D-3020/2013 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
D-3020/2013 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-3020/2013


U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien

A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.


Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer A._______ wandte sich mit einem auf den
30. März 2011 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an
die schweizerische Vertretung in Khartum (Eingang des Schreibens auf
der schweizerischen Vertretung: 10. April 2011) und ersuchte darin sinn-
gemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
des Asyls.

Zur Begründung brachte er vor, er stamme aus der eritreischen Stadt
G._______ (Provinz H._______) und habe den obligatorischen, 18 Mona-
te dauernden militärischen Nationaldienst geleistet. Da seine Vorgesetz-
ten danach sein Gesuch um Entlassung aus dem Nationaldienst abge-
lehnt hätten, sei er dem Dienst unerlaubt ferngeblieben. Daraufhin hätten
Regierungsmitarbeiter nach ihm gesucht. Sie hätten ihn aber nicht gefun-
den und daher an seiner Stelle seine Ehefrau B._______ festgenommen.
In der Folge sei er in den Nationaldienst zurückgekehrt, woraufhin seine
Frau wieder freigelassen worden sei. Mit dem Lohn, den er im National-
dienst erhalten habe, habe er seine Familie jedoch nicht ernähren kön-
nen. Im April 2008 habe er mit Kameraden über die Verhältnisse in Eritrea
gesprochen. Nur zwei Stunden später sei er festgenommen und bis De-
zember 2008 inhaftiert worden. In der Haft sei er gefoltert und misshan-
delt worden. Nach der Entlassung sei er in den Sudan geflüchtet. Er wis-
se nicht, wo seine Frau und seine fünf Kinder sich aufhielten.

A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August
2012 mit, gemäss beiliegender Mitteilung der schweizerischen Vertretung
vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechni-
schen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, wes-
halb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM
den Beschwerdeführer – unter Fristansetzung – zwecks Vervollstän-
digung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter
Fragen zu seinen Personalien, zu seinem Aufenthalt in Eritrea, zu Fa-
milienangehörigen und Verwandten in einem Drittstaat, zu Ereignissen,
die ihn zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst hätten, und zu seinem
Aufenthalt im Sudan. Ferner habe er allfällige seinen Fall betreffende Be-
weismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Schliesslich
wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Ent-
scheid des BFM gewährt.
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A.c Mit Eingabe vom 18. September 2012 (Datum des Eingangs auf der
schweizerischen Vertretung) erklärte A._______ sinngemäss, seine Ehe-
frau und seine vier jüngeren Kinder ersuchten ebenfalls um Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Wie er gehört
habe, befinde sich sein ältester Sohn I._______, der ebenfalls den militä-
rischen Nationaldienst absolviert habe, in Eritrea im Gefängnis. Er selber
sei im Jahre 2008 zuerst für einen Monat in J._______ und danach wäh-
rend sieben Monaten in K._______ inhaftiert gewesen.
Sodann wurde in der besagten Eingabe ausgeführt, die Beschwerdefüh-
renden seien am 26. Januar 2009 zu Fuss in den Sudan geflüchtet. Am
2. Februar 2009 seien sie in der Stadt L._______ angekommen. Weil sie
auf der Suche nach Arbeit gewesen seien, hätten sie sich aber nicht im
dortigen Flüchtlingslager registrieren lassen. Stattdessen hätten sie sich
in die sudanesische Hauptstadt Khartum begeben, wo A._______ seither
Gelegenheitsarbeiten verrichte. Da sich mit dem Verdienst die Ausgaben
der Familie aber nicht decken liessen, seien sie in finanziellen Schwierig-
keiten. Ausserdem fühlten sie sich als Eritreer im Sudan nicht sicher. In
Khartum sehe man eritreische Sicherheitskräfte, weshalb sie sich vor ei-
ner Deportation nach Eritrea fürchteten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden Kopien
ihrer Geburtsurkunden, ihres Ehescheins und von drei Identitätsauswei-
sen sowie drei Fotos im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – durch Vermittlung der schweizeri-
schen Vertretung in Khartum am 16. April 2013 eröffnet – verweigerte das
BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte
deren Asylgesuche ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit auf den 29. April 2013 datier-
ter, am 2. Mai 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Khartum ein-
gegangener und anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht überwie-
sener Eingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des
Asyls.
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Zur Begründung verwiesen sie auf die Probleme, denen eritreische
Flüchtlinge im Sudan ausgesetzt seien. Auch ihre Kinder seien rassisti-
schen Angriffen ausgesetzt; Meldungen bei der lokalen Polizei hätten je-
doch keine Verbesserungen gebracht. Am 21. April 2013 hätten Jugendli-
che ihren Sohn C._______ bei einem Angriff verletzt und ihn dann be-
wusstlos auf der Strasse liegen gelassen. Nach der Anzeigeerstattung bei
der Polizei seien zwar zwei der Angreifer festgenommen, aber bereits
nach zwei Stunden wieder freigelassen worden. Auf die Frage von
A._______, wieso die beiden wieder aus der Haft entlassen worden sei-
en, sei er von den Polizeibeamten selber bedroht worden. Die Aussage
der Beamten, die Flüchtlinge seien für das Land ein grosses Problem, der
Sudan gehöre nicht ihnen, sondern den Sudanesen, habe ihn so ge-
schockt, dass er beschlossen habe, die Anzeige zurückzuziehen. Über-
dies habe ihm im April 2012 ein Sudanese sein Mobiltelefon gestohlen
und das Guthaben auf dessen Telefonnummer übertragen. Trotz Augen-
zeugen und einer entsprechenden Bestätigung der Telefongesellschaft
habe die Polizei keinerlei rechtliche Schritte eingeleitet.
Als Beleg für die neuen Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
einen am 21. April 2013 vom "M._______" in Khartum erstellten ärztlichen
Bericht sowie zwei Bestätigungen der Telekommunikationsgesellschaft
"N._______" in Kopie ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.



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5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen
befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
30. März 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Zudem
wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom
20. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fra-
gen zugestellt, wozu sie mit am 18. September 2012 auf der schweize-
rischen Vertretung in Khartum eingegangenem Schreiben Stellung ge-
nommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Der entscheid-
wesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Dar-
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legung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen.

5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vor dem Entscheid durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom
30. März 2011 sowie in der Stellungnahme vom 18. September 2012 lies-
sen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei aber zu prü-
fen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach kön-
ne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
In ihrem Schreiben vom 18. September 2012 hätten die Beschwerdefüh-
renden angegeben, einerseits seien sie in finanziellen Schwierigkeiten,
andererseits würden sie sich im Sudan auch nicht sicher fühlen und
fürchteten sich vor einer Verschleppung beziehungsweise Deportation
nach Eritrea.

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Laut Berichten des UNHCR – so das BFM weiter – befänden sich zahlrei-
che eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hin-
tergrund sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei; den-
noch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein
weiterer Verbleib im Sudan für die sie nicht zumutbar oder möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für
das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flücht-
lingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim
UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch
sein sollte.
Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, wurde vom BFM als unbegründet erachtet.
So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die
im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht-
lingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen
hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen
könnte. So verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das ei-
ne Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen
könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft machen können, persönlich fak-
tisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies
habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention vom
28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtun-
gen erinnert.
Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach.
Angesichts ihres längeren Aufenthalts und ihrer gelegentlichen Arbeitstä-
tigkeit könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für ei-
ne zumutbare Existenz in Khartum im Fall der Beschwerdeführenden
nicht unüberwindbar seien. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritrei-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete. Schliesslich sei keine besondere Bezie-
hungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz gegeben, lebten doch
gemäss deren Angaben keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen
in der Schweiz und seien in den Akten keine diesbezüglichen Anhalts-
punkte ersichtlich.
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5.5 In der Beschwerde werden im Wesentlichen in knapper Form die im
vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Probleme wiederholt. Zusätzlich
machen die Beschwerdeführenden rassistische Angriffe geltend. Meldun-
gen bei der sudanesischen Polizei seien erfolglos geblieben beziehungs-
weise hätten sogar rassistische Äusserungen der Polizeibeamten bewirkt
(vgl. Sachverhalt Bst. C).
5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 5.4. der Erwägungen) als zutreffend
erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden
kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift und auch die gleichzeitig eingereichten
Unterlagen nichts zu ändern, zumal die in Kopie vorliegenden Dokumente
auch nicht auf rassistisch motivierte Übergriffe schliessen lassen.
Zwar erscheint die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte ange-
spannte finanzielle Situation durchaus glaubhaft. Den Beschwerdefüh-
renden steht es jedoch – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend
bemerkt wurde – frei, sich im Sudan in einem der verschiedenen Flücht-
lingslager des UNHCR registrieren zu lassen, wo sie mit den lebensnot-
wendigen Gütern versorgt werden und Kinder auch Anspruch auf unent-
geltliche Primar- und Sekundarschulbildung haben. Gemäss gesicherten
Kenntnissen ist für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt sind, auch das Risiko einer Deportation oder Verschleppung
gering (vgl. statt vieler Urteile D-756/2013 vom 26. Februar 2013 E. 5.6.
und D-2979/2013 vom 4. Juni 2013 E. 5.6.).
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegen-
wärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmit-
telbar drohende Gefährdung akut zu befürchten.
5.8 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und
den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
5.9 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Ge-
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sagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni


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