D-3184/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-3184/2013 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3184/2013/wif


U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien

A._______, geboren … , angeblich Mali,

Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N … .


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – angeblich ein Staatsangehöriger von Mali,
welcher bis heute kein heimatliches Reise- oder Identitätspapier vorgelegt
hat – am 19. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 30. April 2013 summarisch befragt und am 15. Mai
2013 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei vorbrachte, er stamme aus der Stadt X._______, welche in
der Region von Y._______ gelegen sei, … ,
dass er in X._______ mit seinem Vater zusammengelebt habe, welcher
dort bis zu seinem Tod als Händler ein eigenes Geschäft geführt habe,
dass seine Mutter schon lange verstorben sei und er in Mali weder väterli-
cherseits noch mütterlicherseits irgendwelche Verwandte habe,
dass er an Verwandten einzig noch eine kleine Halbschwester habe, wel-
che mit ihrer Mutter – der zweiten Ehefrau seines Vaters – in Niger lebe,
dass er in X._______ zwar noch einige Freunde und Bekannte habe, die-
se aber eigentlich nicht wichtig seien,
dass er – nachdem er nie zur Schule gegangen sei – in der Heimat als
Fliesenleger gearbeitet und ansonsten seinem Vater geholfen habe,
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach den Gründen für sein
Asylgesuch im Wesentlichen vorbrachte, er habe in seiner Heimat um
sein Leben zu fürchten, nachdem er im Januar 2013 in X._______ als
angeblicher Unterstützer der Islamisten von Soldaten gesucht worden sei,
welche auf der Suche nach ihm und nach angeblich versteckten Waffen
seinen Vater mit Gewehrkolben erschlagen hätten,
dass er zum Zeitpunkt dieses Vorfalls – am Nachmittag des 11. Januar
2013 und damit am Tag, als die französischen Truppen nach X._______
gekommen seien – gerade unterwegs gewesen sei, um für seinen Vater
bei einem Kunden einen Geldbetrag abzuholen,
dass er deshalb von dem Vorfall erst später auf der Strasse von einem
Nachbarn gehört habe, worauf er sich für die nächsten drei Wochen bei
einem Freund seines Vaters versteckt habe,
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dass dann aber – wiederum in seiner Abwesenheit – auch der Freund sei-
nes Vaters von den Soldaten abgeholt worden sei, worauf er nach Bama-
ko gereist sei,
dass er jedoch in Bamako aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden
nicht sicher gewesen sei, weshalb er seine Heimat mit Hilfe eines Schlep-
pers verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer dabei auf die Fragen nach dem Verbleib sei-
ner Reise- und Identitätspapiere sowie den Umständen seiner Ausreise
vorbrachte, einen heimatlichen Reisepass habe er noch nie besessen
und seine Identitätskarte sei zuhause zurückgeblieben, weshalb er seine
Reise mit dem Pass des Sohnes seines Schleppers absolviert habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe seine Heimat am
9. oder 10. April 2013 über den Flughafen von Bamako verlassen, indem
er mit seinem Schlepper auf dem Luftweg – mit einer ihm unbekannten
Fluggesellschaft und über ein ihm unbekannten Transitland – in eine ihm
unbekannte Stadt in Deutschland gereist sei, bei welcher es sich aber si-
cher nicht um Berlin gehandelt habe und von wo er zwei Wochen später
respektive am 19. April 2013 in die Schweiz gebracht worden sei,
dass er für diese Reise 1.5 Millionen CFA bezahlt habe (rund 2'800 Fran-
ken), wobei er diesen Betrag seit seiner Besorgung für seinen Vater vom
11. Januar 2013 auf sich getragen habe,
dass er gleichzeitig geltend machte, er könne keine Papiere aus der Hei-
mat beschaffen, da am 11. Januar 2013 alle seine Papiere von den Sol-
daten mitgenommen worden seien und er von keinem einzigen seiner
Kontakte in der Heimat über die Telefonnummer verfüge,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, für die Nichtab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, wobei es die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers über den angeblichen Verbleib seiner Reisepapiere, zum angebli-
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chen Verlust aller Kontakte zur Heimat sowie zu den behaupteten Reise-
umständen als insgesamt unglaubhaft erklärte,
dass das Bundesamt sodann zum Schluss gelangte, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es seien
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, wo-
bei es die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage
– mangels Substanz, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität seiner Anga-
ben und Ausführungen – als reines Konstrukt erkannte,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Juni 2013 Be-
schwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe – dem wesentlichen Sinnge-
halt nach – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache ans BFM beantragte,
dass er dabei an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er diese im
Rahmen seiner Eingabe bekräftigte und geltend machte, er habe seine
Heimat aus Furcht um seine Sicherheit verlassen müssen,
dass allfällige Widersprüche im Sachverhaltsvortrag alleine aufgrund ei-
ner mutmasslich ungenügenden Übersetzung entstanden sein müssten,
dass ihm jedoch in Mali tatsächlich seine Verhaftung durch das Militär
und in der Folge – wie seinem Vater – eine Tötung drohe,
dass er mit fremden Papieren in die Schweiz habe reisen müssen, da das
Militär seine sämtlichen Papiere konfisziert habe, er sich aber um die Be-
schaffung anderer Beweismittel bemühen werde, sollte ihm noch ein biss-
chen Zeit eingeräumt werden,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 4. Juni 2013
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
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lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Be-
schwerdeführer beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere im Original
eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 6),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Pa-
piere ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die insgesamt
zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, welchen der
Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzt,
dass weder seine Reisewegschilderungen noch überhaupt seine Anga-
ben zu seiner Person eine verwertbare Substanz aufweisen, sondern er
sich in dieser Hinsicht zur Hauptsache bloss in Ausflüchte und reine Be-
hauptungen verliert,
dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in
die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere be-
wusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert
werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass in der Folge mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvor-
bringen auszugehen ist, da die im Wesentlichen substanzlosen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers über angebliche Nachstellungen von Sei-
ten malischer Soldaten nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupte-
ten Ereignisse schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer einzig in der Lage ist, die geographische La-
ge der Stadt X._______ korrekt wiederzugeben, sich alle weiteren Sach-
verhaltsschilderungen dagegen vorab in plakativen Elementen erschöp-
fen, welche an keiner Stelle nachvollziehbar auf eine persönliche Betrof-
fenheit von den behaupteten Ereignissen schliessen lassen,
dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts eingebracht wird, was
einen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
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dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur
Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat – an-
geblich Mali – eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich
ein junger und gesunder Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse
zu erblicken sind,
dass in diesem Zusammenhang mit dem BFM festzuhalten bleibt, dass
die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden
sein kann, im Falle von offenkundig ungenügenden respektive erkennbar
irreführenden Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive der aufgrund der Aktenlage klar erkennbaren Verheimli-
chung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen hat, indem vermutungs-
weise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort respektive in seine Heimat,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Lorenz Mauerhofer



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