D-3555/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-3555/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-3555/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ubald Bisegger, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. Mai 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3555/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Februar
2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 24. Februar 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 12. März 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung
vom 30. April 2009 durch das BFM zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und habe zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern im Dorf S._______ (Provinz T._______) gelebt,
dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er Sympathi-
sant der Azadi Partei sei, an Partei-Sitzungen teilgenommen und Flug-
blätter verteilt habe,
dass er am 10. Oktober 2008 mit einem Freund auf dem Motorrad un-
terwegs gewesen sei, als dieser telefonisch von einer gegen sie ge-
richteten polizeilichen Fahndungsaktion erfahren habe,
dass sie die Flucht ergriffen hätten, als sie die Polizei gesehen hätten,
dass er sich kurz nach Hause und anschliessend zum Onkel mütterli-
cherseits ins Dorf U._______ begeben und dort bis zu seiner Ausreise
aus dem Heimatstaat versteckt habe,
dass ihm sein Onkel dort mitgeteilt habe, er sei mehrfach von den Be-
hörden gesucht worden,
dass ihn dieser Onkel später auch im Ausland im Rahmen eines Tele-
fongesprächs dahingehend informiert habe, die Behörden hätten sei-
nen Vater für drei Tage mitgenomen und dazu aufgefordert, ihn (den
Beschwerdeführer) auszuliefern,
dass er keinen eigenen Reisepass gehabt und auch nie einen solchen
beantragt habe, weshalb ihm der Schlepper einen gefälschten Reise-
pass besorgt habe, den er am 3. Februar 2009 für den Flug von Alep-
po nach Istanbul benutzt habe,
dass der Beschwerdeführer im EVZ R._______ schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen,
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dass das BFM am 16. März 2009 die Schweizer Botschaft in Damas-
kus mit bestimmten Abklärungen beauftragte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. April 2009 über die entspre-
chenden Abklärungsresultate informiert wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abklä-
rungen bei der Schweizer Botschaft in Damaskus widerlegten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Flug von Alep-
po nach Istanbul wie auch diejenigen zum gefälschten Reisepass,
dass der Beschwerdeführer nämlich einen eigenen syrischen Pass be-
sitze und am 4. April 2009 legal von Damaskus nach Istanbul geflogen
sei,
dass der Beschwerdeführer diese Abklärungsergebnisse anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestritten habe, weshalb der
Versuch des Beschwerdeführers, die Schweizer Behörden mit seinen
Aussagen zu täuschen, offenkundig sei und keine entschuldbaren
Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgrün-
den erwiesenermassen haltlos seien,
dass dieser Umstand durch die genannten Abklärungsresultate der
Schweizer Behörden untermauert werde, zumal diese die fehlende
Verfolgung durch die syrischen Behörden belegten,
dass die Analyse der Vorbringen des Beschwerdeführers zum gleichen
Schluss führe, zumal sich diese als vage und widersprüchlich erwie-
sen,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich wesentlicher Begleitum-
stände der angeblichen Verfolgungssituation, nämlich bezüglich der
Dörfer, in denen sie Flugblätter verteilt hätten, bezüglich des Ablaufs
der Verteilaktion, bezüglich der Anzahl der gesichteten Polizeifahrzeu-
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ge sowie bezüglich des Verbleibs des Freundes, der ihn an diesem Tag
begleitet habe, widersprüchlich geäussert habe,
dass er auf den Vorhalt des Abklärungsergebnisses hin geltend ge-
macht habe, die Behörden in Syrien gäben so etwas nicht zu,
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der offensichtlich konstruier-
ten Geschichte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die Aufhebung der Ziffern 1 – 4 des angefochtenen Ent-
scheiddispositivs, die Gutheissung des Asylgesuchs sowie den Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragen liess,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie seines syri-
schen Führerausweises sowie eine Urkunde (Beschwerdebeilage 3) zu
den Akten reichen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum R._______ am 12. März 2009 protokollierten Aus-
sagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
30. April 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig fest-
gestellt, verhalte es sich doch mit den Modalitäten seines Flugs nach
Istanbul so, wie er es anlässlich der Befragungen geschildert habe,
weshalb eine Verwechslung vorliegen müsse,
dass das Original seines Führerausweises in den nächsten Tagen in
die Schweiz gebracht und dann noch eingereicht werde,
dass der Beschwerdeführer der Schule verwiesen worden sei, aller-
dings nicht wegen Schulversäumnis, wie sich aus dem Dokument zu
ergeben scheine, sondern weil die Polizei bei ihm kurdisches Propa-
gandamaterial beschlagnahmt habe,
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dass somit die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen
Verfügung nicht zuträfen und somit beim Beschwerdeführer von erfüll-
ter Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG auszugehen sei,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig abge-
klärt, insoweit ins Leere stösst, als das BFM durch die Schweizerische
Botschaft in Damaskus in casu diskrete Abklärungen vor Ort vorneh-
men liess, weshalb es keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung
zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Reise- oder
Identitätspapier abgab, weshalb sich die Frage stellt, ob er hiefür ent-
schuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend
machen kann,
dass der Beschwerdeführer, wie aufgrund von Abklärungen in Syrien
feststeht, am 4. Februar 2009 mit seinem syrischen Reisepass (...)
legal aus dem Heimatstaat ausreiste und von Damaskus nach Istanbul
flog,
dass es keinen Anlass gibt, an der Zuverlässigkeit des Abklärungser-
gebnisses zu zweifeln, weshalb das Beharren des Beschwerdeführers
auf die als tatsachenwidrig erkannten Vorbringen zur Ausreise nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise führen kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner tatsachenwidrigen Vor-
bringen die Ausreise betreffend keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in Aussicht stellte, er werde "in
den nächsten Tagen" den Führerausweis im Original zu den Akten rei-
chen,
dass indessen als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitäts-
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karten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass Reise- oder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der
Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3
S. 68 f.), weshalb der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Aus-
weis den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reise-
oder Identitätspapier" nicht genügt,
dass es sich demnach erübrigt, den Eingang des Führerausweises im
Original abzuwarten,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 30. April 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen wi-
dersprüchlich ausgefallen sind, weshalb sich der Eindruck aufdrängt,
er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächli-
che Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine
Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich in casu einmal mehr bestätigt,
dass aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen im Heimatstaat davon
auszugehen ist, die syrischen Behörden interessierten sich nicht für
den Beschwerdeführer,
dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, der auf Beschwerde-
ebene eingereichte Schulverweis (Beschwerdebeilage 3) sei politisch
begründet,
dass die Vorinstanz bei ihren Abklärungen im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers dessen Angaben zu seiner Identität zugrunde gelegt
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hat, und es sich somit erübrigt, dort zusätzliche Beweise zu erheben,
zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden
kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE
122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen und gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung so-
wie über ein tragfähiges soziales Netz im Heimatstaat verfügt (A1/11
S. 3), leben doch insbesondere seine Eltern noch an seinem bisheri-
gen Wohnsitz,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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