D-3339/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai...
Karar Dilini Çevir:
D-3339/2012 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3339/2012


U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien

A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N .


D-3339/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Februar
2011 aus der Türkei ausreiste und am 11. Februar 2011 unkontrolliert in
die Schweiz einreiste, wo er am 18. Februar 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2011 zur Person (BzP)
im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 14. Mai 2012 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und stamme ursprüng-
lich aus der Provinz Urfa, doch sei er mehrheitlich im Raume N._______
wohnhaft gewesen,
dass er seit dem Jahre 1992 in Deutschland gewohnt und im Jahre 1997
in O._______ eine deutsche Staatsangehörige geheiratet habe, doch sei
es im Jahre 2000 zur Scheidung der Ehe gekommen, weshalb er seine
damalige Aufenthaltsbewilligung in Deutschland verloren habe und noch
im gleichen Jahr von Deutschland aus für kürzere Zeit in die Türkei zu-
rückgekehrt sei,
dass er alsbald erneut nach Deutschland gereist sei, wo er ein Asylge-
such gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei,
dass er im Jahre 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt ha-
be, welches mit Entscheiden vom 19. Februar 2004 und 30. April 2004
erst- und zweitinstanzlich abgelehnt worden sei,
dass auch ein anschliessend gestelltes Wiedererwägungsgesuch erst-
und zweitinstanzlich abgewiesen worden sei, und er in der Folge die
Schweiz in Richtung Türkei verlassen habe,
dass er einige Zeit später wiederum nach Deutschland gelangt und wäh-
rend der darauffolgenden Jahre in P._______ wohnhaft gewesen sei, oh-
ne im Besitz einer deutschen Aufenthaltsbewilligung zu sein,
dass im Sommer 2009 seine in der Türkei wohnhafte Mutter erkrankt sei,
weshalb er im Juli 2009, an Bord eines Lastwagens versteckt und unter
Umgehung der türkischen Zollkontrolle, erneut in die Türkei zurückge-
kehrt sei, wo ihn die Behörden noch immer gesucht hätten,
D-3339/2012
Seite 3
dass er sich nach N._______ begeben habe, wo er sich fortan in einem
Haus der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) versteckt aufgehalten und für
die Partei an Versammlungen beziehungsweise an Demonstrationen teil-
genommen sowie Zeitschriften verteilt habe,
dass sich diese Aktivitäten mit der Zeit und nach seinem Empfinden als
zu riskant erwiesen hätten, weil er wegen seiner ausstehenden Militär-
dienstleistung noch immer behördlich gesucht worden sei,
dass auch seine in der Türkei wohnhaften Angehörigen wiederholt nach
ihm befragt worden seien, weshalb er sich zu einer erneuten Ausreise
aus der Türkei entschlossen habe,
dass er am 7. Februar 2011 die Türkei, wiederum an Bord eines TIR-
Lastwagens versteckt, verlassen habe und schliesslich in die Schweiz ge-
langt sei, wo er am 18. Februar 2011 das vorliegende, zweite Asylgesuch
stellte,
dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, aufgrund der ge-
gen ihn bestehenden behördlichen Suche festgenommen, misshandelt
und während längerer Zeit festgehalten zu werden, und er im Übrigen
auch noch seinen Militärdienst zu absolvieren hätte, wo ihm als Kurde so
manches passieren könne,
dass er darüber hinaus nicht gewillt sei, im Militärdienst gegen Kurden zu
kämpfen,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2011 in Q._______ (Kanton
R._______) eine Bekannte geheiratet habe, bei der es sich um eine türki-
sche Staatsangehörige handle, die in der Schweiz über eine Jahresauf-
enthaltsbewilligung "B" verfüge,
dass das BFM das Asylgesuch vom 18. Februar 2011 des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am fol-
genden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, zum einen
vermöchten die Kernvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und zum anderen genügten
die übrigen Vorbringen den Anforderungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht,
D-3339/2012
Seite 4
dass sich der Beschwerdeführer in zahlreichen wesentlichen Punkten wi-
dersprüchlich oder unsubstanziiert geäussert habe,
dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die vollständige
Bezeichnung der von ihm unterstützten Organisation anhand des ge-
bräuchlichen Kürzels PKK korrekt widerzugeben,
dass sich die Kernvorbringen dementsprechend als unglaubhaft erwie-
sen,
dass auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer begründeten
Furcht vor möglichen ernsthaften und asylrelevanten Nachteilen bei einer
Rückkehr in die Türkei zu erkennen seien, dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer verschiedentlich selbst betont habe, während seines
letzten Aufenthalts in der Türkei von 2009 – 2011 nie konkrete persönli-
che Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt zu haben,
dass es dem Beschwerdeführer offenbar auch gelungen sei, sich wäh-
rend seines jetzigen Asylverfahrens von der Schweiz aus in N._______
eine neue, vom 19. August 2011 datierende türkische Identitätskarte zu
beschaffen,
dass schliesslich auch keine greifbaren Hinweise auf eine ernsthafte Re-
flexverfolgungsgefahr bestünden, die auf seinen familiären Hintergrund
zurückzuführen wären, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, eine eigene politische Tätigkeit glaub-
haft zu machen,
dass es sich gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden
