D-2597/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Karar Dilini Çevir:
D-2597/2009 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...
Abtei lung IV
D-2597/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2597/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass dem vom Beschwerdeführer 1994 in Deutschland eingereichten
Asylgesuch kein Erfolg beschieden war,
dass das erste vom Beschwerdeführer im Jahre 1997 in der Schweiz
eingereichte Asylgesuch im gleichen Jahr als durch Rückzug gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2009 unter verschiedenen
Identitäten in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl ersuchte,
dass er im EVZ B._______ am 1. April 2009 summarisch befragt und
am 14. April 2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Flucht-
gründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung unter anderem ausführte,
sein Heimatland im Juli 2006 verlassen und zuletzt (Mitte August 2006
bis 23. März 2009) in Frankreich gelebt zu haben, wo er ein Asylge-
such eingereicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht – unter nachste-
hendem Vorbehalt – eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutre-
ten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine
diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das
Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______ vom
1. April 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April
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2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. da-
selbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass Frankreich ein Staat der EU ist,
dass sich der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden auf den
gleichen Sachverhalt berief, den er auch gegenüber den französischen
Behörden vorbrachte (vgl. B/10 Frage 69 S. 9),
dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich seinen
endgültigen Abschluss (Abweisung der Beschwerde) im Jahre 2007
fand und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
welche Ende 2008 nicht mehr verlängert worden ist (vgl. B/10 Fragen
73 und 78 S. 10),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers
unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen schlüssig
aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die Flüchtlings-
eigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in
Frankreich darzutun,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal sich der
Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht aus-
einandersetzt,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen angeblich
"grossen Problemen" im Heimatland einzig um Ansetzung einer Frist
zur Beibringung von Beweismitteln (Polizei-Aufgebot; von der georgi-
schen Justiz ausgestellte Papiere; Beweise für Schläge auf den Kopf)
ersucht, wozu er Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, die
ihm die Unterlagen zustellen werde,
dass das entsprechende Gesuch aufgrund einer antizipierten Beweis-
würdigung abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer einerseits für Beschaffung der wenig spe-
zifizierten Beweismittel seit seiner Ausreise aus dem Heimatland
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(Juli 2006) genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, ihm deren
Beibringung sowohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre und ihm
darüberhinaus die Wichtigkeit der Einreichung von Dokumenten, wel-
che seine behauptete Gefährdungssituation untermauern würden, seit
der Ablehnung des Asylgesuchs in Frankreich (2007) durchaus be-
wusst gewesen war (vgl. B/10 Frage 68 S. 9),
dass sich andererseits die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht auf
seit der Ablehnung des in Frankreich gestellten Asylgesuchs zwischen-
zeitlich eingetretene Ereignisse beziehen, weshalb sie nicht entscheid-
relevant sind,
dass letztlich weitere Aufschlüsse oder Hinweise unterbleiben, mit de-
nen der Beschwerdeführer eine die Flüchtlingseigenschaft begründen-
de oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situ-
ation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Frankreich geltend ma-
chen könnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise stets in Tiflis, der
Hauptstadt Georgiens, aufgehalten hat, mithin – wie die Vorinstanz zu-
treffend ausführte – nicht aus einem Gebiet stammt, welches im Ver-
laufe des Sommers 2008 von schweren und flächendeckenden Kampf-
handlungen betroffen war, welche dort grosse Zerstörungen hinterlas-
sen haben,
dass der soweit aktenkundig – gesunde – Beschwerdeführer über
eine 11-jährige Schulbildung mit Abschluss einer Weiterbildung an der
Sportuniversität (Richtung Sportjournalismus) verfügt und vor seiner
Ausreise mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit als Buchhalter in einer
Erdölfirma nachgegangen ist,
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dass er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland auf ein familiäres
Beziehungsnetz (Mutter, Bruder) zurückgreifen kann, was ihm eine Re-
integration erleichtern dürfte,
dass in Anbetrach dieser Sachlage keine Gründe vorliegen, die dem
Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt entgegen
stehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie
jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über
die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 324
710, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdefüh-
rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- das Migrationsamt des Kantons B._______ (per Telefax)
Der Instruktionsrichter Der Gerichtsschreiber
Versand:
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