D-3043/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-3043/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3043/2012/wif


U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien

A._______, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012 / N (…).


D-3043/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Serbien, wel-
cher sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnet, aus der Vojvo-
dina stamme und zuletzt bei X._______ wohnhaft gewesen sei – am
26. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 8. Februar 2012 summarisch befragt und am
21. Mai 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge und soweit aufgrund der Akten ersicht-
lich bereits einmal in Schweden ein Asylverfahren durchlaufen hat, von
wo er Ende 2010 nach Serbien zurückgeführt worden sei,
dass er einige Monate später von seiner damaligen Ehefrau geschieden
worden sei, wobei der Kontakt zu ihr und den gemeinsamen Kindern in
der Zwischenzeit abgebrochen sei,
dass er Ende 2011 eine andere Frau geheiratet und deren Familienname
angenommen habe, er sich aber von dieser wieder scheiden lassen wol-
le, da er mit seiner Schwiegermutter Streit bekommen habe,
dass seine Eltern bereits verstorben seien, respektive seine Eltern eigent-
lich weiterhin in X._______ lebten und er in Serbien sowohl väterlicher-
seits als auch mütterlicherseits noch verschiedene Onkel und Tanten ha-
be,
dass er die letzten zweieinhalb Jahre respektive seit seiner Rückführung
aus Schweden bei seinem Cousin B._______ (N …) und dessen Familie
in einem Vorort von X._______ gelebt habe, welchem er jeweils auf dem
Markt und in der Landwirtschaft geholfen habe,
dass er auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch zur Hauptsa-
che vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten und
sich hier eine Existenz aufzubauen, da das Leben in Serbien sehr
schwierig sei, zumal man in der Landwirtschaft kein genügendes Aus-
kommen mehr finde und es dort auch keine andere Arbeit gebe, nachdem
alle Firmen zugrunde gegangen seien (vgl. ...),
dass er zudem bei seinem Cousin B._______ habe bleiben wollen, wel-
cher sich zu einer Ausreise aus Serbien in die Schweiz entschlossen ha-
D-3043/2012
Seite 3
be, nachdem er in der Heimat gesundheitliche Probleme aber auch Prob-
leme mit Geldeintreibern gehabt habe (vgl. ...),
dass er selbst von diesen Problemen zwar nicht direkt betroffen gewesen
sei, sondern er selbst eigentlich überhaupt keine Probleme gehabt habe,
er zudem im Falle der Ausreise seines Cousins auch bei seinen Eltern
hätte leben können, er sich aber in der Schweiz eine eigene Existenz auf-
bauen wolle (vgl. …),
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2012 – eröffnet am 2. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug nach Serbien anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, bei Serbien handle es sich gemäss Beschluss des Bun-
desrates vom 6. März 2009 um einen verfolgungssicheren Staat und dem
Beschwerdeführer, welcher seine Ausreise zur Hauptsache mit wirtschaft-
lichen Gründen erklärt habe, gelinge es nicht, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ser-
bien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
6. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und dem wesentlichen
Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an das BFM beantragte,
dass er in seiner Eingabe um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Ent-
scheides ersuchte und dabei vorbrachte, als Roma erfahre er in seiner
Heimat von serbischer Seite kaum Gerechtigkeit, da die Gesetze in Ser-
bien gegen die Roma gerichtet seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-3043/2012
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
D-3043/2012
Seite 5
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet
wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8, mit Hinwiesen auf die gesamte bisherige Praxis),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bei objektiver Betrachtung
alleine mit seinen wirtschaftlichen Problemen in der Heimat respektive mit
seinem Wunsch nach dem Aufbau einer neuen Existenz in der Schweiz
begründet hat,
dass damit – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine Hinweise auf das
Vorliegen einer Verfolgungssituation ersichtlich gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Kurzbefragung und der ein-
lässlichen Anhörung zwar auf Probleme seines Cousins mit Geldeintrei-
bern oder Mafiosi verwiesen hat,
dass er selbst jedoch von den angeblichen Problemen seines Cousins
nicht direkt betroffen gewesen sei, womit sich auch von daher keine Hin-
weise auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation ergeben,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend macht,
die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma – zu welchen er
sich zählt – hätten in Serbien kaum Rechte,
dass er sich in diesem Zusammenhang jedoch auf keine konkreten Nach-
teile berufen kann und seine Angaben und Ausführungen im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens nicht darauf schliessen lassen, er habe in
seiner Heimat aufgrund seines ethnischen Hintergrundes jemals relevan-
te Nachteile erlitten,
D-3043/2012
Seite 6
dass zusammenfassend im Falle des Beschwerdeführers – auch unter
Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines nochmals
reduzierten Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis
und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung er-
sichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation
darzulegen vermochten und aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunk-
te für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug sodann auch als zumutbar zu erkennen
ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshin-
dernisse zu erblicken sind, zumal er in seiner Heimat über ein umfangrei-
ches Beziehungsnetz verfügt,
dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Serbien auszugehen ist,
D-3043/2012
Seite 7
dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch
die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)
D-3043/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer



Versand: