D-3513/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl
Karar Dilini Çevir:
D-3513/2009 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl
Abtei lung IV
D-3513/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______, Gambia,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht, Repfergasse 21, Postfach
1210, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April
2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3513/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine gambische Staatsangehörige aus
C._______ – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 9. Febru-
ar 2009 verliess und am 28. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo
sie am 2. März 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 20. März 2009 sowie der direkten Anhörung
durch das BFM vom 20. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, sie habe in ihrem Heimatstaat ein erstes
Mal im Jahre 2006 Schwierigkeiten mit dem gambischen Militär ge-
habt, als sie sich im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen
als Quartierverantwortliche ihrer Partei – der D._______ – gegen die
Verteilung von Wählerkarten gewehrt habe,
dass sie damals zusammen mit anderen Frauen während fünf Tagen
inhaftiert und dabei geschlagen und mit Wasser übergossen worden
sei,
dass sie in der Folge in einer Vorgesetztenfunktion für das FASE-Pro-
ject (Fight Against Social and Economic Exclusion-Project) der UNDP
(United Nations Development Programme) tätig gewesen sei, durch
welches insgesamt 18 Läden eröffnet worden seien, in welchen gambi-
sche Frauen Kleider herstellen könnten,
dass die Frauen ihre Produkte in Hotels verkaufen könnten und dafür
dem Staat jährliche Abgaben leisteten,
dass die Regierung ihnen im Jahre 2009 indessen verboten habe, ihre
Kleider im staatseigenen Hotel „E._______“ – einem Fünf-Sterne-
Haus, in welchem viele ausländische Touristen absteigen würden – zu
verkaufen, weil die Frauen als der politischen Opposition zugehörig er-
achtet würden,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Staats-
präsidenten Jahiya Jammeh zur Rede gestellt habe, als dieser am
2. Februar 2009 in diesem Hotel ein Treffen mit anderen Politikern ge-
habt habe,
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dass ihr am 3. Februar 2009 eines ihrer Kinder mitgeteilt habe, sie sei
zu Hause von Angehörigen des Militärs gesucht worden,
dass sie sich aus diesem Grund zunächst bei einer Freundin versteckt
habe und später – nachdem die Armeeangehörigen bei ihrer Mutter an
die Türe geklopft hätten – zu ihrem politischen Vorgesetzten gegangen
sei, wo sie sich fünf Tage lang aufgehalten habe, bevor sie aus ihrem
Heimatstaat ausgereist sei,
dass sie bei einer Rückkehr nach Gambia vor dem Hintergrund des Er-
lebten damit rechnen müsse, umgebracht zu werden,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 29. April 2009 – eröffnet am 30. April 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
zuhalten,
dass sich die Beschwerdeführerin zunächst hinsichtlich ihrer angebli-
chen Begegnung mit dem gambischen Staatspräsidenten widersprüch-
lich geäussert habe, indem sie einerseits angegeben habe, dieser sei
nach ihrem Gespräch mit dem Auto weggefahren, während sie ande-
rerseits vorgebracht habe, sie habe ihn zu einem Gespräch zwingen
können, bevor er das Hotel habe betreten können,
dass sie sich sodann auch bezüglich des Ortes widersprochen habe,
an dem ihr eines ihrer Kinder die Mitteilung über die Suche nach ihr
überbracht habe, habe sie doch einmal ihren Laden und einmal das
Hotel angegeben,
dass sodann das angeblich erzwungene, 15-minütige Gespräch nicht
glaubhaft erscheine, seien doch anlässlich dieses Tages mehrere
wichtige Politiker zusammengekommen, weshalb die Sicherheitskräfte
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Lage gewe-
sen wären, dieses Gespräch zu verhindern beziehungsweise die Be-
schwerdeführerin zu verhaften,
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien – wel-
che angesichts ihrer leichten Manipulierbarkeit ohnehin von minderem
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Beweiswert seien – die von ihr geschilderte Situation nicht zu unter-
mauern vermöchten, zeigten sie doch die Beschwerdeführerin und den
Präsidenten in einer ruhigen Situation, welche in einem beliebigen Zu-
sammenhang entstanden sein könnten,
dass ferner das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Kenntnis-
nahme von der angeblichen Suche nach ihr erstaune, hätte sie doch
damit rechnen müssen, auch bei ihrem politischen Vorgesetzten – bei
welchem es sich um einen langjährigen Bekannten und Weggefährten
handeln solle – gesucht zu werden,
dass die Beschwerdeführerin demnach die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ihr Asylgesuch abzuweisen und
ihre Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich erscheine,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
29. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise even-
tualiter eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
4. Juni 2009 unter anderem den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege aussetzte und die Be-
schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfalle aufforderte, bis zum 19. Juni 2009 entweder eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
18. Juni 2009 eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2009 einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52f. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der
Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten ver-
möchten, anschliesst,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 29. April 2009 zutreffend aus-
führt, inwieweit die Angaben der Beschwerdeführerin in zentralen
Punkten widersprüchlich beziehungsweise realitätsfremd erscheinen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – welche
oben stehend in den wesentlichen Aspekten wiedergegeben wurden –
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin die festgestellten Ungereimtheiten in ih-
rer Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2009 nicht plausibel zu erklären
vermag,
dass sich zunächst aus dem Protokoll der direkten Anhörung vom
20. April 2009 keine hinlänglichen Anhaltspunkte ergeben, welche für
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verständigungs-
schwierigkeiten mit dem Dolmetscher sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr an der Befragung angab, den
Dolmetscher gut zu verstehen, und sie zudem nach der Rücküberset-
zung die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, weshalb
sie sich darauf behaften lassen muss,
dass sodann die vom BFM festgestellten Widersprüche bezüglich der
Frage, ob der Staatspräsident vor dem Betreten des Hotels oder beim
Verlassen desselben zu einem Gespräch gezwungen worden sei, von
der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst
werden,
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dass sie nämlich – entgegen der von ihr in der Beschwerdeschrift ver-
tretenen Auffassung – nicht nur im Rahmen der freien Erzählung an-
lässlich der direkten Anhörung einmal vorbrachte, sie und die anderen
Frauen hätten dem Staatspräsidenten den Weg versperrt, als er das
Hotel habe betreten wollen (A20, Antwort 5), sondern im weiteren Ver-
lauf dieser Befragung ein zweites Mal ausdrücklich angab, sie hätten
den Präsidenten umringt, als er aus dem Auto gestiegen sei (A20, Ant-
wort 54),
dass diese Angaben indessen in keiner Weise mit den Aussagen der
Beschwerdeführerin zu vereinbaren sind, wonach der Präsident im An-
schluss an das Gespräch sein Auto bestiegen habe und weggefahren
sei (A1, S. 5; A20, Antwort 67) beziehungsweise wonach sie mit ihm
gesprochen hätten, als er nach seinem Treffen im Hotel „E._______“
wieder nach Hause habe fahren wollen (A20, Antwort 68),
dass die Beschwerdeführerin ferner auch die widersprüchlichen Anga-
ben darüber, ob ihr Kind sie in ihrem Laden oder im Hotel über die Su-
che durch Militärangehörige informiert habe, nicht nachvollziehbar auf-
zulösen vermag, erschöpfen sich doch ihre diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift in einer blossen Wiederholung des
vom BFM bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht
überzeugend gewürdigten Vorbringens, wonach in ihrem Bekannten-
kreis unter "Laden" und "Hotel" dasselbe verstanden werde,
dass die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt – aus den im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu
den Akten gereichten beiden Fotografien ebenfalls nichts zu ihren
Gunsten ableiten kann, deuten sie doch in keiner Weise auf eine ange-
spannte Gesprächssituation hin,
dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vor-
gebrachte Auffassung, wonach sie auf der einen Fotografie erkennbar
mit der Gestik ihrer Hände ihr Anliegen unterstütze und auf der ande-
ren Fotografie mit niedergeschlagenen Augen der Antwort des Präsi-
denten lausche, wenig überzeugend wirkt,
dass nach dem Gesagten die von der Vorinstanz getroffene Ein-
schätzung zu bestätigen ist, weshalb es sich erübrigt, näher auf die
weitere Argumentation in der Beschwerdeschrift einzugehen,
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dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, die von der
Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Einreichung einer privaten Vi-
deoaufzeichnung des Gesprächs vom 2. Februar 2009 abzuwarten,
zumal sich die angeblich im Besitze der Aufnahme befindliche Person
ausserhalb Gambias aufhalte und angesichts der festgestellten Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Angaben der Beschwerdeführerin in
antizipierter Beweiswürdigung nicht von der Existenz eines Beweismit-
tels auszugehen ist, welches die Ungereimtheiten aufzulösen ver-
möchte,
dass gleiches schliesslich auch bezüglich der von der Beschwerdefüh-
rerin in Aussicht gestellten Nachreichung von Fotografien betreffend
Narben auf ihrem Oberbauch und ihrer Nase – welche nach ihren An-
gaben von im Jahre 2006 erlittenen Misshandlungen im Rahmen einer
5-tägigen Inhaftierung herrührten – gilt, würden diese doch kaum zwei-
felsfreie Rückschlüsse auf die Ursachen der seinerzeitigen Verletzun-
gen zulassen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin noch jung und gemäss Aktenlage ge-
sund ist und zudem in ihrem Heimatstaat auf ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, leben doch nach ihren Angaben
neben ihren eigenen vier Kindern ihre Mutter sowie mehrere Brüder in
ihrem Heimatort und eine verheiratete Schwester in F._______,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht ihrer Rechts-
begehren, die – wie oben stehend aufgezeigt – als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnen sind, ungeachtet der mit Bestätigung vom
9. Juni 2009 ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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