bei der Verpflichtung zur Militärdienstleistung in der Türkei um eine legiti-
me staatsbürgerliche Pflicht handle, die alle männlichen Staatsangehöri-
gen gleichermassen treffe,
dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2011 mit einer türkischen
Staatsangehörigen verheiratet sei, die in der Schweiz über eine Jahres-
aufenthaltsbewilligung "B" verfüge,
dass eine Jahresaufenthaltsbewilligung "B" gemäss ständiger ausländer-
rechtlicher Amts- und Gerichtspraxis nicht einem gefestigten Anwesen-
heitsrecht entspreche, welches gestützt auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
D-3339/2012
Seite 5
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch für den
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung begründen würde, weshalb auch unter diesem Aspekt an
der Wegweisung festzuhalten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Ver-
fügung vom 21. Mai 2012 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Juli 2012 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 18. Juli 2012 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 14. Juli 2012 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-3339/2012
Seite 6
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
D-3339/2012
Seite 7
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass unsubstanziierte und widersprüchliche Vorbringen des Beschwerde-
führers zu seinen angeblichen Aktivitäten zugunsten der PKK (vgl.
C47/15 F74 – F78 S. 8, C8/14 S. 7) weniger den Schluss zulassen, er sei
vergesslich, sondern eher den Schluss, er könne bei seinen Schilderun-
gen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
und habe stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass tatsächlich politisch Verfolgte tendenziell weniger der Gefahr ausge-
setzt sind, die für ihre Verfolgungssituation wesentlichen Tatsachen ein-
fach zu vergessen, weshalb sie – anders als der Beschwerdeführer -
auch keiner schriftlich niedergelegten Legende bedürfen (vgl. C8/14
Ziff. 16 S. 10 oben),
dass eine Person, die sich in irgendeiner Weise für die PKK engagiert,
wissen dürfte, wofür diese Abkürzung steht (vgl. C47/15 F63 S. 7), wes-
halb nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe je-
mals mit Anhängern dieser Partei auch nur Kontakt gehabt,
dass es, von den Behauptungen des Beschwerdeführers abgesehen,
kein Indiz für die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei und sei-
nen dortigen Aufenthalt vom Juli 2009 bis zum 7. Februar 2011 gibt,
dass eine Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in der Türkei
grundsätzlich rechtsstaatlich legitim ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2
S. 12 ff.),
dass der Beschwerdeführer keinen Anlass hat, Gewissenskonflikte zu
entwickeln, zumal Militärdienstpflichtige in der Türkei grundsätzlich nicht
in ihrer Herkunftsregion eingesetzt werden,
dass der Beschwerdeführer zwar in Aussicht stellt, er werde Dokumente
erhältlich machen, denen entnommen werden könne, dass er aktuell wei-
terhin wegen Wehrdienstverweigerung behördlich gesucht werde,
dass es sich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – indessen
erübrigt, den Eingang dieser in der Beschwerde in Aussicht gestellten
D-3339/2012
Seite 8
Beweismittel abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annah-
me getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch wei-
tere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c
S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis
auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass es im Übrigen in der Türkei diverse Freikaufsregelungen für dienst-
unwillige türkische Staatsangehörige gibt,
dass es sich erübrigt, auf zusätzliche Vorbringen in der Beschwerde oder
weitere Beweismittel näher einzugehen und stattdessen zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass der Beschwerdeführer zwar am 4.Oktober 2011 eine türkische
Staatsangehörige heiratete, die im Kanton R._______ eine Jahresaufent-
haltsbewilligung B besitzt, er selbst jedoch über keine Aufenthaltsbewilli-
gung verfügt,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aus dieser Heirat keinen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7299/2009 vom 10. Juli 2012 E. 6),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
D-3339/2012
Seite 9
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
D-3339/2012
Seite 10
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und den Akten zu-
folge gesunden Weltenbummler handelt, der (wenigstens nach eigener
Angabe) schon seit langem nicht mehr erwerbstätig ist, dem es aber
durchaus zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat als
Hilfskoch oder Verkäufer zu verdienen, was ihm in der prosperierenden
Türkei zudem leichtfallen dürfte,
dass er darüber hinaus im Heimatstaat auf ein ausreichendes soziales
Netz zurückgreifen kann (C8/14 Ziff. 12 S. 3 und 4), weshalb nicht damit
zu rechnen ist, er werde nach seiner Rückkehr mit existenziellen Proble-
men konfrontiert sein, dies umso weniger, als er auch noch zahlreiche
Verwandte im europäischen Ausland hat, die ihn gegebenenfalls auch
inskünftig unterstützen können, nachdem sie dies bereits in der Vergan-
genheit getan haben (vgl. a.a.O. Ziff. 8 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 14. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)
D-3339/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 14. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter


Versand: