D-36/2015 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Deze...
Karar Dilini Çevir:
D-36/2015 - Abteilung IV - Asyl (ohne Wegweisung) - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Deze...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-36/2015
law/bah



Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM)
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (…).



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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge Ende Juni
2012 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ([…]) verliess
und am 31. Juli 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihn am 6. September 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel zur Person sowie zum Reiseweg und den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte (BzP) und ihn 30. Juni 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu den Asylgründen anhörte,
dass er zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei in Eritrea geboren worden und habe in den Jahren 1999 bis
2011 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Saudi-Arabien ge-
lebt, wo er die Schule besucht habe,
dass eines Tages Religionswächter zum Haus, in dem sie in Saudi-Arabien
gelebt hätten, gekommen seien, weil Nachbarn, die der Pfingstgemeinde
angehört hätten, dort gewohnt hätten,
dass anhand ihrer Papiere festgestellt worden sei, dass sie christlichen
Glaubens seien, weshalb man sie mitgenommen, inhaftiert und nach Erit-
rea deportiert habe,
dass ihm bei der Ankunft in Asmara sein Reisepass abgenommen worden
sei und er nach Abschluss der Schule befürchtet habe, in Eritrea in den
Militärdienst eingezogen zu werden,
dass seine Mutter und eine seiner Schwestern einmal mitgenommen und
von den Behörden mehrere Stunden festgehalten worden seien,
dass die eritreischen Sicherheitskräfte eines Tages seinen Vater hätten mit-
nehmen wollen, der indessen nicht zu Hause gewesen sei,
dass ihre Wohnung von den Behörden versiegelt worden sei, worüber sie
seinen Vater informiert hätten, worauf der ihnen gesagt habe, sie würden
von Schleppern abgeholt werden,
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dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – eröffnet am 4. De-
zember 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass es im Einzelnen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der Anhö-
rung zunächst gesagt, sein Vater sei nicht Mitglied einer politischen Orga-
nisation gewesen, habe sich jedoch an Veranstaltungen, die von der erit-
reischen Botschaft durchgeführt worden seien, kritisch geäussert,
dass er, nachdem er mit anderslautenden Aussagen seiner Mutter konfron-
tiert worden sei, gesagt habe, sein Vater sei Mitglied von Organisationen
gewesen, die die Regierung unterstützt hätten, und er selbst sei Mitglied
der "B._______" gewesen,
dass er somit widersprüchliche Aussagen zur politischen Tätigkeit seines
Vaters gemacht und seine eigene Mitgliedschaft in einer politischen Orga-
nisation nachgeschoben habe, was er nicht plausibel habe erklären kön-
nen,
dass sein Vater und er ohnehin nichts zu befürchten gehabt hätten, da die
genannten Organisationen regierungsnah seien,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Deportation
pauschal gewesen seien und nicht den Eindruck erweckten, er habe diese
persönlich erlebt,
dass er widersprüchliche Angaben zu seinem Schulbesuch in Eritrea und
den ihm erwachsenen persönlichen Problemen gemacht habe,
dass er bei der BzP gesagt habe, er habe nach Abschluss der elften Klasse
im Juni 2012 befürchtet, nach Sawa rekrutiert zu werden, und sei nie im
Gefängnis gewesen, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, er
habe die Schule im Dezember 2012 abbrechen müssen und sei danach
zweimal im Gefängnis gewesen, weil er sich nicht habe ausweisen können,
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dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, die illegale Ausreise in den
Sudan substanziiert zu schildern,
dass der Beschwerdeführer mit der durch seinen Rechtsvertreter verfass-
ten Eingabe vom 5. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei voll-
umfänglich Einsicht in die Akten A11/1 und in den internen VA-Antrag (Akte
A12/2) zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten
A11/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A12/2) zu gewähren beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zu-
zustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen [3], die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen [4], es sei
festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle
der Aufhebung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fort-
bestehen [5], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzu-
nehmen [7], eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
betreffend den Beschwerdeführer festzustellen [8],
dass in der Beschwerde ausdrücklich auf die Eingabe im Verfahren seiner
Mutter und seiner Geschwister (D-39/2015) verwiesen wird beziehungs-
weise diese in der Beschwerde im Wortlaut vollumfänglich wiedergegeben
und erklärt wird, diese werde dadurch zum integralen Bestandenteil der
Beschwerde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015
die Verfahrensanträge, es sei Einsicht in die Akten A11/1 und A12/2 bezie-
hungsweise das rechtliche Gehör dazu beziehungsweise eine schriftliche
Begründung des Antrags auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, ebenso ab-
wies wie den Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen,
dass er den Beschwerdeführer zudem aufforderte, bis zum 30. Januar
2015 einen Kostenvorschuss zu leisten,
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dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht
auf den erhobenen Kostenvorschuss ersuchte,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
29. Januar 2015 abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des erhobenen Kostenvorschus-
ses setzte,
dass mit Eingabe vom 29. Januar 2015 ein den Beschwerdeführer betref-
fender Studentenausweis inklusive deutsche Übersetzung (Beilage 3) so-
wie ein Zeugnis inklusive deutsche Übersetzung der "C._______", Schul-
jahr 2010/2011 (im Original; Beilage 4), eingereicht wurden,
dass gleichzeitig im Verfahren der Mutter und der Geschwister als Beilage
4.1 englische Übersetzungen des als Beilage 3 eingereichten Schreibens
der "D._______", als Beilage 4.2 eine englische Übersetzung der als Bei-
lage 2 eingereichten Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers, als
Beilage 5 der Studentenausweis betreffend seine Schwester E._______
inklusive deutsche Übersetzung sowie als Beilage 6 ein Zeugnis der
"C._______", Schuljahr 2010/2011 betreffend die Schwester E._______ in-
klusive deutsche Übersetzung, nachgereicht wurden,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 7. Februar 2015 eingezahlt
wurde,
dass am 13. Februar 2015 als Beilage 5 eine vom 16. Dezember 1993 da-
tierte Heiratsurkunde in tigrinischer Sprache inklusive englische Überset-
zung nachgereicht wurde,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (bzw. des
vormaligen BFM) entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist, nachdem der
erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die in Art. 83 Abs. 2-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) erwähnten
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, weshalb
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln sind, sobald eine Bedingung erfüllt ist,
dass das SEM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg-
oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse zu prüfen sind, und der aus der Schweiz wegge-
wiesenen Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
steht (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2014/31 E. 9.2,
BVGE 2011/7 E. 8, BVGE 2009/51 E. 5.4),
dass der Einwand, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in der an-
gefochtenen Verfügung als zulässig bezeichnet, an dieser Rechtslage
ebenso wenig etwas zu ändern vermag, wie der Hinweis, gemäss Hand-
buch des BFM sei für den Fall, dass feststehe, dass der Vollzug der Weg-
weisung völkerrechtlich zulässig sei, in einem weiteren Schritt zu prüfen,
ob die allgemeine Situation im Heimatland der Asyl suchenden Person den
Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lässt (vgl. Beschwerde
Art. 36),
dass demnach auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der geltend gemachten formellen Rügen auf die Zwi-
schenverfügung vom 15. Januar 2015 und auf die diesbezüglichen Erwä-
gungen im Urteil D-39/2015 der Mutter und Geschwister des Beschwerde-
führers vom heutigen Datum zu verweisen und der mit diesen verbundene
Antrag, die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzu-
weisen, abzuweisen ist,
dass vorliegend ergänzend festzuhalten ist, dass die Rüge, die Anhörung
des Beschwerdeführers sei durchgepeitscht worden und hätte zur fortge-
schrittenen Uhrzeit nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. Be-
schwerde Art. 89), nicht stichhaltig ist, da dem Protokoll keinerlei Hinweise
darauf zu entnehmen sind, dass er seine Asylgründe nicht ausreichend hat
vorbringen und zu abweichenden Aussagen seiner Mutter nicht genügend
hat Stellung nehmen können,
dass er bei der Rückübersetzung zudem Ergänzungen vornehmen konnte
(vgl. A10/10 S. 3 und 7), bestätigte, es gebe keine weiteren Gründe, die
gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, und auch die Hilfswerk-
vertretung keinerlei Einwände bezüglich der Anhörung äusserte (vgl.
A10/10 S. 10),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass hinsichtlich der Einwände und Ausführungen in der zum integralen
Bestandenteil der Beschwerde erklärten Eingabe der Mutter und der Ge-
schwister des Beschwerdeführers vorweg vollumfänglich auf die Erwägun-
gen im am heutigen Tag erlassenen Urteil D-39/2014 die Mutter und die
Geschwister betreffend zu verweisen ist,
dass das BFM dargelegt hat, aus welchen Gründen es die Angaben des
Beschwerdeführers zum politischen Engagement seines Vater in Saudi-
Arabien, seiner persönlichen Mitgliedschaft in einer politischen Organisa-
tion sowie zur angeblichen Deportation der Familie nach Eritrea als un-
glaubhaft erachtet,
dass die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
durch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt wer-
den,
dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht gelungen ist, übereinstim-
mende Angaben zum politischen Engagement seines Vaters in Saudi-Ara-
bien zu machen,
dass er bei der Anhörung vorerst geltend machte, sein Vater sei nicht Mit-
glied einer politischen Organisation gewesen (vgl. A10/10 F 16), später in-
dessen – nachdem er auf anderslautende Angaben seiner Mutter aufmerk-
sam gemacht worden war – sagte, sein Vater sei Mitglied von regierungs-
nahen Organisationen gewesen (vgl. A10/10 F 37),
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dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zu den Er-
eignissen, die sich nach seiner Rückkehr nach Eritrea zugetragen haben
sollen, machte,
dass er sich namentlich nicht übereinstimmend dazu äusserte, ob er in Erit-
rea jemals festgenommen worden sei oder nicht, indem er in der BzP die
Frage, ob er in Eritrea je im Gefängnis gewesen sei, mit "Nein" beantwor-
tete (vgl. A3/10 S. 7), während er in der Anhörung behauptete, er sei zwei-
mal inhaftiert worden (vgl. A10/10 F 7, F 34 und 35),
dass er auch zur Dauer seines Schulbesuchs in Eritrea voneinander ab-
weichende Angaben machte,
dass er in der BzP zu Protokoll gab, er habe die 11. Klasse abgeschlossen
(vgl. A3/10 S. 7), während er in der Anhörung behauptete, er habe die
11. Klasse nicht abgeschlossen (vgl. A10/10 F 38), er habe die Schule nur
für zirka zwei Monate besuchen dürfen und sei dann gezwungen worden,
die Schule abzubrechen (vgl. A10/10 F 7) beziehungsweise, er habe die
Schule nur von Ende September bis Ende Dezember 2011 besucht (vgl.
A10/10 F 31),
dass er auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen erklärte, die An-
gaben in der BzP hätte sich auf den Sprachkurs bezogen, den er bis Juni
2012 besucht habe, um sein Tigrinya zu verbessern (vgl. A10/10 F 32), was
sich mit der unmissverständlichen Aussage in der BzP nicht vereinbaren
lässt,
dass in der Beschwerde vom 5. Januar 2015 keine stichhaltigen Argu-
mente vorgetragen werden, die in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden
Beurteilung zu gelangen,
dass demnach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor
einer Einberufung in den Militärdienst beziehungsweise vor einer Bestra-
fung, weil er sich demselben entzogen habe, nicht zu überzeugen vermag,
dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dem Beschwerdefüh-
rer müsse zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegales Verlassen des
Heimatlandes) zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden,
nicht gefolgt werden kann, weil nicht glaubhaft ist, dass er Eritrea im Jahr
2012 illegal verlassen hat,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände und Erklärungen in der
Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, weil diese in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen
des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an der
Beurteilung des BFM nichts ändern und diesbezüglich vorweg auf die Er-
wägungen im Urteil D-39/2015 der Mutter und Geschwister des Beschwer-
deführers vom heutigen Datum zu verweisen ist,
dass wie schon im Urteil der Mutter und Geschwister festgehalten wurde,
der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gab, er habe keinen
Schülerausweis gehabt (vgl. A 10/10 F 7), weshalb unklar bleibt, wie er
überhaupt in den Besitz des eingereichten Ausweises gelangen konnte,
dass im am 5. November 2011 ausgestellten Ausweis im Übrigen zwar be-
stätigt wird, dass der Beschwerdeführer die 11. Klasse absolviert habe,
2011 das erste Semester und 2012 das zweite Semester,
dass diese Angaben jedoch wiederum der in der Anhörung vorgetragenen
Version widersprechen, wonach er die Schule nur von Ende September bis
Ende Dezember 2011 besucht und die 11. Klasse nicht abgeschlossen
habe, weshalb dem eingereichten Ausweis in Bezug auf die Frage, ob er
sich im fraglichen Zeitpunkt (Schuljahr 2011/2012) in Eritrea aufgehalten
hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag, es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestün-
den, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler


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