D-3567/2007 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 14. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf...
Karar Dilini Çevir:
D-3567/2007 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Verfügung vom 14. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Abtei lung IV
D-3567/2007
{T 0/2}
Urteil vom 1. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Walter Lang, Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley
A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa),
wohnhaft X._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 23. April 2007 im X._______ und der
direkten Anhörung durch das BFM vom 10. Mai 2007 im Wesentlichen angab, er sei
Pastor einer Pfingstgemeinde in Kinshasa gewesen und habe Pastor B._______ nahe
gestanden, der zu 20-jähriger Haft verurteilt worden sei,
dass er mit den Behörden Probleme bekommen habe, weil er sich geweigert habe, der
Aufforderung nachzukommen, sich anlässlich der Präsidentschaftswahlen für die Wahl
von Kabila einzusetzen,
dass er in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2006 festgenommen worden sei, wobei man
ihm Waffenhandel in Komplizenschaft mit Pastor B._______ sowie Anstiftung zur
Rebellion gegen den Staat vorgeworfen habe,
dass sein Haus und seine Kirche am Tag nach der Verhaftung geplündert worden seien,
wobei man seine Papiere beschlagnahmt habe,
dass er während seiner 11-monatigen Haft mehrfach verhört sowie gefoltert worden und
ihm schliesslich am 3. April 2007 - mit Hilfe zweier Soldaten und bestochener Wärter -
die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei,
dass er sich mit einer Schlepperin und einem gefälschten portugiesischen Pass zu-
nächst nach Yaoundé (Kamerun) abgesetzt habe, von wo er mit Direktflug der
"Swissair" nach Zürich gereist sei,
dass das BFM mit am 16. Mai 2007 eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2007 in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei deren Aufhebung und das
Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass er sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
3desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und des Umstandes, dass ihm im
X._______ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe und er innert
Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der
Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der
Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem
Wohlwollen anzuwenden,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde
nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001 (SR 142.311.23) den Asylsuchen-
den in der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 1), der
freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von Rechtsvertrete-
rinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im Emp-
fangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten,
dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden
Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll,
dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) konkret ein Rechtsnachteil er-
wachsen sein soll,
dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zu-
mal der Beschwerdeführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165ff.),
4dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Be-
schwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft ma-
chen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz bis
zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat und auch keine er-
kennbaren Anstrengungen unternahm, diese beizubringen,
dass er diesbezüglich vorbrachte, seine Papiere seien anlässlich der Hausdurchsu-
chung im Mai 2006 beschlagnahmt worden (A1 S. 5 und 6) und seine Schlepperin habe
den gefälschten portugiesischen Reisepass - ohne ihn dem Beschwerdeführer auszu-
händigen - an der Grenzkontrolle für ihn vorgewiesen (A1 S. 10 und 11),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdefüh-
rer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung
verneint hat,
dass insbesondere sein Vorbringen, mit der "Swissair" direkt von Yaoundé nach Zürich
geflogen zu sein, angesichts dessen, dass die Swiss keinen solchen Direktflug anbietet,
als tatsachenwidrig zu erachten ist, womit die vom Beschwerdeführer angegebenen Rei-
semodalitäten offensichtlich unglaubhaft sind,
dass ferner seine Erklärungen, die Versuche sich seine Wählerkarte oder einen Auszug
aus dem Geburtsregister zu beschaffen, entweder - mangels telefonischer Verbindung -
fehlgeschlagen (A1 S. 7) oder zu riskant (A 11 S. 18) gewesen seien, nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass zunächst anzumerken ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht
vorwirft, den Namen von Pastor B._______ nicht richtig geschrieben zu haben, da aus
den Akten weder ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer hierzu aufgefordert wurde
noch eine entsprechende handschriftliche Notiz von ihm vorliegt,
dass demnach davon auszugehen ist, die protokollführende Person habe während der
Kurzbefragung und der direkten Anhörung den Namen von Pastor B._______
phonetisch erfasst,
dass indessen angesichts der insgesamt wenig überzeugenden Erklärungen des Be-
5schwerdeführers, das BFM im Ergebnis zu Recht von der – nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts offensichtlichen – Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Asylvorbringen ausging,
dass der Beschwerdeführer namentlich nicht in der Lage war, den Namen der Kirche
von Pastor B._______, dem er nahe gestanden haben will, richtig anzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren mehrmals zu Protokoll gab, er sei in der Nacht
auf den 2. Mai 2006 verhaftet worden (A1 S. 8 und A11 S. 12) und anschliessend elf
Monate inhaftiert gewesen, im Widerspruch hierzu indessen auch ausführte, er habe
sich im Zeitpunkt der Festnahme von Pastor B._______ (welche sich nachweislich am
14. Mai 2006 ereignet hat) zuhause aufgehalten (A11 S. 17),
dass ferner seine Angaben zur Anzahl der Verhöre und Folterungen während seiner
Haft klar widersprüchlich ausgefallen sind (im Rahmen der Kurzbefragung brachte der
Beschwerdeführer vor, er sei nach fast jedem der mehr als 20 Verhöre gefoltert worden
(A1 S. 8 und 9), während der direkten Anhörung hingegen machte er geltend, mehr als 8
Mal beziehungsweise 10 oder 11 mal verhört und mehr als 20 mal gefoltert worden zu
sein (A11 S. 14 und 19), und daher als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten sind,
dass es im Weiteren realitätsfremd ist, dass die angeblich an der Flucht massgeblich
beteiligte "Mama", deren Alter der Beschwerdeführer mit ca. 40 Jahren angab (A1 S. 11)
einen ungefähr 30 oder 35-jährigen Sohn hat (A11 S. 17),
dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers zu der angeblichen Flucht
aus dem Gefängnis keiner Weise substanziiert oder plausibel ausgefallen sind und
durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Flucht-
gründe somit offensichtlich haltlos ausgefallen sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dies-
bezüglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in blossen allgemeinen Aus-
führungen und Behauptungen erschöpfen, nicht überzeugen und damit an den zutreffen-
den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem
Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung beziehungs-
weise Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, zumal der Beschwer-
deführer wie oben dargelegt – sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosig-
keit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren Schweizerische Asylrekurskommission
die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen
(EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369) und bis zum 31. Dezem-
ber 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2.
S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) – keine Gründe geltend macht, die zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden,
6dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweis-
mass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass das Bundesamt somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufent-
haltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend ma-
chen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens
auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch
darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des jungen, ledigen
und gesunden Beschwerdeführers, welcher im Heimatstaat über berufliche Erfahrungen
als Schreiner und Pastor sowie ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, sprechen würden,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
7gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, X._______, mit der Bitte,
dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der
Beschwerdeakten zuzustellen (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, X._______ N _______ (vorab per Telefax)
- Y._______ (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
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