D-2569/2016 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
Karar Dilini Çevir:
D-2569/2016 - Abteilung IV - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-2569/2016



Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).


D-2569/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 1. Dezember 2015 im
Wesentlichen geltend machten, sie seien afghanische Staatsangehörige
und ethnische Hazara,
dass sie seit mehreren Jahren im Iran gelebt hätten, sich aber aufgrund
fehlender respektive nicht mehr verlängerter Aufenthaltspapiere vor einer
Deportation nach Afghanistan gefürchtet hätten,
dass sie den Iran deshalb zusammen mit dem Bruder des Beschwerdefüh-
rers 1 vor etwa vier Wochen verlassen hätten und via die Türkei, Griechen-
land, Mazedonien und weitere, dem Beschwerdeführer 1 nicht namentlich
bekannte Länder, respektive laut der Beschwerdeführerin 2 via Kroatien
und Slowenien nach Österreich gelangt seien, von wo aus sie am 25. No-
vember 2015 in die Schweiz gereist seien,
dass sie und ihre Kinder gesund seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A7),
dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. März
2016 mitteilte, dass es Kroatien für die Durchführung ihres Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens als zuständig erachte, und ihnen dazu das rechtliche
Gehör einräumte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2016
vorbrachten, ihnen seien in Kroatien zwar die Fingerabdrücke genommen
worden, sie hätten sich dort aber nur sehr kurz aufgehalten und möchten
auch nicht dorthin zurückkehren, da die kroatische Regierung mit der Situ-
ation überfordert sei und Flüchtlinge in Kroatien unerwünscht seien,
dass sie in Kroatien keine Hilfe erhalten hätten – weder genügend Nahrung
noch trockene Kleidung, obwohl die Kinder Fieber und Husten gehabt hät-
ten – und sie weggeschickt worden seien,
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dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz wegen Schmerzen am
(…) und (…) in ärztliche Behandlung begeben habe,
dass die Beschwerdeführerin 2 schwanger sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2016 – und da-
mit rechtzeitig – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die Verfügung vom 5. April 2016 sei aufzuheben und das
SEM anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die
Asylgesuche für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten in Kroa-
tien trotz Regen und Kälte keine Hilfe erhalten, obwohl ihre Kinder damals
Fieber gehabt hätten,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss der beiliegenden ärztlichen Bestä-
tigung vom 21. April 2016 anfangs (…) ihr drittes Kind erwarte,
dass Familien mit Kindern laut dem Tarakhel-Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur überstellt werden dürften,
wenn eine Zusicherung vorliege, dass die Familie nicht getrennt werde und
eine kindgerechte Unterkunft erhalte (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel
vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
dass Kroatien vorliegend nicht auf das Übernahmeersuchen der schweize-
rischen Behörden geantwortet habe, weshalb nicht davon ausgegangen
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werden könne, dass die kroatischen Behörden in genügender Weise auf
ihre Ankunft vorbereitet wären,
dass ihnen eine Rückkehr nach Kroatien deshalb nicht zuzumuten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten
hatten,
dass das SEM die kroatischen Behörden deshalb am 18. Januar 2016 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die kroatischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, und ihr
Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
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dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Kroatiens auch mit den Vorbringen in den Befragungen vom
1. Dezember 2015, ihrer Stellungnahme zur Wegweisung nach Kroatien
vom 1. April 2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
25. April 2016 nicht zu negieren vermögen,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden, wonach die Situation
für Flüchtlinge in Kroatien generell schlecht sei und sie auf ihrer Durchreise
ungenügende Hilfe erhalten hätten, implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
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dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Si-
tuation von Flüchtlingen in Kroatien keine konkreten Anhaltspunkte darzu-
legen vermögen, die darauf hindeuten würden, Kroatien würde ihnen dau-
erhaft die Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien
