D-3232/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Karar Dilini Çevir:
D-3232/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten
Abtei lung IV
D-3232/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3232/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Nigeria am
3. August 2008 auf dem Landweg verliess und am 19. Oktober 2008 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 29. Oktober 2008 in _______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer Kno-
chenaltersanalyse gewährte,
dass ihn das BFM am 7. Mai 2009 in _______ einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Ausreisetermin des Beschwerdeführers auf den 12. Juni 2009
angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2009 (Datum der
Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung, die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz so-
wie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt
Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung bean-
tragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am _______
geboren wurde und demnach bereits im Zeitpunkt der Anhörung durch
die Vorinstanz unbestrittenermassen volljährig war, weshalb er aus der
von ihm im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Minderjährigkeit
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuell nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass demnach auf die Qualität der Knochenaltersanalyse beziehungs-
weise die diesbezüglichen Verfahrensanforderungen nicht mehr einge-
gangen werden muss (vgl. dazu aber Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 31
E. 7), zumal der vorinstanzliche Entscheid auch unter Ausklammerung
der diesbezüglichen Erwägungen im Eintretens- und Wegweisungs-
punkt gemäss nachfolgenden Darlegungen im Ergebnis zu bestätigen
ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der eigenhändig unterzeich-
neten Rekursschrift sein Geburtsdatum im Sinne der vorinstanzlichen
Erwägungen aufführt (_______) und gemäss Aktenlage die angebliche
damalige Minderjährigkeit ohnehin als sehr fraglich erscheint,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ be-
ziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklä-
rung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we-
gen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
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dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt
und habe sich auch nie um ein solches Dokument bemüht (A 1/9, S. 3
f.),
dass er bei der Anhörung bezüglich Papierbeschaffung in keiner Weise
kooperativ wirkte (A 16/8, Antworten 4 ff.),
dass er ferner angab, im Verlaufe der Reise in die Schweiz nie kontrol-
liert worden zu sein (A 1/9, S. 6),
dass diese Aussagen ausgesprochen stereotyp wirken,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da die angebliche Papierlosig-
keit nicht geglaubt werden könne,
dass die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen offensichtlich keine
andere Einschätzung rechtfertigen, da sich der Beschwerdeführer dar-
auf beschränkt, auf generelle Schwierigkeiten bei der Erlangung von
Identitätspapieren in Nigeria hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer – ein Igbo katholischen Glaubens aus dem
_______-State – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu
Protokoll gab, seit 2005 zwangsweise Mitglied des Movement of
Emancipation of Niger Delta (MEND) gewesen zu sein,
dass er durch andere Mitglieder am 3. August 2008 aufgefordert wor-
den sei, sich an Kampfhandlungen gegen die Regierung zu beteiligen,
dass er sich geweigert habe und in der Folge durch Mitglieder seiner
eigenen Gruppierung verfolgt worden sei,
dass er sich in einer Kirche versteckt gehalten habe und schliesslich
ausgereist sei,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 29. Oktober 2008 und der
Anhörung vom 7. Mai 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM diesbezüglich erwog, die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend seine angebliche Mitgliedschaft beim MEND und die
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daraus resultierende Verfolgung seien ausgesprochen unsubstanziiert
ausgefallen, weshalb sie als offensichtlich haltlos gewertet werden
müssten,
dass die Erwägungen des BFM insgesamt überzeugen, weshalb sie
auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung
von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann,
dass beispielsweise bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers
anlässlich der relativ ausführlichen Summarbefragung betreffend Ver-
folgung durch Mitglieder des MEND ausgesprochen vage wirken
(A 1/9, S. 5 unten f.),
dass er ferner weder eine angebliche behördliche Verfolgung noch das
angebliche Engagement beim MEND zu substanziieren vermochte
(A 16/8, Antworten 11 f. und 18 ff.),
dass die Gegenargumente in der Beschwerdeschrift, wonach er sich
detailliert und realitätsnah zu diesen Belangen geäussert habe, man-
gels Stichhaltigkeit nicht nachvollzogen werden können,
dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen
ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
dass sich entsprechend auch Erwägungenen zu einer allfälligen
Fluchtalternative innerhalb Nigeria an dieser Stelle erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
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es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers hindeuten,
dass ihm – sollte er tatsächlich nicht bei der Mutter gewohnt haben –
grundsätzlich offen steht, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, falls er
eine Rückkehr in sein bisheriges soziales Umfeld nicht in Betracht
zieht, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint und sich entgegen den
Beschwerdevorbringen auch weitere diesbezügliche Abklärungen er-
übrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
einer zweiten Richterin abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass bei dieser Sachlage die Entrichtung der beantragten Parteient-
schädigung offensichtlich nicht in Betracht kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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