D-2753/2007 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mä...
Karar Dilini Çevir:
D-2753/2007 - Abteilung IV - Asyl und Wegweisung - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mä...
Abtei lung IV
D-2753/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung
(Zweitgesuch);
Verfügung des BFM vom 16. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2753/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 1995 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, er
werde aufgrund seiner (vermuteten) Tätigkeit für die Opposition bezie-
hungsweise die All Amhara People's Organisation (AAPO) durch die
Regierung verfolgt. Das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM)
lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juli 1996 ab, mit der Begrün-
dung, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubwürdigkeit nicht zu genügen. Die gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde lehnte die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 31. Okto-
ber 1996 ab.
B.
Am 19. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – ein zweites Asylgesuch in der Schweiz,
zu dem er am 9. März 2007 durch das BFM angehört wurde.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, nach-
dem er bereits in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei, sei er
nun in der Schweiz seit 1997 aktives Mitglied der Association des Ethi-
opiens en Suisse (AES) und seit 2006 der KINIJIT, einer Unterstüt-
zungsgruppe der Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP). Er
nehme seit Jahren regelmässig an Demonstrationen und politischen
Diskussionen teil. Darüber hinaus beteilige er sich an der Organisation
solcher Veranstaltungen, zum Beispiel leite er Informationen weiter. Es
sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von seinem
Engagement Kenntnis erhalten hätten. Laut den Angaben von zahlrei-
chen Teilnehmenden an den Demonstrationen vor der äthiopischen
Vertretung in Genf, seien diese aus der Vertretung heraus fotografiert
und gefilmt worden. Zudem seien äthiopische Sicherheitskräfte in die
Büros der CUDP eingedrungen und hätten Mitgliederlisten sowie an-
dere Dokumente entwendet. Aufgrund seiner langjährigen, gegen das
äthiopische Regime gerichteten politischen Tätigkeit in seinem Hei-
matland und in der Schweiz sowie aufgrund seiner Kontakte zu oppo-
sitionellen Exiläthiopiern befürchte er im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die Kopie eines Schreibens der Vizepräsidentin der AES vom
14. September 2006 und des Präsidenten der KINIJIT vom 3. Okto-
ber 2006 sowie Fotografien von Demonstrationen und eine Liste mit
seinen politischen Aktivitäten ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2007 – gemäss Angaben des Beschwer-
deführers am 19. März 2007 eröffnet – lehnte das BFM das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 bestätigte die damals zuständige In-
struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein weite-
res Schreiben des Präsidenten der KINIJIT vom 19. April 2007 (im Ori-
ginal) ein.
G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 stellte die neu zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
den Endentscheid. Gleichzeitig überwies sie dem BFM die Beschwer-
deakten zur Vernehmlassung.
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H.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 – welche dem Beschwer-
deführer am 17. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – schloss
das BFM ohne detaillierte Erwägungen auf Abweisung der Beschwer-
de.
I.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 sistierte das Amt für Migration
und Rückführung des Kantons Luzern ein durch den Beschwerdefüh-
rer gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wur-
den nicht angefochten, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nachfol-
gend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe sowie über den Wegweisungsvoll-
zug zu befinden ist.
4.
4.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
da die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
rungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Einleitend sei zu bemerken, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe
glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annah-
me, er sei vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindli-
che Person registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon aus-
zugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller
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Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die
blosse Mitgliedschaft in der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe
zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Diese Vereini-
gung betätige sich hier vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst
als politisch unabhängig. Es handle sich also nicht um eine eigentliche
exilpolitische Oppositionspartei. Zudem könne den Akten kein Hinweis
entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von seiner Mit-
gliedschaft bei der AES/KINIJIT überhaupt Kenntnis genommen oder
gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner
Person eingeleitet hätten. Er habe sich zwar, wie viele seiner Lands-
leute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereich-
ten Beweismittel – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte
Eingaben in anderen Verfahren – zeigten aber, dass allein in der
Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfän-
den, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen
von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien
publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahr-
scheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft nur
schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zuordnen könn-
ten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten
sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identi-
fizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein,
dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz
vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnah-
me an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild-
und Textmaterial, und so weiter) nachgingen. Das Rundschreiben der
äthiopischen „Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden
Äthiopiern“ sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher er-
lassenen Richtlinien seien ihm (dem BFM) bekannt, zumal diese Do-
kumente auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar seien. Die Di-
rektion habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentli-
chen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million
Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu
sorgen. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten
offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland le-
benden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern
und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen.
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Deshalb würden Auslandorganisationen angewiesen, extremistisch tä-
tige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu mel-
den. Sie würden aber nicht dazu aufgerufen, gegen die grosse Masse
von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende In-
formationen zu sammeln. Vielmehr werde zwischen Personen, die
ohne jede Toleranz Hasspolitik betrieben, und gemässigten Personen,
mit denen der Dialog zu suchen sei, unterschieden. Die äthiopischen
Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi-
sche System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine An-
haltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in die-
ser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre
mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven op-
positionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Be-
hörden gemäss erwähnten Dokumenten interessierten.
5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer den Argumenten
der Vorinstanz entgegen, die äthiopische Regierung wisse ganz genau
über die Exilaktivitäten von äthiopischen Personen in der Schweiz Be-
scheid. Entgegen der Vorinstanz würden seines Erachtens die diesbe-
züglichen Anstrengungen der äthiopischen Regierung mit der Weisung
des äthiopischen Aussenministeriums zusätzlich bestätigt. Die äthiopi-
sche Regierung gehe nicht nur gegen hochrangige Führungsmitglieder
von politischen Parteien, sondern auch gegen einfache Mitglieder vor.
Ihnen könne willkürliche Verhaftung, Folter und Misshandlungen dro-
hen. Das äthiopische Regime sei bekannt dafür, dass es die Oppositi-
on mit allen Mitteln bekämpfe. Die Theorie der Vorinstanz, wonach exil-
politisch tätige Personen nur dann von den heimatlichen Behörden
verfolgt würden, wenn diese von der Regierung als gefährlich einge-
stuft worden seien, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Die Tatsache, dass die äthiopische Regierung seit kurzem Laisser-
Passer an äthiopische Personen ausstelle, bedeute nicht, dass diese
ohne Gefahr ins Heimatland zurückkehren könnten. Vielmehr werde
beabsichtigt gegen Personen, die die Interessen Äthiopiens verletzt
hätten, ein Verfahren wegen Verrats et cetera anzustreben. Es handle
sich dabei um Personen, die sich regimekritisch geäussert hätten und
offenkundig gegen das Regime eingestellt seien. Seines Erachtens
drohe ihm aufgrund seines Engagements unter anderem ein solches
Verfahren. Auch sei zu berücksichtigen, dass seit einiger Zeit die Pro-
teste der Exiläthiopier stark zugenommen hätten und dies dem Anse-
hen Äthiopiens schade. Die Regierung könnte deshalb durchaus die
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Taktik verfolgen, eher eine durch Repression kontrollierbare
Opposition im eigenen Land zu haben, als eine unkontrollierbare im
Ausland.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Fotografien einer KINIJIT-Veranstaltung vom 24. März 2007 ein.
6.
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen der
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürch-
ten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der äthiopischen Be-
hörden ausgesetzt zu sein und er aus diesem Grunde die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-
politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Akti-
vitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen
und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Un-
ter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der KINIJIT
aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisieren, individuell identifi-
ziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem
äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürf-
te davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane
eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die An-
hänger oder Mitglied der KINIJIT war oder noch ist, nach wie vor als
zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von
dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein ein-
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deutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der KINIJIT vorliegt.
Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mit-
gliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuel-
len Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu
offenbleiben kann. Denn der Umstand einer allfälligen Überwachung
exilpolitischer Tätigkeiten durch das äthiopische Regime reicht für sich
allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-
punkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglich-
keit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsäch-
lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat re-
spektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Wie nachfolgend dargelegt, bestehen derartige konkrete
Hinweise vorliegend nicht.
6.3 Mit dem Entscheid der ARK vom 31. Oktober 1996 wurde rechts-
kräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch
die heimatlichen Behörden glaubhaft machen konnte. Auch wurde in
diesem Urteil festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht in glaub-
hafter Weise darzulegen vermocht, dass er jemals eine oppositionelle
Haltung gegenüber der Regierung ernsthaft manifestiert habe. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise ein
politisches Bewusstsein entwickelt hatte. Vor diesem Hintergrund kann
mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bereits vor dem Ver-
lassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person beim äthiopi-
schen Regime registriert war und überwacht wurde. Daraus kann zwar
nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des Staates an seiner poli-
tischen Exilaktivität geschlossen werden. Jedoch kann es durchaus als
erster Hinweis für die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses
an der Exilaktivität des Beschwerdeführers gewertet werden, welche
es wie nachstehend zu konkretisieren gilt.
6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar gel-
tend machte, er nehme seit Jahren regelmässig an Demonstrationen
und politischen Diskussionen teil und sei seit 1997 aktives Mitglied der
AES und seit 2006 der KINIJIT. Den Beweismitteln ist dies jedoch nicht
zu entnehmen. Die Schreiben der AES und der KINIJIT datieren vom
14. September beziehungsweise vom 3. Oktober 2006 und enthalten
kein Eintrittsdatum in die Organisation. Die Demonstrationen, von de-
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nen Fotos eingereicht wurden, haben erst ab Ende 2006 stattgefun-
den. Die vom Beschwerdeführer selber verfasste Liste, in der geltend
gemacht wird, er sei bereits seit dem Jahre 2003 politisch aktiv, lässt
sich durch die Akten nicht belegen und hat als reine Parteibehauptung
keinen Beweiswert. Demnach ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer erstmals im Jahre 2006 exilpolitisch aktiv wurde. Dass
er sich ab diesem Zeitpunkt durch die – aus der geringen Anzahl der
eingereichten Fotografien zu schliessen – sporadische Teilnahme an
Kundgebungen politisch engagierte, ist unbestritten und durch die ein-
gereichten Fotografien dokumentiert, auf welchen er zu erkennen ist.