zustehen, vorenthalten,
dass sich der im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) im Dezember 2015 erstellte Länderbericht des Europäischen
Flüchtlingsrates ECRE ausführlich zur derzeitigen Situation in Kroatien –
insbesondere zum Asylverfahren als solchem, zur Behandlung vulnerabler
Asylsuchender, zu den Unterbringungsmodalitäten und dem Zugang zu
medizinischer Betreuung – äussert (vgl. Aida Country Report: Croatia, Up-
date vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27,
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/sites/default/files/report-download/aida_hr_up-
date.ii_.pdf, besucht am 29.4.2016; vgl. dazu auch die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts […] vom 6. April 2016 und […] vom 22. März 2016),
dass sich aus dem besagten Bericht ergibt, dass zurzeit an der Grenze und
in Transitzonen keine spezifischen Unterbringungsmöglichkeiten für Asyl-
suchende bestehen (vgl. den Country Report, a.a.O., S. 48),
dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien jedoch grundsätzlich problemlos
Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. a.a.O., S. 27),
dass sie in der Regel in einem von zwei Asylzentren (Zagreb oder Kutina)
untergebracht werden, wovon eines auf die Unterbringung vulnerabler Per-
sonen ausgerichtet ist,
dass – anders als in den Jahren 2012 und 2013 – derzeit keine Überbele-
gung der Zentren besteht, nachdem sich die Situation durch organisatori-
sche Massnahmen des Innenministeriums (Aufbau des Zentrums in Zag-
reb) entspannt hat und mittlerweile jeder registrierte Asylsuchende Zugang
zu einer Unterbringung hat (vgl. a.a.O., S. 48 f.),
dass Asylsuchende in den Zentren drei Mahlzeiten am Tag erhalten, ihre
Zimmer mit einer bis drei weiteren Personen teilen und eine ausreichende
Zahl an Duschen und Toiletten zur Verfügung steht, die regelmässig gerei-
nigt werden,
dass eine Krankenschwester präsent ist und wöchentlich ein Arzt die Zen-
tren besucht, womit die medizinische Notversorgung sichergestellt ist,
dass schliesslich zur sozialen Unterstützung Sozialarbeiter des kroati-
schen Roten Kreuzes von Montag bis Freitag täglich in den Zentren anwe-
send sind (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 49 f. und 57 f.),
dass gegen einen allfällig negativen Asylentscheid Beschwerde beim Ad-
ministrative Court erhoben werden kann, die aufschiebende Wirkung hat
(vgl. a.a.O., S. 22 f.) und mittellose Asylsuchende im Rechtsmittelverfahren
Zugang zu kostenloser juristischer Vertretung haben (vgl. a.a.O., S. 23 ff.),
dass sich die Vorbehalte der Beschwerdeführenden gegenüber dem kroa-
tischen Asylwesen somit nicht bestätigen,
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dass sie sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Kroatien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder un-
genügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass die Erwägungen betreffend die Einholung von Garantien für be-
stimmte Personengruppen im Tarakhel-Urteil des EGMR vom 4. November
2014 ausdrücklich nur gegenüber den italienischen Behörden und nur bei
bestimmten Konstellationen gelten,
dass das SEM vorliegend nicht gehalten war, von den kroatischen Behör-
den individuelle Auskünfte betreffend die Unterbringung und Behandlung
der Beschwerdeführenden einzuholen,
dass die kroatischen Behörden im Rahmen der Vollzugsorganisation vor-
gängig über die fallspezifischen Umstände (Ehepaar mit zwei Kindern und
Schwangerschaft der Frau) informiert werden und sich somit auf die An-
kunft der Familie vorbereiten können,
dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers 1 ([…]), derentwegen er sich in der Schweiz in ärztliche Behand-
lung begeben habe, und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2
(Geburtstermin […]) nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung ei-
nes den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztberichts nicht angezeigt ist,
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zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden dort
adäquate medizinische Behandlung und Betreuung finden werden,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien den Beschwerdeführen-
den eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es
ihnen obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden
vor Ort zu wenden,
dass, wie bereits vorstehend erwähnt, die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medi-
zinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroati-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle
nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr


Versand: