D-2971/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-2971/2008 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-2971/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___
Elfenbeinküste,
vertreten durch David Ventura,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel
(ES-BAS), Freiburgerstrasse 66, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom B.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2971/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2008 unter Einreichung einer
Identitätsbescheinigung in Kopie und eines Geburtsregisterauszugs im
Original in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 28. März 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung nach Art.
29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 22. April 2008 unter anderem angab, Staatsangehöriger der
Elfenbeinküste zu sein, der Ethnie der Ebrie anzugehören und seit der
Geburt bis zur Ausreise in Abidjan als gelebt und dort seinen
Lebensunterhalt als Musiker bestritten zu haben,
dass er vor Kriegsausbruch Sympathisant der Front Populaire Ivoirien
(FPI), der Partei des heutigen Staatspräsidenten, gewesen sei, sich
ansonsten nicht politisch betätigt habe und nie festgenommen worden
sei (vgl. A1, S. 7),
dass sich sein Halbbruder väterlicherseits namens Paul den
bewaffneten Rebellen der FASN in Vavua um Koné Zakaria
angeschlossen habe und nach diesem in der Organisation der
wichtigste Mann sei, weshalb er und die anderen Angehörigen der
Familie als Verräter betrachtet werden würden (vgl. A1, S. 5 und 6),
dass er am 26. Februar 2008 von einem anderen Halbbruder
väterlicherseits namens Jonas angerufen und aufgefordert worden sei,
'alles mitzunehmen, was er könne, und sofort das Haus zu
verlassen' (vgl. A1, S. 6),
dass er auf der Strasse von einem Bekannten erfahren habe, dass
Männer in Zivil, vermutungsweise Angehörige des Militärs, in den
Strassenbars nach ihm und Jonas gefragt hätten (vgl. A1, S. 6),
dass er zu seinem Cousin geflüchtet sei, wo er sich bis zu seiner
Ausreise aufgehalten habe,
dass er, nachdem er mit Jonas nicht habe sprechen können, von Paul
erfahren habe, dass es sich bei den Männern, die nach ihm gesucht
hätten, um Angehörige einer Todesschwadron gehandelt habe (vgl. A1,
S. 6),
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dass er sich, da er weder in den Norden noch in einen Nachbarstaat
habe fliehen können, zur Ausreise nach Europa entschlossen habe
und am 12. März 2008 mit dem Flugzeug über Paris illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass er seinen Reisepass, welcher abgelaufen sei, zu Hause
zurückgelassen und das Original seiner Identitätsbescheinigung dem
Schlepper überlassen habe (vgl. A1, S. 5),
dass er auf dem Flughafen Charles de Gaulle mit einem französischen
Reisepass, welchen ihm der Schlepper besorgt habe, durch die
Flughafenkontrolle gelangt und am Flughafen Genf ohne Kontrolle in
die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 7; A11, S. 4),
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel schriftlich dazu aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitätspapiere (Reisepass oder Identitätskarte)
einzureichen und anlässlich der Erstbefragung vom 28. März 2008,
erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher
Identitätspapiere hingewiesen, angab, er werde versuchen, seiner
Mutter oder seinem Bruder zu schreiben (vgl. A1, S. 5),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 22. April
2008 auf die Frage, ob er nun Dokumente oder Ausweispapiere
abzugeben habe, angab, er habe bereits eine Kopie seiner
Identitätskarte abgegeben und das Original seiner Geburtsurkunde
(vgl. A11, S. 3),
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 28. April
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung der
- im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich in Kopie
eingereichten - Identitätsbescheinigung im Original eine Beschwerde
einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es sei die
Verfügung des BFM vom 28. April 2008 aufzuheben und auf sein
Asylgesuch einzutreten,
dass er im Weiteren eine Faxkopie eines Bestätigungsschreibens der
C.___ vom 6. Mai 2008 einreichte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung einer vorsorg-
lichen Massnahme ersuchte, mit der die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen,
dass er im Weiteren beantragte, das BFM sei vor einer allfälligen Ab-
weisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu
das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren,
dass er zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit auf den 6. Mai 2008 datierter, zuhanden der Schweizerischen
Post am 7. Mai 2008 aufgegebener Eingabe das Original des
Bestätigungsschreibens der D.___vom 6. Mai 2008 eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 28. April 2008 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa-
tionsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag,
dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene das Original der im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich in Kopie eingereich-
ten Identitätsbescheinigung nachreichte,
dass indessen nach weiterhin geltender Rechtsprechung (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) ein Nichteintretensentscheid wegen Un-
terlassen des Einreichens von Identitätspapieren auch dann nicht
aufgehoben wird, wenn die Papiere ohne genügende Entschuldigung
(erst) auf Beschwerdeebene vorgelegt werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 28. März
2008 angab, er habe das Original der Identitätsbescheinigung seinem
Cousin gegeben (vgl. A1, S. 5), indessen im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens, obwohl verschiedentlich ausdrücklich zur
Abgabe seiner Identitätspapiere aufgefordert, offensichtlich keine
ernsthaften Anstrengungen unternahm, mit seinem Cousin, allenfalls
über seine Mutter oder seinen Bruder, in Kontakt zu treten und diesen
zu bitten, ihm das Original der Identitätsbescheinigung zuzustellen,
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dass in der Beschwerdeschrift keinerlei Angaben gemacht werden,
warum der Beschwerdeführer nicht früher in den Besitz der
Identitätsbescheinigung im Original habe gelangen können, sondern
lediglich darauf hingewiesen wird, 'der Beschwerdeführer habe sich
zum Nachweis seiner Identität von seinem Cousin das Original der
Identitätsbescheinigung aus der Heimat schicken lassen',
dass damit keine entschuldbaren Gründe für die erst nachträgliche
Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätspapieres vorliegen,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, von
Todesschwadronen verfolgt zu werden, weil sich sein Halbbruder Paul
den bewaffneten Rebellen der FAFN angeschlossen habe, wie vom
BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, als nicht
glaubhaft zu erachten sind,
dass insbesondere die Angaben des politisch nicht aktiven
Beschwerdeführers zur Motivation der Verfolger und auch seine
Schilderungen bezüglich der Begleitumstände der Kenntnisnahme der
Verfolgung auffallend unbestimmt und unrealistisch ausgefallen sind,
dass bezüglich weiterer Begründung zur Vermeidung von
Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21)
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG regelt,
dass, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens ist, die völkerrechtliche Bestimmung von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwen-
dung kommt,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) standhält, da sich die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers seit dem Friedensab-
kommen von Ouagadougou im März vergangenen Jahres schrittweise
verbessert hat und der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheint,
dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist,
dass nach Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind und, wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste auf die
vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der
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Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden kann
(D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3),
dass das Gericht dort, von einer positiven Entwicklung der allgemei-
nen Sicherheits- und Menschenrechtslage ausgehend, zum Schluss
kam, in der Elfenbeinküste herrsche keine Kriegs- oder
Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt,
dass es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern
nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben
oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar
erachtete,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten am 24. März 2008 we-
gen Bauchschmerzen in medizinische Behandlung begeben musste
(vgl. A10/2), jedoch weder anlässlich der einen Monat später stattfin-
denden Anhörung noch in der Beschwerde irgendwelche Gesundheits-
beschwerden oder Behandlungs- respektive Abklärungsbedürftigkeit
geltend macht,
dass der junge Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur Ausreise
in Abidjan gelebt und als Musiker seinen Lebensunterhalt bestritten
hat, und im Weiteren in Abidjan in Gestalt seiner Mutter und mehreren
Halbbrüdern und Halbschwestern über ein intaktes Beziehungsnetz
verfügt,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der
Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Abidjan dort
sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht nicht wieder
Fuss fassen, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar erweist,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt,
dass sich angesichts des vorliegenden Direktentscheids in der Sache
und des Wortlauts von Art. 97 Abs. 2 AsylG die beantragten
vorsorglichen Massnahmen nicht als erforderlich erweisen und auch
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für die in Rechtsbegehren Nummer 4 beantragte Anweisung der
Vorinstanz keine Veranlassung besteht,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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