Verweigerung der Einreisebewilligung,
sondern vollumfänglich – also auch im Asylpunkt – dahingefallen sei. Es
begründet dies damit, dass der Prüfungsgegenstand im Aus- und Inland-
verfahren nicht übereinstimmten, die formellen Voraussetzungen differie-
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ren würden und eine Ablehnung eines Einreise- und Asylverfahrens aus
dem Ausland keine präjudizielle Wirkung entfalte, vielmehr würden nun im
Inlandverfahren sämtliche Asylgründe erneut und sorgfältig geprüft.
2.2. Eine Beschwerde wird gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinte-
resse der beschwerdeführenden Partei dahingefallen ist, das heisst,
wenn die Partei kein Interesse mehr an einer materiellen Beurteilung des
Rechtsstreits hat (vgl. vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.206). Dies ist in der Praxis der Fall, wenn das Objekt oder
das Subjekt untergegangen ist; wenn also a) die dem Rechtsstreit
zugrunde liegende Sache physisch untergeht beziehungsweise wenn die
ergangene behördliche Anordnung – zum Beispiel durch Zeitablauf
(vgl. BGE 131 II 674 E.2) – zu existieren aufhört und die angefochtene
Verfügung deshalb keine Rechtswirkung mehr entfalten kann oder wenn
b) das Gesuch zurückgezogen wird oder wenn c) ihm durch Wiedererwä-
gung entsprochen wird. Bei Verfahren um Rechte, die untrennbar mit ei-
ner Person verbunden sind, wird ein Verfahren sodann wegen Wegfalls
des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos, wenn d) die betreffende
Person verstirbt oder e) ihr Aufenthalt dem Gericht nicht mehr bekannt ist
(vgl. a.a.O. Rz. 3.209f.).
Im vorliegenden Fall können die Gründe b) – e) für eine allfällige Gegen-
standslosigkeit der Beschwerde zum Vornherein ausgeschlossen werden.
Das Bundesamt stellt sich denn auch in seiner Vernehmlassung auf den
Standpunkt, mit dem Asylgesuch in der Schweiz sei das Interesse des
Beschwerdeführers an einer Überprüfung des angefochtenen Entschei-
des dahingefallen, weil das Asylgesuch neu geprüft werde und dabei der
Prüfungsgegenstand im ordentlichen Asylverfahren im Vergleich zum
Auslandverfahren ein anderer sei. Mit anderen Worten, die behördliche
Anordnung beziehungsweise der angefochtene Entscheid im Auslandver-
fahren könne keine Rechtswirkung mehr entfalten und habe zu existieren
aufgehört. Dies soll im Folgenden geprüft werden.
2.3. Im Rahmen des Auslandverfahrens prüfen die Asylbehörden, ob ei-
nem Gesuchsteller aufgrund von Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen ist. Dabei wird praxisgemäss Folgendes berücksichtigt: Eine
gesuchstellende Person, die sich noch im Heimatstaat befindet, kann
zwar im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt und damit schutzbedürftig sein.
Um jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, muss sie ge-
mäss den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ihren Heimat-
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staat verlassen haben. Vor diesem Hintergrund kann das BFM gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 AsylG einer Person die Einreise in die Schweiz zwecks
weiterer Abklärungen des Sachverhalts bewilligen, wenn ihr nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
einen anderen Staat auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Heimatstaat ist
namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Schutzbedürftig sind Personen,
die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind.
Wird im Rahmen der Prüfung des Asylgesuches aus dem Ausland festge-
stellt, dass die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asyl-
rechts nicht gegeben ist, dass keine anderen Gründe für die Einreisebe-
willigung sprechen und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung
des Gesuchs erlaubt, wird gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise-
bewilligung das Asylgesuch abgelehnt. Die fehlende Schutzbedürftigkeit
kann sich ergeben, wenn die Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen (vgl.
Art. 7 AsylG), wenn die geltend gemachten Nachteile nicht asylrechtlich
relevant sind (vgl. Art. 3 AsylG) oder wenn der gesuchstellenden Person
zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
2.4. Mit dem BFM ist darin einig zu gehen, dass der angefochtene Ent-
scheid im vorliegenden Fall insoweit keine Wirkung mehr hat, als darin
die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 AsylG nicht bewilligt wird
(vgl. Dispositivziffer 1). Mit der erfolgten Einreise des Beschwerdeführers
kann der angefochtenen Verfügung insofern keinerlei Rechtswirkung
mehr zukommen, sie hat zu existieren aufgehört.
2.5. Das BFM hat aber im angefochtenen Entscheid darüber hinaus das
Asylgesuch abgelehnt (vgl. Dispositivziffer 2), mit der Begründung, bei
der Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen Gerichte
wegen PKK-Mitgliedschaft und Sprengstoffbesitzes handle es sich um le-
gitime Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht schutz-
bedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG. Damit gibt es im In- und Auslandver-
fahren Übereinstimmungen bezüglich Prüfungsgegenstand, jedenfalls
dann, wenn wie vorliegend die asylrechtliche Relevanz der geltend ge-
machten Nachteile abschliessend beurteilt wird, zumal sich die Frage der
Legitimität beziehungsweise des Verfolgungscharakters der strafrechtli-
chen Verurteilung durch die türkischen Gerichte im Rahmen des nunmehr
anzuhebenden ordentlichen Asylverfahrens erneut stellen dürfte.
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Das Bundesamt geht jedoch in seiner Vernehmlassung zu Recht davon
aus, dass zwischen dem bisherigen Auslandverfahren (gemäss Art. 20
AsylG) und dem nach erfolgter Einreise in die Schweiz durchzuführenden
ordentlichen (Inland-) Asylverfahren massgebliche Unterschiede beste-
hen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht denn auch ex-
plizit festgehalten, dass das BFM ein erstinstanzlich hängiges Ausland-
verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine
asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfah-
rens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl.
dazu BVGE D-3683/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2). Insbesondere unter-
scheiden sich die beiden Verfahren in formeller Hinsicht, wird doch im
Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt. So wird der Asylsu-
chende im Auslandverfahren nur einmal angehört und selbst auf diese
Anhörung kann verzichtet werden, wenn es die Umstände rechtfertigen
beziehungsweise sich dies aufdrängt (vgl. BVGE 2007/30). In solchen
Fällen stützt sich der Asylentscheid allein auf die schriftlichen Eingaben
und Beweismittel. Darüber hinaus verfügen die Asylbehörden im Rahmen
des Auslandverfahrens über einen weiten Ermessensspielraum, stellt sich
doch im Rahmen des Auslandverfahrens selbst bei bestehender Schutz-
bedürftigkeit ausserdem die Frage, ob es aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen
Schutz gewährt. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren unabhän-
gig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein Ver-
fahren sui generis und die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung
darf nur so verstanden werden, dass "das Asylgesuch aus dem Ausland"
abgewiesen wird. Das BFM ist gehalten, seine Verfügungen in Zukunft in
diesem Sinne anzupassen. Mit der Einreise in die Schweiz und der Anhe-
bung eines Inlandverfahrens vermag diese Disposition allein auf das Ge-
such aus dem Ausland bezogen keine Rechtswirkung mehr zu entfalten
und wird damit gegenstandlos.
An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass das BFM
seine Ausführungen in der Vernehmlassung zu Unrecht damit begründet,
dass die Beschwerde im Auslandverfahren gegenstandslos werde, weil
eine erneute, sorgfältige Überprüfung des Asylgesuchs im Inland gewähr-
leistet sei. Eine entsprechende umfassende Überprüfung kann nicht ga-
rantiert werden, zumal im angehenden (Inland-) Verfahren ein Nichteintre-
tensentscheid nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, insbe-
sondere im Falle der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäss der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
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der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) (vgl.dazu Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2011 vom 24. August 2011).
Mit der unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich der Asylsu-
chende jedoch den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland und hat
die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
Demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers be-
züglich der Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen.
Die Beschwerde kann also auch bezüglich die Dispositivziffer 2 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben werden.
3.
Diesen Erwägungen gemäss ist die angefochtene Verfügung insgesamt
gegenstandslos, womit auch das hängige Beschwerdeverfahren gesamt-
haft als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
Die Kosten werden bei gegenstandlosen Verfahren in der Regel jener
Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat
(Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aufgrund der besonderen Umstände wird jedoch darauf ver-
zichtet (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Eine Parteientschädigung ist bei diesem
Verfahrensausgang nicht auszurichten (Art. 15 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Akten gehen zwecks Behandlung des Asylgesuches vom 4. August
2011 an das BFM zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

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