D-2837/2007 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Verfügung vom 19. März 2007 i.S. Verweigerung der ...
Karar Dilini Çevir:
D-2837/2007 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Verfügung vom 19. März 2007 i.S. Verweigerung der ...
Abtei lung IV
D-2837/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2837/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine Singhalesin aus B._______ - suchte mit
an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten Schreiben
vom Y._______ sowie - auf Aufforderung der Schweizerischen Bot-
schaft vom Z.______, worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde,
dass ihre Eingabe als Asylgesuch entgegen genommen werde, und
sie gleichzeitig aufgefordert wurde, der Botschaft ihre Vorbringen
("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien
von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and
binding submission") bis zum W._______ einzureichen, sofern sie
nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten wolle - vom V._______ um
Asyl in der Schweiz nach, denen sie diverse Unterlagen (...) beilegte.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres schriftlichen
Asylgesuchs geltend, ihr Ehemann habe im Rahmen seiner Tätigkeit
als Sportlehrer verschiedene Probleme sowohl politischer als auch of-
fizieller Natur erfahren. Ihr Mann habe verschiedene Bücher veröffent-
licht und neue Sportarten in Sri Lanka eingeführt. Von verschiedener
Seite sei deswegen gegen ihren Mann Druck ausgeübt worden und
man habe diesem schaden wollen, so insbesondere seitens
(Aufzählung der Aggressoren). Als die Wahrheit im Rahmen eines (...)
zu Tage gekommen sei, seien gegen ihren Mann verschiedene Mord-
drohungen ausgesprochen worden und man habe ihn verschiedentlich
schikaniert. Nachdem sich ihr Mann während einiger Zeit versteckt
gehalten habe, sei dieser aus dem Land geflüchtet und habe sich in
die Schweiz begeben. Die gegen ihren Mann ausgesprochenen Dro-
hungen hätten sich nun nach dessen Ausreise gegen sie und ihre Kin-
der sowie auch gegen ihren Bruder gerichtet. Am Telefon werde sie
beschimpft und bedroht und es seien an ihrem Haus Sachbeschädi-
gungen verübt worden. Aus Angst würden sie nicht mehr in ihrem
Haus leben, sondern ihren Aufenthaltsort ständig wechseln, weshalb
sie nur noch mit Mühe ihren beruflichen Pflichten nachkommen könne.
Sie habe die Vorfälle der Polizei, der HRC sowie der Präsidentin unter-
breitet.
B.
Am U._______ wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter
der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt.
Dabei führte sie unter anderem ergänzend aus, keinerlei Probleme mit
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tamilischen Gruppen gehabt zu haben. C._______ habe im Jahre (...)
einen Geldbetrag auf ein Konto des D._______ einbezahlt. Ihr
Ehemann hätte von diesem Konto Geld abheben sollen, was er jedoch
verweigert habe, da er in diesem Zusammenhang unlautere
Machenschaften vermutet habe. In der Folge seien Leute bei ihr zu
Hause erschienen, hätten sie unter anderem auch mit dem Tode
bedroht und während ihrer Abwesenheit eine Fensterscheibe
eingeschlagen. Etwa zwei bis drei Monate nach der Ausreise ihres
Mannes seien diese Leute sieben oder acht Mal jeweils in der Nacht
gekommen. Schon vor der Ausreise ihres Mannes seien diese Leute,
wahrscheinlich seien es zwei bis drei Männer gewesen, bei ihnen
erschienen. Die Männer hätten Bezug auf das (...) ihres Mannes
genommen und gefordert, dass ihr Mann die dort gemachten
Aussagen widerrufe. Ferner habe sie nach der Ausreise ihres Mannes
30 bis 40 Telefonanrufe erhalten, in welchen sie aufgefordert worden
seien, im Haus zu bleiben. Ferner habe man gedroht, dass man an ihr
Rache für die Taten ihres Mannes nehmen werde. Einmal sei sie
telefonisch zu einem Treffen aufgefordert worden, wo man ihr
verlorene respektive gestohlene Dokumente (...) habe zurückgeben
wollen. Aus Angst sei sie jedoch diesem Treffen ferngeblieben.
C.
Am Q._______ übermittelte die Schweizerische Botschaft die
Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Bedrohungen und Belästigungen wür-
den keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen
und sie benötige den Schutz der Schweiz nicht.
E.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sowie ihren Kin-
dern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ferner sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen als Folge davon Asyl zu
gewähren. Weiter sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres
Ehemannes (...) zu koordinieren und prioritär zu behandeln. Ferner sei
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die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Mai 2007 wur-
de für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung abgewiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses an-
tragsgemäss verzichtet und das Verfahren der Beschwerdeführerin an-
tragsgemäss mit demjenigen ihres Ehemannes (...) koordiniert.
G.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin wei-
tere Beweismittel (...) zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 16. November 2007 legte die Beschwerdeführerin
nochmals weitere Beweismittel (...) ins Recht.
I.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte (...) um eine rasche
Behandlung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
g. S. 131 ff.; dieses Urteil hat angesichts bloss redaktioneller Änderun-
gen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültig-
keit).
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3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entschei-
des im Wesentlichen fest, eine für die Einreisebewilligung relevante
Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person glaub-
haft machen könne, dass die aus einem der im Asylgesetz genannten
Gründe ernsthaft verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunfts-
staat Schutz finden könne.
Den Akten sei zu entnehmen, dass der heute als Asylsuchender in der
Schweiz lebende Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Heimat-
land mit beruflichen Problemen zu kämpfen gehabt und sich wegen
ungerechter Behandlung verschiedentlich an die Menschenrechtskom-
mission in Sri Lanka gewendet habe, so beispielsweise bei der Nicht-
berücksichtigung für Auslandeinsätze. Auch hätten Aussagen des Ehe-
mannes anlässlich eines (...) im (...) zu Streitigkeiten geführt.
Auseinandersetzungen privater Dritter stellten indessen keine ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weil sie nicht aus ei-
nem der darin abschliessend aufgezählten Gründe erfolgten, sondern
privater Natur seien. Die von der Beschwerdeführerin angeführten te-
lefonischen Drohungen sowie die nächtlichen Besuche würden sich
aus den von ihrem Ehemann vorgebrachten Problemen ableiten und
stellten daher ebenfalls keine vom Asylgesetz erfassten Nachteile dar.
Weiter sei festzuhalten, dass die srilankischen Behörden bei Übergrif-
fen seitens privater Dritter grundsätzlich gewillt seien, einem davon
Betroffenen Schutz zu bieten. So habe die Beschwerdeführerin denn
auch mehrere von ihr bei der Polizei deponierte Meldungen über Vor-
fälle eingereicht, was diese Einschätzung unterstreiche. Sodann sei
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die
Möglichkeit hätten, allfälligen Belästigungen durch geeignete Verle-
gung ihres Wohnsitzes zu entgehen.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin könne daher
offen gelassen werden. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin
als nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes zu erachten.
3.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Beschwerdeeingabe im
Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und ihre
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darauf basierende Gefährdungslage respektive diejenige ihrer Kinder.
Im Weiteren bringt sie vor, es sei vorliegend unbestritten, dass sie
über eine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge, zumal ihr
Ehemann respektive der Vater ihrer Kinder hier lebe. Zudem verfüge
sie auch über keine Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu
ersuchen. Die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Einreise in die
Schweiz verweigert: Erstens könne sie glaubhaft machen, dass ihr und
ihren Kindern eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe, und
zweitens hätte festgestellt werden müssen, dass ihnen der weitere
Verbleib in Sri Lanka nicht zuzumuten sei. So sei es eine Tatsache,
dass sie massiv bedroht worden sei und die srilankischen Behörden
nichts unternommen hätten, um ihr und ihren Kindern Schutz zu bie-
ten. Die eingereichten Beweismittel würden deutlich zeigen, dass es
sich bei den von ihrem Ehemann erlittenen Problemen nicht um blosse
berufliche Belange respektive um Schikanen von privater Seite ge-
handelt habe, sondern dieser von (...) behelligt und in deren Auftrag
von Dritten bedroht worden sei, weshalb das Verfolgungsmotiv
politischer Natur sei. Auch werde die fehlende Schutzbereitschaft der
srilankischen Behörden durch die eingereichten Unterlagen belegt.
Sodann bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie und ih-
re Kinder auch in Colombo von den sie bedrohenden (...) ausfindig
gemacht würden.
3.3 Unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist zu prüfen, ob
eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und
mithin die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die
Schweiz zu bewilligen ist - sei es im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung, sei es zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts - oder ob ein Verbleib im Heimatstaat zugemutet
werden kann. Der Behörde kommt bei der restriktiv zu handhabenden
Bewilligung der Einreise ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15).
Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen
Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht
in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen
Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten
Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des
Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Eine
Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlings-
rechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adä-
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quater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die be-
troffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizien-
ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie
für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt wer-
den. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerde-
führerin und ihren Kindern nach diesen Massstäben hinreichender
Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilan-
kische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht,
seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten
keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwer-
deführerin nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden of-
fensichtlich nicht willens wären, ihr und ihren Kindern Schutz vor allfäl-
ligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu
diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen.
So ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehe-
mann den Akten zufolge wiederholt Anzeige bei der Polizei erstatteten
und sie sich überdies an verschiedene andere Stellen im Land wende-
ten, um von den srilankischen Behörden staatlichen Schutz zu erlan-
gen respektive um sich gegen eine ungerechte Behandlung zu weh-
ren. Dass die diversen Anzeigen der Beschwerdeführerin respektive
ihres Ehemannes von der Polizei nicht entgegengenommen worden
wären, wird jedenfalls aus den in den Akten liegenden Beweismitteln
nicht ersichtlich.
Zudem verfügt der srilankische Staat - mit Ausnahme des Nordens
und Ostens des Landes - über ein funktionierendes Polizei- und Ge-
richtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine
effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen und
wird durch die in den Akten des Ehemannes liegenden Dokumente
denn auch bestätigt, dass sowohl er als auch die Beschwerdeführerin
objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hatten beziehungs-
weise haben und die von ihnen eingereichten Strafanzeigen gegen die
erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmassnahmen seitens der srilan-
kischen Behörden gegen sie in Gang gesetzt hätten. An dieser Ein-
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schätzung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die von ih-
rem Ehemann angegriffenen (...) hätten ihre Machtposition ausgenutzt,
um diesem zu schaden, nichts zu ändern. So ist aus den Vorbringen
im Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ersichtlich,
dass die von ihm erwähnten (...) persönlich und ohne Zuhilfenahme
des Staatsapparates gegen ihn vorgegangen seien respektive als
Privatpersonen Leute beauftragt hätten, welche den Beschwerdeführer
und seine Familie eingeschüchtert und bedroht haben sollen. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann vorgebrachten Bedrohungen auch in Sri Lanka als
strafbare Handlungen gelten und von den Behörden geahndet werden,
weshalb keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche für die
Beschwerdeführerin und ihre Familie kein Schutz vor der geltend
gemachten Verfolgung hätte erhältlich gewesen sein sollen. Somit
sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine
wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur
Verfügung steht.
3.4 Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedro-
hungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.
Zudem besteht - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht - für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Möglichkeit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Grossraum Colombo, zumal
es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht um tamili-
sche, sondern um singhalesische Sri-Lanker handelt. Die von der Be-
schwerdeführerin gehegte Befürchtung, in nächster Zukunft ernsthaf-
ten asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, erscheint
daher in einer objektiven Einschätzung gesamthaft aus flüchtlings-
rechtlichen Gesichtspunkten - bei allem Verständnis für eine allenfalls
in subjektiver Hinsicht vorhandene Furcht - nicht begründet. Der An-
nahme einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG kann daher nicht gefolgt wer-
den, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung - als
vorsorgliche Massnahme - zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärun-
gen durch das BFM abzuweisen ist. Die persönliche Situation der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder ist daher gesamthaft nicht als derart
kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und
ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht mehr zumutbar wäre.
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Sodann ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin mit Urteil gleichen Datums abgewiesen und der Voll-
zug der Wegweisung angeordnet wurde. Der Ehemann der Beschwer-
deführerin hat somit die Schweiz zu verlassen, weshalb von einer
genügenden Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kin-
der zur Schweiz nicht gesprochen werden kann.
3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass diese und ihre Kinder die Voraussetzungen für die Bewil-
ligung der Einreise nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder zu Recht verweigert und das Asylgesuch abge-
wiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befrei-
en, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: Auflistung der Beilagen)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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