Allerdings geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht her-
vor, dass er im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten ir-
gendwo namentlich erwähnt wurde. Auch ist den Akten nicht zu ent-
nehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen besonders und über
das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine
Führungsposition inne gehabt hätte. Insbesondere aufgrund der einge-
reichten Fotografien ist nicht von einer führenden Rolle des Beschwer-
deführers und insgesamt von einem eher wenig ausgeprägten politi-
schen Profil auszugehen. An der Anhörung am 9. März 2007 gab er
denn auch an, an der Organisation solcher Veranstaltungen lediglich
zum Beispiel durch das Weiterleiten von Informationen beteiligt gewe-
sen zu sein. Zu seiner Motivation und dem Inhalt seiner exilpolitischen
Aktivitäten konnte er nur vage und allgemeine Auskünfte geben. Den
Namen der AES gab er gar falsch an, indem er geltend machte, bei
der EMAS Mitglied zu sein. Somit ist insgesamt nicht davon auszuge-
hen, sein politisches Engagement ginge sehr weit. An dieser Tatsache
ändert auch das Schreiben der AES nichts, welches vage und allge-
mein gehalten darauf hinweist, der Beschwerdeführer falle bei der Or-
ganisation von Demonstrationen, Protesten und Diskussionen durch
seine Entschlossenheit auf. Aufgrund des sehr schwachen politischen
Profils, das der Beschwerdeführer insgesamt aufweist, muss dies als
Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Es liegen sodann keine An-
haltspunkte dafür vor, dass er von allenfalls an den Kundgebungen be-
ziehungsweise den Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopi-
schen Regimes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre.
Daran vermögen auch die in den Schreiben des Präsidenten der
KINIJIT geäusserte Befürchtung, die Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers sowie seine Mitgliedschaft in der KINIJIT dürfte den Agenten des
äthiopischen Regimes in der Schweiz bekannt sein beziehungsweise
er stehe auf einer schwarzen Liste, aus den oben genannten Gründen
nichts zu ändern. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass
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der Beschwerdeführer seine Identität bisher nicht mit rechtsgenügli-
chen Dokumenten untermauern konnte, sondern lediglich Kopien von
Schuldokumenten einreichte und dies erst am 30. Dezember 2008.
Deshalb erscheint es auch fraglich, ob er tatsächlich unter seiner wah-
ren Identität auftritt und politisch aktiv ist. Zuletzt gilt es anzumerken,
dass die letzte aktenkundige politische Betätigung des Beschwerde-
führers am 24. März 2007 stattgefunden hat.
Insgesamt erscheint es daher entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers – ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthio-
pischen Behörden – angesichts der sehr bescheidenen Quantität und
Qualität seiner exilpolitischen Aktivitäten überwiegend unwahrschein-
lich, dass die Behörden davon Kenntnis erlangt und ihn namentlich
identifiziert und registriert haben. Der Beschwerdeführer hätte dem-
nach bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung zu gewärtigen. Es fehlen denn auch jegliche Hinwei-
se, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität in Äthiopi-
en ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Selbst wenn die exilpoli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden
zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollten, so erscheint es
angesichts der eher bescheidenen Qualität und Quantität seines En-
gagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
gewärtigen hätte.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das
Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
7.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungs-
vollzug zu Recht angeordnet hat.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
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(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-5356/2006 vom 8. Juni 2009 sowie
D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-5060/2007 vom 30. Novem-
ber 2007; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedens-
abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000
kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes;
immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren,
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute er-
folgreich verhindert werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopi-
en kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerde-
führers ausgegangen werden.
7.4.3 Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stel-
len, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit den
Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise im Jahre 1995 mit einem Unterbruch von 5 Jahren, mithin
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28 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt. Sodann verfügt er über eine
zwölfjährige Schulbildung sowie ein weiterführendes fünfjähriges Stu-
dium am politischen Wissenschafts-College in Y._______. Auch konnte
er sich im Heimatland Berufserfahrungen als Lagerist und Händler an-
eignen und ist in der Schweiz im Gastronomiebereich tätig. Gemäss
seinen Angaben leben seine Mutter sowie mehrere Geschwister in
Äthiopien und weitere Geschwister in Amerika. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration er-
leichtern kann. Zudem kann es den in Amerika lebenden Geschwistern
zugemutet werden, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.
S. 215).
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer seit dem
14. November 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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