D-2745/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-2745/2012 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-2745/2012


U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien

A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,


gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N … .


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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2012 – mit dem Zug von Öster-
reich kommend – nach Zürich gelangte, wo er umgehend von der zustän-
digen Kantonspolizei wegen Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) in Haft genommen wurde (vgl. … ),
dass er vier Tage später von der zuständigen Kantonspolizei dem nächst-
gelegenen Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM zugeführt wurde,
wo er am gleichen Tag – am 12. März 2012 – ein Asylgesuch einreichte,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank feststellt
wurde, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Asylsu-
chender in Ungarn und Österreich aufgehalten hatte (illegaler Grenzüber-
tritt und Asylgesuch in Ungarn verzeichnet per 20. Juli 2010 bzw. 13. Au-
gust 2010; Asylgesuch in Österreich verzeichnet per 19. Dezember 2011),
dass der Beschwerdeführer am 12. und 19. April 2012 vom BFM zu sei-
ner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt wurde (vgl. … ),
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Paschtune aus der
afghanischen Provinz X._______ und er habe seine Heimat im Januar
2010 verlassen, weil sein Vater – welcher seit 2007 bei den Taliban sei –
von ihm gefordert habe, auch er solle sich den Taliban anschliessen, was
er jedoch abgelehnt habe, da im Dezember 2008 bereits sein Bruder als
Taliban getötet worden sei,
dass er betreffend seinen Reiseweg vorbrachte, er sei von Afghanistan
über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, von wo er über
Mazedonien und Serbien am 8. Juli 2010 Ungarn erreicht habe,
dass er auf die Frage nach seinem Aufenthalt in Ungarn vorbrachte, auf-
grund seiner illegalen Einreise nach Ungarn sei er dort in Haft gekom-
men, worauf er schliesslich insgesamt sechzehn Monate in verschiede-
nen ungarischen Gefängnissen verbracht habe,
dass er vorab für sechs Monate wegen illegaler Einreise in Haft gekom-
men sei, wobei ihm während dieser Zeit von ungarischer Seite mehrfach
angeboten worden sei, für die in Afghanistan stationierten ungarischen
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Truppen als Spion zu arbeiten, was er aber abgelehnt habe, obwohl ihm
von ungarischer Seite auch eine hohe Bezahlung angeboten worden sei,
dass die ungarischen Behörden ihr Angebot schliesslich nicht mehr er-
neuert und sein Asylgesuch am 28. Dezember 2010 abgelehnt hätten,
wobei er zu einem Rekurs keine Gelegenheit erhalten habe, respektive er
doch einen Rekurs gegen diesen Entscheid eingereicht habe,
dass er nämlich am Ende der 6-monatigen Haft wegen illegaler Einreise
nicht freigekommen, sondern weiterhin in Haft behalten worden sei, da
die Behörden gegen ihn ein Verfahren wegen angeblichem Terrorismus-
verdacht eröffnet hätten,
dass diese Haft vom Gericht mehrmals um ein bis drei Monate verlängert
worden sei, bis ihn das Gericht Ende 2011 freigelassen habe,
dass man ihn damals aber einfach auf die Strasse gestellt habe, weshalb
er sich erst an die ungarische Flüchtlingsbehörde gewandt und danach in
ein Flüchtlingslager begeben habe,
dass er dort 2½-Monate geblieben sei, bis er Ungarn in Richtung Öster-
reich verlassen habe, zumal ihm in Ungarn auch keine Hilfsorganisation
habe beistehen wollen,
dass er auf die Frage nach seinem Aufenthalt im Österreich vorbrachte,
er habe auch dort ein Asylgesuch eingereicht, um einer sofortigen Ab-
schiebung nach Ungarn zu entgehen, zumal ihm im Falle einer Rück-
überstellung nach Ungarn – gemäss den dort neu geltenden Bestimmun-
gen – nochmals mindestens ein Jahr Haft gedroht hätten,
dass er indes nach 3½-Monaten von Österreich einen Wegweisungsent-
scheid nach Ungarn erhalten habe, worauf er sich auf Anraten eines An-
waltes zu einer freiwilligen Rückkehr nach Ungarn bereit erklärt habe, da
ein Rekurs in Österreich chancenlos gewesen wäre und ihm im Falle ei-
ner polizeiliche Überstellung nach Ungarn wiederum Haft gedroht hätte,
dass er jedoch den Zeitpunkt der Überstellung an Ungarn zur Flucht ge-
nutzt habe und in die Schweiz gereist sei,
dass vom BFM beim Beschwerdeführer eine Sammlung verschiedener
Gerichtsakten aus Ungarn und Österreich erhoben wurde, wobei sich die
ungarischen Gerichtsakten – soweit ersichtlich – unter anderem auf ein
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Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung sowie
wegen Urkundenfälschung beziehen (vgl. … ),
dass es sich beim österreichischen Aktenstück um ein Urteil des österrei-
chischen Asylgerichtshofes vom 8. Februar 2012 handelt, mit welchem
ein Rekurs des Beschwerdeführers gegen eine Wegweisung nach Un-
garn abgewiesen wurde,
dass sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage des BFM so-
wohl gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland Ungarn als auch nach Ös-
terreich oder Griechenland aussprach,
dass er diesbezüglich geltend machte, er könne unter keinen Umständen
nach Ungarn zurück, da er dort psychisch komplett kaputt gemacht wor-
den sei, mithin dort seine Menschenrechte verletzt worden seien und die
Polizei und Migrationsbehörden ihn sehr schlecht behandelt hätten,
dass er aber auch nicht nach Österreich zurückkehren könne, da ihm dort
wiederum eine Abschiebung nach Ungarn drohe, und er auch nicht nach
Griechenland zurückkehren wolle, da dort die Sicherheitslage für Flücht-
linge schlecht sei,
dass das BFM am 25. April 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass diesem Ersuchen am 3. Mai 2012 von der zuständigen Behörde
Ungarns ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. … ),
dass aus diesem Antwortschreiben hervorgeht, dass das Asylgesuch des
Beschwerdeführers von Ungarn am 28. Dezember 2010 abgelehnt wor-
den sei, worauf der Beschwerdeführer zwar eine Überprüfung dieses
Entscheides verlangt habe, der Rekurs vor dem zuständigen Gericht je-
doch erfolglos geblieben sei,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 4. Mai 2012 – eröffnet am
14. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
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nach Ungarn anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Mai 2012
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, wobei er
in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbunden mit der An-
weisung an das BFM, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu ma-
chen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter Berufung auf eine
prozessleitende Verfügung des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) betreffend ein Überstellungsverfahren von Öster-
reich nach Ungarn vom 11. Januar 2012, unter Verweis einer Stellung-
nahme des UNHCR zuhanden des österreichischen Asylgerichtshofes
vom 17. Oktober 2011 sowie einen Bericht von Pro Asyl betreffend die
Verhältnisse in Ungarn vom Februar 2012 zur Hauptsache geltend mach-
te, im Falle von Ungarn bestehe kein Verlass darauf, dass das Land zur
Durchführung von fairen Asylverfahren in der Lage sei, womit das BFM
seine diesbezügliche Überprüfungspflicht verletzt habe,
dass Asylsuchende in Ungarn vielmehr eine generelle Inhaftierung, zu-
dem Misshandlungen und Belästigungen in den Hafteinrichtungen oder
auch eine überprüfungslose Überstellung nach Serbien oder Griechen-
land zu gewärtigen hätten,
dass er selbst diesem Regime unterworfen gewesen sei, indem er an-
lässlich seines Asylverfahrens eine lange Inhaftierung habe erstehen
müssen, wie dies mit den von ihm vorgelegten Akten belegt werde,
dass ihm vor diesem Hintergrund im Falle einer Überstellung nach Un-
garn eine mit den massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen un-
vereinbaren Behandlung drohe, weshalb das BFM das Recht auf Selbst-
eintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben habe,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen
ersten Asylantrag in Ungarn eingereicht hat,
dass Ungarn zudem einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
(nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) ausdrücklich zugestimmt hat,
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dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erst-
asylland ausspricht, indem er geltend macht, aufgrund der dort für Asyl-
suchende herrschenden Verhältnisse drohe ihm in Ungarn eine völker-
rechtswidrige Behandlung,
dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete
Überstellung nach Ungarn sprechen würden,
dass Ungarn Signatarstaat sowohl der des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine kon-
kreten Hinweise darauf bestehen, Ungarn werde sich im Falle des Be-
schwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass zwar aufgrund der Gesuchsvorbringen sowie den vorgelegten Be-
weismitteln tatsächlich davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer ha-
be in Ungarn während längerer Zeit Haft erstanden,
dass zudem aufgrund der Gesuchsvorbringen und namentlich der von
Ungarn abgegebenen Wiederaufnahmeerklärung (nach Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO) davon auszugehen ist, der vom Beschwerdeführer in
Ungarn eingereichte Asylantrag sei endgültig abgewiesen worden,
dass diese Umstände jedoch nicht darauf schliessen lassen, der Be-
schwerdeführer habe in Ungarn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit – im
Sinne eines "real risk" – eine völkerrechtswidrige Behandlung zu gewärti-
gen, noch bei objektiver Betrachtung der Akten Anlass zur Annahme be-
steht, er hätte solche in Ungarn in der Vergangenheit erlitten,
dass zwar das ungarische Haftregime gegenüber illegal eingereisten
Asylsuchenden seit seiner Einführung Anlass zu Klagen gibt, der Be-
schwerdeführer jedoch im vorliegenden Verfahren aus einer allenfalls
überlangen fremdenpolizeilichen Haft in Ungarn (von Mitte bis Ende
2010, zufolge illegaler Einreise) nichts mehr für sich ableiten kann,
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dass in Zusammenhang mit dem weiteren Haftaufenthalt des Beschwer-
deführers (von Anfang bis Ende 2011) aufgrund er Akten davon auszuge-
hen ist, es habe sich dabei um Untersuchungshaft gehandelt, welche von
den ungarischen Behörden aufgrund des Verdachts eines extremisti-
schen Hintergrundes des Beschwerdeführers angeordnet wurde,
dass die angeordnete Untersuchungshaft soweit ersichtlich regelmässig
überprüft worden ist und schliesslich auch aufgehoben wurde, was einem
ordentlichen Verfahrensgang entspricht,
dass sich der Beschwerdeführer danach – trotz bereits rechtskräftigem
Abschluss seines Asylverfahrens – noch zweieinhalb Monate unbehelligt
in einem ungarischen Flüchtlingslager aufhielt, was ebenfalls nicht auf ei-
ne menschenrechtswidrige Behandlung schliessen lässt,
dass schliesslich auch keine konkreten Hinweis darauf bestehen, dem
Beschwerdeführer sei in Ungarn kein ordentliches Asylverfahren zuteil
geworden, respektive die ungarischen Behörden hätten sein Asylgesuch
ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen,
dass der ihn betreffende Asylentscheid soweit ersichtlich auf Rekurs hin
gerichtlich überprüft worden ist, was wiederum für ein ordentliches Ver-
fahren spricht,
dass denn auch – trotz Klagen gegen das Asylsystem wegen eines stren-
gen Haftregimes und wegen einer Abschiebungspraxis nach Serbien und
Griechenland – weiterhin kein Anlass zur Annahme besteht, Ungarn wür-
de sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot halten,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Ungarn eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung
nach Ungarn sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit
der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatz-
massnahme für den Wegweisungsvollzug (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 1 AuG), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden
muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Un-
garn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den vorerwähnten Anträgen um vollzugshemmende Anordnungen
nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit dem vorlie-
genden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer


Versand: