D-3545/2013 - Abteilung IV - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun...
Karar Dilini Çevir:
D-3545/2013 - Abteilung IV - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) - Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3545/2013


U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien

A._______, geboren (…), Ägypten,
alias
B._______, geboren (…), Ägypten,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N_______.


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein-
traf, wo er am 29. Mai 2013 um Asyl nachsuchte,
dass die Flughafenpolizei gestützt auf Art. 10 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den vom Beschwerdeführer mitgeführ-
ten ägyptischen Reisepass, lautend auf den Namen B._______, sicher-
stellte,
dass die Ausweisprüfung ergab, dass mehrere Seiten ausgewechselt
worden waren und es sich um ein missbräuchlich verwendetes Dokument
handelt, da die Gesichtsmerkmale des Beschwerdeführers in mehreren
Belangen vom Lichtbild im Reisepass abweichen würden,
dass die Flughafenpolizei ausserdem im eingecheckten Gepäck des Be-
gleiters des Beschwerdeführers, C._______, verschiedene medizinische
Unterlagen betreffend B._______ vorfand, welche den Akten beigefügt
wurden,
dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Verweigerung der Einreise in
die Schweiz und Eröffnung der Rückweisung ausführte, keine Probleme
im Heimatland zu haben,
dass er am selben Tag das Flugzeug (Flug (…)) nach D._______ für den
Rückflug in sein Heimatland bestieg, jedoch kurz vor Abflug darin für Un-
ruhe sorgte, die Piloten sich weigerten, ihn mitzunehmen, und er an-
schliessend geltend machte, nun doch Probleme im Heimatland zu ha-
ben, viel Geld für sein Vorhaben ausgegeben zu haben und nun nicht ein-
fach wieder nach Hause gehen zu wollen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit
Verfügung vom 29. Mai 2013 vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Bezug auf den
verwendeten Reisepass zugab, bisher falsche Angaben zu seinen Perso-
nalien sowie zum verwendeten Ausweis gemacht zu haben, auch würden
die mitgeführten medizinischen Akten nicht ihn selber betreffen, diese
seien dazu da gewesen, damit er sein Heimatland besser habe verlassen
können,
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dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2013 summarisch befragt und am
11. Juni 2013 durch das Bundesamt einlässlich zu den Asylgründen an-
gehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, vor ca. (…) Jahren der frühe-
ren E._______ beigetreten zu sein und in diesem Rahmen eine lokale
Sportgruppe (Fussball und Tennis) mit (…) Mitgliedern geleitet zu haben,
dass diese Partei sowie der dazugehörende Sportverein vor (…) Jahren
aufgelöst worden seien und er in der Folge auf der Strasse oft von Mus-
limbrüdern, welche ihm vorgeworfen hätten, das alte Regime unterstützt
zu haben, geschlagen worden sei,
dass er während der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von 2011
seine Freunde und Bekannte aufgefordert habe, nicht die Islamisten bzw.
Mohammed Mursi zu wählen,
dass er die Vorfälle durch die Muslimbrüder nicht der Polizei gemeldet
habe, da er Angst gehabt habe, auf die Polizeiwache zu gehen,
dass er ungefähr (…) Monate vor seiner Ausreise eine Vorladung des Ge-
richts F._______ erhalten habe mit den Anschuldigungen, Sachschaden
an Lokalitäten der Muslimbrüder sowie Angriffe auf sie begangen, an poli-
tischen Aktivitäten teilgenommen und Demonstrationen ausgelöst zu ha-
ben,
dass er aus Angst, entführt zu werden, sich bei Freunden versteckt habe
und nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei, worauf in seiner Ab-
wesenheit das Urteil gefällt worden sei, er den Inhalt des Urteils jedoch
nicht gesehen und ihm sein Bruder lediglich gesagt habe, er sei verurteilt
worden,
dass er sich aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen entschlos-
sen habe, sein Heimatland zu verlassen, und ein weiterer Grund seiner
Ausreise auch in einer gescheiterten Liebesbeziehung sowie einer Geld-
schuld, welche seine Familie noch begleichen müsse, bestehe,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. Juni 2013 – eröffnet am 15. Juni 2013 – ablehnte und die Weg-
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weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Voll-
zug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zwar
möglich, dass der Beschwerdeführer, wie hunderttausende von jungen
Ägyptern auch, in einem Sportverein der G._______-Regierung Fussball
und Tennis gespielt habe, eine Verfolgung aufgrund dieser Aktivitäten je-
doch nicht glaubhaft sei, hätten sich doch seine Asylvorbringen als völlig
stereotyp, haltlos und nicht nachvollziehbar erwiesen,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Überfälle
ausführlich zu beschreiben, auch habe er nicht schildern können, wie die
Muslimbrüder bzw. die islamistischen Behörden von seinen Aufforderun-
gen an Freunde und Bekannte bezüglich der Nichtwahl von Islamisten er-
fahren hätten, sein diesbezüglicher Erklärungsversuch – die ganze Stadt
habe über Politik gesprochen und er habe zudem Plakate angebracht –
nicht zu überzeugen vermöge und überdies auch nicht ersichtlich sei,
weshalb er vor Gericht von den Muslimbrüdern bzw. den aktuellen isla-
mistischen Behörden verfolgt sein soll, habe er doch gemäss eigenen
Aussagen keine illegalen Tätigkeiten vorgenommen,
dass es dem Beschwerdeführer ausserdem nicht gelinge, den Inhalt des
angeblich gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteils zu beschreiben,
wobei im Übrigen erstaune, dass er vor einem Gericht hätte erscheinen
müssen, ohne dass jemals behördliche Ermittlungen durchgeführt worden
seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhielten, so dass die
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit in arabischer Sprache gehaltener Einga-
be vom 21. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte,
die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, und es
sei überdies festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass am 24. Juni 2013 die Übersetzung der in arabischer Sprache gehal-
tenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist,
weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) zu-
kommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den (Even-
tual-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt
hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstanden-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen an den
Schlussfolgerungen des Bundesamtes nichts zu ändern vermögen, zumal
sie sich teilweise in pauschalen Erklärung- und Ergänzungsversuchen er-
schöpfen, sich überwiegend auf eine Wiederholung der bisherigen Vor-
bringen beschränken und im Weiteren eine substantiierte Auseinander-
setzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen,
dass der in Kopie eingereichte Ausweis der ehemaligen E._______ an
diesen Erwägungen nichts ändert, da die Vorinstanz die frühere Parteizu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bezweifelte,
dass in Ergänzung dazu anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer zu-
nächst aussagte, keine Probleme im Heimatland zu haben, und die an-
schliessend geltend gemachten Probleme pauschal, unsubstantiiert und
konstruiert erscheinen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ägypten – trotz der herrschenden politischen Spannungen – kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt auf dem ganzen Staatsgebiet herrscht,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März
2013 m.w.H.),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerde-
führer um einen jungen Mann mit guter Ausbildung handelt (vgl. Protokoll
BzP Ziff. 1.17.04), dessen Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten und Gross-
eltern ebenfalls im Heimatstaat leben und ihn bei einer Rückkehr unter-
stützen können,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist,
dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht einging, weshalb die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind und des-
halb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen
nennenswerten gravierenden Krankheiten leidet,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden
des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG vollum-
fänglich abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig


Versand: